Erstellt am 19.04.2007 um 11:20 Uhr von Olaf0412
Hallo Nothelfer,
'sollen' ist nicht 'müssen'.
Wie der AN letztendlich seinen Urlaub einteilt, ist im Grunde seine Sache - der AG hat dabei die Wünsche der AN angemessen zu berücksichtigen.
Ob ihr in die Urlaubsplanung die angefallenen Überstunden mit einbeziehen könnt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob und wie das bei euch geregelt ist, zB in TV oder BV.
Erstellt am 19.04.2007 um 21:50 Uhr von mille
@olaf0412,
in § 7 Abs. 2 steht,.....so muß einer der Urlaubsteilemindestens zwölf aufeinander folgende Werktage umfassen.
@nothelfer,
streng nach Gesetzeslage ist dein AG im recht
Ich zitiere aus "Arbeitsrecht von A-Z" von G.Schaub im Beck Verlag:
Grundsätzlich ist der U. im Zusammenhang zu gewähren, es sei denn, dass dringende betrbl. o. in der Person des AN liegende Gründe eine Teilung des U. erforderl. machen. Kann er aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden u. hat der AN einen Anspruch von mehr als 12 Tagen, so muß einer der U.-Teile mind. 12 Werktage umfassen. In keinem Fall ist tage-o. stundenweise Gewährung statthaft (AP 1, 4 zu § 7 BUrlG).
Erstellt am 14.08.2017 um 21:00 Uhr von Fixstern
Zum Obigen Kontex"Urlaub gewähren" und "Urlaub nehmen"....muss mir der AG 12 Werktage gewähren".........Das bedeutet aber nicht im Gegenzug,das ich 12 Tage zusammenhängend nehmen muss. Was nicht beantragt wird,das muss auch nicht gewährt werden. Ergo: wenn ich nur 4 Tage in Folge beantrage-und das so oft,bis mein Urlaub aufgebraucht ist(also Mo-Do),was ist daran denn Gesetzeswiedrig? Für mich ist es ein erheblicher Unterschied zwischen "Gewähren" und auch beantragen. ich sehe es so: ich bin als AN nicht verpflichtet im Jahr 12 Tage in Folge zu nehmen,ABER: wenn ich 12 Tage aufeinander haben möchte-so ist mein AG verpflichtet,diese Tage mir zu gewähren. Korrigiert mich bitte,wenn ich irre und begründet es bitte auch warum.
Erstellt am 14.08.2017 um 21:16 Uhr von Pjöööng
https://openjur.de/u/323909.html