Erstellt am 11.11.2015 um 09:25 Uhr von gironimo
NEIN - siehe auch § 77 Abs. 4 BetrVG - " Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen."
Erstellt am 11.11.2015 um 09:28 Uhr von gironimo
Ergänzung:
Wenn Ihr Euch nicht zum "Hans Wurst" machen lassen wollt nach dem Motto: "ist uns doch egal was der BR sagt", müsst Ihr in diesen Fällen dem AG die rote Karte zeigen und ggf. vom § 23.3 BetrVG gebrauch machen.
Erstellt am 11.11.2015 um 09:51 Uhr von celestro
@ gironimo
Aus genau welchen Worten entnimmst Du, daß wir hier von einer BV reden ?
Erstellt am 11.11.2015 um 10:00 Uhr von gironimo
Naja - Du hast natürlich Recht. Es ist ja eben nicht zu einer Einigung gekommen - also kommt natürlich meine Antwort 2 zum tragen.
Sinngemäß ist die Vorschrift dennoch anzuwenden. Ganz allgemein gilt ja Kollektivrecht (hier NEIN gesagt) hat Vorrang vor Individualrecht.
Erstellt am 11.11.2015 um 13:31 Uhr von Challenger
Tach auch,
solange dei Zustimmung des BR nicht vorliegt,darf der Arbeitgeber
Überstunden weder:
1. Anordnen
2. Entgegennehmen oder
3. Dulden.
Hierbei ist unerheblich,ob die MA'ter die Überstunden,aus welchen Gründen
auch immer,freiwillig leisten.