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Darf freiwillige Zulage verändert werden?

B
BRMelli
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir als neugewählter BR sind gerade dabei die Eingruppierung zu überprüfen. Dabei haben wir festgestellt das 50% der Kollegen zu niedrig Eingruppiert sind. Es wird bei uns Tariflohn + freiwillige Zulage gezahlt. Erst vor kurzem gab es eine Tariferhöhung, aber diese wird nur auf die freiwillige Zulage angerechnet, also bekommen wir am Ende nicht mehr Geld. Jetzt stellt sich uns die Frage: Wenn die Kollegen dann endlich richtig eingruppiert werden, darf der AG dies auf die freiwillige Zulage anrechnen oder bekommen endlich wirklich alle mehr Geld und die freiwillige Zulange verändert sich nicht.

Grüße BR-Melli

4.240013

Community-Antworten (13)

A
azrael

10.11.2011 um 02:55 Uhr

vorerst(!) werdet ihr wohl auf (am ende [gesammt für alle]) mehr geld verzichten müssen. aber mit der richtigstellung der eingruppierung nehmt ihr dem AG ein viel benutztes argument. eine freiwillige zulage setzt die AN doch viel mehr unter druck als ein regelmäßig gezahlter tariflohn. der AG kann nun nicht mehr damit drohen, die freiwillige leistungszulage zu streichen. abgesehen davon benachteiligt in diesem fall die verteilung bestimmte mitarbeiter (die zu niedrig eingruppierten) gegenüber denen, die richtig eingruppiert sind UND noch zusätzlich die freiwillige zulage erhalten.

ihr habt zwar kein einforderungsrecht für die freiwillige zulage aber ein MBR bei der verteilung (sollte sie gezahlt werden).

einfaches beispiel: richtig eingruppiert bekommt der mitarbeiter 2000€ +200€ zulage.. der falsch eingruppierte mitarbeiter 1800€ und 180€ zulage.. wenn ihr die eingruppierung durchsetzt, kämen alle AN auf 2000€ +200€. sollte der AG darauf hin die zulage streichen, haben alle mitarbeiter nur noch 2000€. eine gerechte verteilung wäre erreicht. stellt sich der AG allerdings dumm und kürzt nur die freiwillige zulage der neu eingruppierten mitarbeiter auf 0€ kommt der BR ins spiel. die verteilungsgrundsätze der freiwilligen zulage unterliegen dem MBR des BR. ergebnis müsste daher am ende sein, alle mitarbeiter bekommen 2000€ + 110€ zulage..

R
rkoch

10.11.2011 um 10:04 Uhr

@azrael

die verteilungsgrundsätze der freiwilligen zulage unterliegen dem MBR des BR. ergebnis müsste daher am ende sein, alle mitarbeiter bekommen 2000€ + 110€ zulage..

so viel zur Theorie.... In der Praxis habe ich noch nie erlebt das das so klappt....

Freiwillige Zulagen sind eben jederzeit widerrufbar. Und genau das tut der AG wenn der BR sich querstellt.. Das Endergebnis sieht dann so aus:

Voher: Richtig und falsch eingruppiert: 1800 EUR + 180 EUR Zulage

Hinterher: Richtig eingruppiert: 1800 EUR + 0 EUR Zulage und 2000 EUR + 0 EUR Zulage....

Anstatt: Richtig eingruppiert: 1800 EUR + 180 EUR Zulage und 2000 EUR + 0 EUR Zulage.

Ich sage nicht, das die "Hinterher"-Variante nicht gegenüber der "Anstatt"-Variante sogar die bessere ist, denn eine korrekte Eingruppierung muß sich auch in der absoluten Lohnhöhe niederschlagen. Aber das ist schwer zu verkaufen! Die Kollegen die dann 180 EUR weniger haben, haben dafür NULL Verständnis. Insofern ist natürlich Deine Variante des Ausgleichs der freiwilligen Zulage wohl die Beste! Nur kenne ich keinen AG der da mitmacht.... Und der Umstand das BRMellis AG wohl absichtlich falsch eingruppiert und dann lieber eine widerufliche Zulage als Ausgleich zahlt läßt sehr vermuten das er genau DIESE Schwei*erei vorhat: Entweder der BR hält die Füße still oder die Zulage ist NULL. Genaugenommen ist das zwar Behinderung der BR-Arbeit, aber Klag das mal durch... Viel Spaß.

Im Übrigen wird i.d.R. anerkannt das Erhöhungen mit freiwilligen Zulagen verrechnet werden dürfen. Viele TV enthalten sogar explizite Regeln dazu.

B
BRMelli

10.11.2011 um 10:19 Uhr

@azrael

Ui jetzt bin ich etwas verwirrt ...

Bsp.: Ein Mitarbeiter bekommt tariflich 1828,- € +200 € freiwillige Zulage = 2028 Brutto. Jetzt wurde festgestellt dieser MA muss eigentlich 1951,- € tariflich bekommen. Darf Arbietgeber jetzt die Zulage kürzen um 77 €, somit bleibt das Bruttogehalt bei 2028 €? Es ist doch nicht das verschulden des Mitarbeiters das er falsch eingruppiert wurde. Wieso sollte der Mitarbeiter dafür bestraft?

Könnte der BR doch durchboxen, das die Zulage nicht gekürzt wird. Somit hätte der eine Mitarbeiter 2151 € Brutto. Ist zwar nicht so viel mehr, aber die Kollegen fühlen sich dann nicht verarscht.

Ich sehe nicht das Problem, das wir als BR die eingruppierung nicht durchbekommen. Weil auch ohne BR muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter richtig eingruppieren. Wir als BR haben dies jetzt nur überprüft und Mängel festgestellt. Da wir traifgebunden sind muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter nach Tarif entlohnen.

U
Ulrik

10.11.2011 um 10:53 Uhr

Deswegen nennt sich diese Zulage auch freiwilllig. Mag nicht schön sein, aber leider Realität.

K
Kölner

10.11.2011 um 11:07 Uhr

@rkoch/Ulrik Im Zweifel war das BAG diesbezüglich ja auch bereits tätig: 12.01.2005 – 5 AZR 364/04.

@BRMelli Der AN wird nicht bestraft, sondern er hat weniger von seinem Vorteil!

A
azrael

10.11.2011 um 12:29 Uhr

@rkoch ich kenne einen AG der sich dem beugen musste. die MBR des BR erstreckt sich nämlich auch auf die kürzung der freiwilligen zulage. einzige ausnahme ist, die zulage wird prozentual für alle mitarbeiter gleichmäßig gekürzt.

@BRMelli wie köllner schon sagte, haben -auf grund der falschen eingruppierung der anderen mitarbeiter- derzeit einige mitarbeiter einen -ungerechtfertigten- vorteil. als BR tut ihr also genaugenommen genau das richtige. die aussendarstellung des AG, dass der BR diesen mitarbeitern das gehalt mit seiner forderung sozusagen "kürzen" würde ist grundfalsch. ihr zahlt ja nicht das gehalt der mitarbeiter sondern der AG. schwierige situation aber mit guter öffentlichkeitsarbeit zu schaffen.

nochmal zum verdeutlichen: es ist bei der gesammtsumme der freiwilligen zulage als von einem sogenannten "topf" auszugehen. dieser darf in der höhe vom AG ohne MBR bestimmt werden. danach allerdings greift das MBR. wenn -nach der richtigstellung der eingruppierung- einige mitarbeiter -ohne begründung- mehr anteile an diesem topf haben wiederspräche dies der lohngleichheit.

p.s. melli, nimmst du bitte in deiner ursprünglichen frage die begrenzung auf 7 antworten raus wenn du diese diskussion weiter führen möchtest? :)

R
rkoch

10.11.2011 um 14:08 Uhr

@Kölner

Das Urteil ist aber wieder einer der Fälle einer AGB-Kontrolle. In diesem Fall mag das zutreffen. Ob das aber immer noch gilt wenn die freiwillige Zulage "regulär", also im Rahmen der Gewährung als widerufbar oder verrechenbar deklariert wurde lasse ich mal offen. Am Ende läuft aber alles auf einen Rechtsstreit mit offenem Ausgang hinaus wenn der AG das "einfach so macht".

@azrael

ich kenne einen AG der sich dem beugen musste. die MBR des BR erstreckt sich nämlich auch auf die kürzung der freiwilligen zulage.

Ich auch, aber das sind Einzelfallentscheidungen die nicht verallgdmeinert werden können. Mal gehts so aus mal so.... Es hängt eben auch massiv davon ab ob das Gericht die Zulagen als Einzelzuwendungen oder als kollektive, und damit Mitbestimmungspflichtige, Zulagen ansieht. So fern die Zulagen in mellis Fall tatsächlich allgemein verteilt worden sind oder gar wie in Kölners Urteil arbeitsvertraglich oder quasi als AGB (im Rechtssinne) festgeschrieben sind stehen die Chancen für den BR recht gut. Am Ende müssten aber BR UND AN die Sache rechtlich angreifen wenn der AG so handelt wie ich vermuten würde. Und das wirft halt nunmal einiges an Problemen auf....

Deswegen hab ich das ja auch unter Theorie und Praxis verbucht :-)

PS: Danke melli, anscheinend hast Du azraels Wunsch ja berücksichtigt :)

A
azrael

11.11.2011 um 02:21 Uhr

@BRMelli

Darf Arbietgeber jetzt die Zulage kürzen um 77 €, somit bleibt das Bruttogehalt bei 2028 €?

ja und nein. nach der meinung die ich (und die anwaltliche beratung die wir in unserem BR zu einem ähnlich lautenden problem hatten) vertrete, darf dein AG die zulage um 77€ kürzen. allerdings nur die gesammtsumme der ausgeschütteten zulage. dass heisst, die kürzung der zulage um 77€ pro neu eingruppierten mitarbeiter würde auf alle mitarbeiter verteilt.

wie du aus vorhergehender diskussion allerdings rauslesen kannst, hängt bei dieser interpretation viel von den formulierungen in eurem tarifvertrag ab. dennoch wird -wie du selber schon bemerktest- euch keine andere wahl bleiben, als die richtige eingruppierung einzufordern.

K
Kölner

11.11.2011 um 09:34 Uhr

@azrael Ich bin mir fast sicher, dass rkoch hier noch einmal eingreifen wird und Dir den Sachverhalt nochmals ausführlich zu erklären versuchen wird, denn das was Du schreibst ist so nicht richtig!

@rkoch Kannst Du noch einmal übernehmen?

R
rkoch

11.11.2011 um 11:30 Uhr

@ Kölner....

Wieso ich???? :-)

@azrael

Dein Vergleich hinkt....

darf dein AG die zulage um 77€ kürzen. allerdings nur die gesammtsumme der ausgeschütteten zulage. dass heisst, die kürzung der zulage um 77€ pro neu eingruppierten mitarbeiter würde auf alle mitarbeiter verteilt.

DAS geht mit Sicherheit nicht.... Eine Kürzung die infolge eines individuellen Vorgangs erfolgt kann auf keinen Fall zu einer kollektiven Kürzung verkommen. Denn DAS wäre ungerecht, da dann auch die, die gar keine Höhergruppierung erfahren durften betroffen, und damit (diesmal tatsächlich) benachteiligt wären! So weit der AG zu dieser Veränderung nicht schon deshalb berechtigt wäre weil diese Zulage tatsächlich freiwillig und jederzeit widerufbar ist, ist die Veränderung sowieso unzulässig - und im Zweifelsfalle könnte sich ein AN sogar immer dagegen wehren wenn die Kürzung eben wegen einer Umverteilung erfolgte an der er gar nicht beteiligt war.

Wenn überhaupt dann müsste man die Summe der Zulagen derjenigen mit Umgruppierung und die Summe der Zulagen derjenigen ohne Umgruppierung trennen und DANN Dein System anwenden. Aber selbst das würde nur gerecht funktionieren, wenn alle Umgruppierungen von derselben alten auf die selbe neue Gruppe wäre, und alle bislang die selben Zulagen hätten.

Also, nein, das geht gar nicht. Wie Kölner so schön gesagt hat (und auch schon gerichtlich geklärt wurde auch wenn ich jetzt zu faul zum suchen bin), ist die Verrechnung einer Vorteilsgewährung (freiwillige Zulage) mit einem rechtlichen Anspruch (Reduzierung der Vorteilsgewährung) bis zur Höhe der Anspruchsdifferenz INDIVIDUALRECHTLICH zulässig. Und als solches auch nicht der MB des BR unterworfen.

Das heißt nicht das der BR nicht versuchen kann sich die Finger zu verbrennen. Aber eins steht fest: Eine GERECHTE Lösung bei unterschiedlichen Umgruppierungen wird selbst mit den exorbitantesten Taschenspieler-Rechentricks nicht gelingen. Am Ende ist nicht nur einer bei dem das ganze verrechnet wurde beleidigt, sondern ALLE die darunter zu leiden hatten.

K
Kölner

11.11.2011 um 13:08 Uhr

@rkoch Nur Du verstehst es ganz offensichtlich komplizierte Sachverhalte in einer Kürze darzustellen, die dann wiederum keinerlei Rückfragen bedingen. Chapeau!

Ich mag Deine Antworten schon sehr - auch wenn mich die Fülle manches Mal erschlägt. Eins sind sie immer:

R
rkoch

11.11.2011 um 16:20 Uhr

Kölner> Eins sind sie immer:

Waaaas?? Neugierig !!

K
Kölner

11.11.2011 um 16:22 Uhr

@rkoch Weise und hilfreich.

Ich stelle mir gerade vor, wie rkoch aussieht...

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