Erstellt am 06.11.2015 um 13:40 Uhr von ickederdicke
Macht euch schlau zum Thema BEM ( Betriebliches Eingliederungsmanagement ) und fordert hierzu eine BV ein.
Denn bei MA die länger 6 Wochen (am Stück oder in Teilen innerhalb der vergangenen 12 Monate AU waren ist der AG gesetzlich verpflichtet .SGB IX §84 (2) gilt für alle Mitarbeiter:
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres ((NICHT KALENDERJAHR! ))länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.)
Du siehst hier ist auch der BR genannt.
Krankenrückkehr Gespräche sind sowas von out, werden aber immer noch gern gelebt, da der "Erzieherische Effekt" von manchem Vorgesetzten /Personaler noch als zeitgemäss angesehen wird.
Ein BEM schliesst ein Krankenrückkehr Gespräch zwar nicht ganz aus, aber in einer gut gemachten BV kann ein BR diese fast kpl. ausschliessen, da sie dem Gundgedanken des oben angeführten §84(2) zuwieder laufen.
Erstellt am 06.11.2015 um 13:45 Uhr von Handballfreund
@ickederdicke, BEM und eine BV haben wir, aber diese MA wurden extra zu Rückkehrgesprächen eingeladen, sie hatten noch nicht einmal 42 Tage "Krankheit".
Erstellt am 06.11.2015 um 13:57 Uhr von ickederdicke
@Handballfreund,
falls es Teilzeit arbeitende MA sind, da kann das BEM auch auch eher greifen ( Arbeitsrichterin /Ifb Seminar ).
Ein MA muss doch auch nicht jedem überfallsartigen Termin zustimmen, sowie darf einen Menschen seines Vertrauens mitnehmen ( Koll./ BR ?!).
Ich weiss, wird gern so gehandhabt, damit der MA im Schnellschuß falsch reagiert.
Den Koll. beibringen, demnächst bei solchen Terminen den Mumm zu haben mit den Worten:"Sorry Leute , das kommt mir jetzt zu plötzlich, ich brauche etwas Zeit und möchte auch den BR xy dabei haben" die Veranstaltung zu vertagen.
Grade weil euer Personaler extra angereist kommt, da wird er es sich bald 2x überlegen nicht vorher zu informieren.
Nehmt doch in eure BEM BV auf, das unabgestimmte Krankenrückkehr Gespräche generell nicht mehr zulässig sind.
Erstellt am 06.11.2015 um 14:36 Uhr von Widder
42 Tage Krankheit, sind bei einer ( von mir unterstellter) 5 Tagewoche, 30 Tage Urlaub, und 14 Feiertagen im Jahr immerhin 20%. Das ist doch schon ein Wert den man nicht einfach ingorieren kann.
Da solltet ihr als BR hellwach sein.
Trotzdem kann ich einer solchen Vorgehensweise nicht zustimmen, und mich ickederdicke nur anschließen.
Erstellt am 06.11.2015 um 14:48 Uhr von Globus
https:www.youtube.com/watch?v=C_Fm6fgV9qQ
Das hier ist auch meine Meinung dazu... :-)
Erstellt am 06.11.2015 um 14:59 Uhr von Pickel
und dennoch: Der AG kann mit jedem Mitarbeiter seiner Wahl reden. Dafür muss er nicht vorab den BR informieren.
Der AN hätte natürlich auf das Hinzuziehen eines BR bestehen können. Wenn dies nicht der Fall ist, seid ihr da auch erstmal komplett raus.
Das alles läuft dann nicht als offizielles BEM. Aber vllt war das auch nicht das Ziel.
Erstellt am 06.11.2015 um 15:00 Uhr von Globus
ich fasse nochmal zusammen... da Krankenrückkehrer Gespräche dem MBR des Gremiums unterliegen, würde ich dem AG für dieses Verhalten (gerade weil ihr BEM habt) eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung aussprechen.
Weiterhin solltet ihr euch euer BEM ansehen... und die BV dazu.
Wer ist im BEM Team?
Wer nimmt den ersten Kontakt auf und wie?
Usw usw usw...
Erstellt am 06.11.2015 um 16:01 Uhr von gironimo
Bei einer derartig geplanten Aktion würde ich es nicht nur beim erhobenen Zeigefinger belassen. Hier sollte ganz massiv mit Rechtsmitteln gedroht werden.
Da hier die Ordnung des Betriebes betroffen ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), solltet Ihr außerdem umgehend die Zusage des AG erhalten, dass er keinerlei weiteren Gespräche ohne Zustimmung des BR in dieser Frage führt (sonst § 23.3 BetrVG) - außerdem fordert ihn zu Verhandlungen über eine BV zu Krankenrückkehrgespräche auf. Um Eurer Entschlossenheit Nachdruck zu verleihen, würde ich auch gleich die Hinzuziehung eines Sachverständigen zum Thema Krankenrückkehrgespräche beschließen und den AG zur Kostenübernahme auffordern.
Last not least: Umfassende betriebliche Öffentlichkeitsarbeit.
Erstellt am 06.11.2015 um 16:06 Uhr von Globus
Ne ne ne, nie ne BV dazu... es gibt hier doch ein BEM... also wenn er eine will - soll der AG bitte versuchen diese in der Einigungsstelle durchzusetzen...
Erstellt am 06.11.2015 um 21:18 Uhr von kostjanix
Krankenrückkehrgespräche haben grundsätzlich nichts mit BEM zu tun... werden aber gerne vermischt...
die Rechtsquelle - § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, Die Einführung und Ausgestaltung formalisierter Krankengespräche ist Mitbestimmungspflichtig. Führt ein Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten sog. Krankenrückkehrgespräche, um Informationen über Krankheitsursachen zu erhalten, so kann insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) bestehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gespräche sowohl dazu dienen, arbeitsplatzspezifische Einflüsse zu beseitigen, als auch dazu, individualrechtliche Maßnahmen bis zur Kündigung des Arbeitnehmers durchzuführen (LAG München v. 13.2.2014 – 3 TaBV 84/13).
Danach sind Krankengespräche nur mitbestimmungsfrei, wenn es sich um Einzelgespräche z. B. im Rahmen von Mitarbeitergesprächen handelt.
Erstellt am 06.11.2015 um 21:23 Uhr von Jakarta
Da es hier selbst im Schrifttum unterschiedliche Sichtweisen gibt und auch die Gerichte hier nicht auf einer Welle unterwegs sind, hier einmal ein Urteil, das dieses sehr gut umschreibt:
LAG München Beschl. v. 13.02.2014, Az.: 3 TaBV 84/13 auf der Grundlage des BAG Beschl. vom 08.11.1994, Az.: 1 ABR 22/94
Erstellt am 06.11.2015 um 21:27 Uhr von Jakarta
Oh Sorry kostjanix. Die Buchstabensucherei hat sich jetzt etwas überschnitten und liegt nun leider in Stereo vor.
Erstellt am 09.11.2015 um 13:10 Uhr von paula
man sollte aber bitte bedenken, dass das MBR nur bei formalisierten Gesprächen besteht. So auch in dem genannten Urteil des LAG
"....Auf dieser Grundlage hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom
08.11.1994 (aaO) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Führung formalisierter
Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit
einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern gem. § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG bejaht. Die Mitbestimmungspflicht folge in diesem Fall unabhängig von dem
etwaigen Fernziel einer Beeinflussung der Arbeitnehmer bei Krankheitsverhalten aus der
Art und Weise der Durchführung der Krankengespräche. Dadurch werde das Verhalten
der Arbeitnehmer bei der Führung der Gespräche selbst zum Gegenstand der Maßnahme.
Dies gehöre nicht unmittelbar zur Erbringung der Arbeitsleistung. Darüber hinaus läge
bei Gesprächen in einer generalisierten Art und Weise ein kollektiver Tatbestand vor, der
einer generellen Regelung zugänglich sei und die Mitbestimmung des Betriebsrats erforderlich
mache. Das Bundesarbeitsgericht hat das Vorliegen formalisierter Krankengespräche
bejaht, wenn die Auswahl der zu Krankengesprächen herangezogenen Arbeitnehmer
nach einer abstrakten Regel erfolge und das Verfahren durch den gleichförmigen Ablauf
formalisiert sei...."
Natürlich ist es positiv als BR erst einmal die Keule bei Krankenrückkehrgesprächen zu schwingen. Man sollte sich als BR aber auch darüber im klaren sein, dass der AG das MBR recht einfach umgehen kann, wenn er eben sehr individuell vorgeht. Was der AG hier vorliegend gemacht hat.... wir wissen es nicht genau
Erstellt am 09.11.2015 um 17:07 Uhr von Globus
ja, genau, aber heutzutage ist doch eigentlich allesgrundsätzlich formalisiert - der ISO und anderen Management Systemen sei Dank ;-)
Außerdem ist eine BV zu BEM erzwingbar - und hierdrin Krankenrückkehrergespräche meiner Meinung nach auch verhandelbar auszuschließen...
Nachtrag:
Vielelciht würde ich doch eine BV zu Krankenrückkehrergesprächen machen...
§1 Präambel: Der Arbeitgeber ist bereit die Gesundheit im Betrieb zu fördern.
§2 Geltungsbereich:
§3 Krankenrückkehrergespräche: Um die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen im Betrieb zu fördern, verpflichtet sich der Arbeitgeber keine Krankenrückkehrergespräche vorzunehmen
§4 Schlussbestimmungen:...