Erstellt am 21.08.2019 um 13:34 Uhr von Kjarrigan
Das der BR ein Einsichtsrecht hat ist doch ausreichend durchgeurteilt. google hilft!
Ich würde den AG schriftlich auffordern - 3 Terminvorschläge unterbreiten - und die Antwort abwarten. Fällt die Antwort negative aus - Eskalationstufen durchspielen (Androhung Anwalt --> Anwalt einschalten -> Klage)
Da würd ich mich doch nicht 6 monate hinhalten lassen.
Sind die Lohunterlagen aushalb eures Unternhemens?
Erstellt am 21.08.2019 um 14:47 Uhr von Andi253
Die Einsicht in besagte Listen ist BR Arbeit. Die ist Arbeitszeit. Wie Kjarrigan schreibt, Terminvorschläge einfordern. Innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Erstellt am 21.08.2019 um 16:35 Uhr von junior73
Wenn der AG seinen BR noch nicht als BR wahrgenommen hat, dann solltet ihr ihm klarmachen, was passieren kann, wenn er euch nicht als BR wahrnimmt !
Ein bisschen mehr Selbstbewusstsein, ihr macht schließlich dass, wofür ihr gewählt wurdet !
Erstellt am 21.08.2019 um 23:25 Uhr von ganther
erinnert mich an die Firma meiner Frau, die dort im BR ist. AG betreibt mehrere Schulküchen und es gibt einen kleinen BR. Chef arbeitet selber als Koch mit. Arbeitszeit von allen Mitarbeitern endet am frühen Nachmittag. BR will Kontrollrechte aus einer BV wahrnehmen und der AG sagt immer das machen wir nach dem Dienst abends. BR will das nicht und es geht vor Gericht. Ich war dabei wie beide Seiten vom Richter eine verpasst bekommen haben. Richter: es steht nirgendwo im Gesetz dass solche Rechte nur während der AZ wahrgenommen werden können. Aber der AG könnte gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Da freute sich noch der BR und sein Anwalt. Dann aber wieder der Richter: es könnte genauso ein Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch den BR vorliegen. Der AG habe schließlich ein nachvollziehbares Interesse, dass er seine Arbeitskraft voll dem Betrieb zur Verfügung stellen will und der BR müsse darauf in gewissen Umfang auch Rücksicht nehmen. BR-Arbeit sei schließlich ein Ehrenamt und kein BRM könne darauf vertrauen, dass dieses Ehrenamt nur während der normalen AZ stattfinden könne. Das zeige eben auch die Regelung des §37 Abs. 3 BetrVG. Das Ganze endete (natürlich) in einem Vergleich, aber die Damen aus dem BR waren gerüttelt und gerührt....
Erstellt am 22.08.2019 um 02:30 Uhr von OSTSEEKÜSTE
Schaut mal hier rein
LAG Mecklenburg-Vorpommern (15.05.2019) Aktenzeichen 3 TaBV 10/18
Erstellt am 22.08.2019 um 13:42 Uhr von paula
wie es mit § 80 BetrVG hier weitergeht, wird man noch sehen. Nach dem Beschluss des BAG vom 9.4.2019, 1 ABR 51/17, gibt es durchaus Stimmen in der Literatur, die die Einsichtnahme nun differenzierter betrachten. Aber da wird irgendwann sicher das BAG mal wieder was zu sagen. Aber das ist am Ende fast nicht die Frage die es hier zu klären geht. Ich bin ja fast bei dem Richter aus dem Verfahren, das ganther hier beschreibt. Das ist Kindergarten von beiden Seiten. Nur das hilft am Ende ja nicht und vielleicht braucht es hier jemanden der die Sache moderiert und das kann dann wohl (leider) nur ein Arbeitsrichter sein. Vielleicht hilft aber auch schon ein erstes Schreiben durch einen Anwalt des BR, wenn der AG sieht, dass das nicht nur Zeit kostet, sondern auch dann Geld...