Minusstunden oder Annahmeverzug
Hallo, in einem Betrieb gibt es eine BV Arbeitszeitkonto. Auch zu Minusstunden:
Monatlich kann eine Zeitschuld von höchstens 20 Stunden angesammelt werden und in den Folgemonat übertragen werden. Insgesamt darf die Zeitschuld ohne Absprache mit der Geschäftsleitung 39,0 Stunden nicht überschreiten. Die Minusstunden sind auf Anforderung des Arbeitgebers in Absprache mit dem Arbeitnehmer im ersten Halbjahr des Folgejahres auszugleichen. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Zeitschuld entsprechend der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
Ein AN wird aber laut Dienstplan nur im Wechsel in Woche 1 für 37,5 Stunden eingesetzt, in Woche 2 nur 30 Stunden. Dadurch ist ein Guthaben auf dem Zeitkonto gleich Null. Muss der AN dies hinnehmen und ggf auch Minus machen?? Oder ist hier auch Annahmeverzug obwohl die BV gilt?
Community-Antworten (4)
02.11.2015 um 14:08 Uhr
Gemäß § 77 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen "unmittelbar und zwingend". Ein Verzicht auf Rechte aus der BV ist ohne Zustimmung des BR nicht möglich.
Also darf es keine Regelungen geben, die der BV widersprechen.
Bevor nun ein AN seinen Rechten hinterher jagen muss, sollte der BR dafür sorgen, dass die BV im vollen Umfang angewendet wird.
Wenn die BV selbst so geschneidert ist, dass es zu Problemen kommt, solltet Ihr dringend eine neue BV anstreben.
Im Übrigen stellt sich auch die Frage, ob es sich um eine klassische GLAZ-Vereinbarung handelt oder eher KAPOVAZ.
03.11.2015 um 14:14 Uhr
Hallo Tomle, wir haben ein Arbeitszeitkonto. Dorthinein fließen Überstunden und falls der AN diese verursacht auch Minusstunden. Die Überstunden können wie Urlaub nach Genehmigung abgebaut werden, die Minusstunden sind begrenzt und müssen in einer gewissen Zeit wieder aufgebaut werden. Es handelt sich hier aber nur um Minusstunden die der Arbeitnehmer verursacht. Ich sehe hier kein Recht des Arbeitgebers Minusstunden anzuordnen. LG Angie
18.11.2015 um 16:49 Uhr
Da stellt sich aber immer noch die Frage ist es rechtens oder nicht ? Gilt § 615 BGB jetzt nicht mehr ??
18.11.2015 um 17:07 Uhr
bei uns haben wir das so geregelt, dass Minusstunden die der AG verursacht am Ende des Ausgleichszeitraumes zu seinen Lasten verfallen, und die die der AN verursacht hat in den nächsten Ausgleichszeitraum übernommen werden.
Die Höchstgrenzen sind hierbei einzuhalten.
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