EntgFG reine Willkür?
Unser Kollegen arbeiten teilweise auf Provisionsbasis. Sprich sie erhalten monatlich zu ihrem Grundlohn eine Provision, die je nach abgeschlossenen Verträgen desjenigen, ausgeschüttet wird. Lt. EntgFG muss im Falle von Krankheit und Urlaub die durchschnittliche Provision gezahlt werden. Leider bekommen das unsere Kollegen nicht - ist das reine Willkür den AG? Wie geht der BR das Thema am Besten an?
Community-Antworten (4)
29.10.2015 um 13:05 Uhr
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Ihr macht von Eurem Informationsanspruch gebrauch und fordert den AG auf, Euch zu erklären, wie er die Berechnung vornimmt.
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Es handelt sich um Individualrechtliche Ansprüche, die letztendlich nur auf diesem Wege lösbar sind. Natürlich sollte der BR - vielleicht in Zusammenwirken mit der Gewerkschaft - auf den AG einwirken, wenn es Unregelmäßigkeiten gibt.
29.10.2015 um 13:20 Uhr
Gibt es Betriebsvereinbarungen z. B. zum Thema Provisionsberechnung, -zahlung, etc.?
Wollt ihr das vielleicht noch angehen? Stichwort § 87 I Nr. 10 BetrVG...
29.10.2015 um 13:36 Uhr
Ok, heißt das, dass wir als BR da nichts gegen tun können und es jeder MA allein geltend machen muss? Leider stehen wir noch ganz am Anfang. Eine BV zu dem Thema gibt es (noch) nicht aber die Nachfragen der MA zu diesem Thema sind hoch.
29.10.2015 um 16:29 Uhr
Ihr könnt einen ganzen Haufen machen.
Nimm ergänzend zu dem von @Tester bereits genannten Punkt, den Punkt 11 dazu und werde im Rahmen des § 80 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BetrVG aktiv.
Die in § 87 Abs. 1 Nr. 1 - 13 BetrVG aufgeführten Punkte geben dem BR ein sog. Initiativrecht. Unabhängig von dem Willen eines AG kann der BR aktiv werden und eine Regelung zu mitbestimmungspflichtigen Sachverhalten aufstellen und einfordern oder Regelungen über die E- Stelle einführen/erzwingen.
Daher muss ich auch dem von @gironimo unter Punkt 2 Genanntem in Teilen widersprechen. Es ist zwar richtig, dass individuelle Ansprüche auch nur individuell (aber auch hier gibt es Ausnahmen) geltend gemacht werden können. Nicht richtig ist aber, dass dieses letztendlich nur auf diesem Wege lösbar ist.
Selbst wenn es hierzu noch keine betriebliche Regel geben sollte und der AG bisher immer so verfahren hat, endet dieses spätestens mit dem Aufleben eines BR. Da dieser hier ein MBR hat, kann ein AG auch nicht mehr einseitig handeln und ist zwingend auf dessen Zustimmung angewiesen.
Da es sich hier dann auch um eine kollektive Vereinbarung handelt, hat ein BR nicht nur das Recht, sondern ist auch in der Lage auf die Einhaltung dieser Vereinbarung hinzuwirken. Aber auch selbst dann, wenn es diese Vereinbarung noch nicht gibt, besteht für einen BR im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Möglichkeit, hier eine Korrektur zu verlangen und auch durchzusetzen.
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