Entgeltfortzahlungsgesetz
Hallo zusammen,
Bei uns im Betrieb sieht es so aus, dass die gewerblichen Mitarbeiter eine AU schon ab dem ersten Krankentag vorlegen müssen, bei den Angestellten wird es wie im EntgFG geregelt, also erst ab dem 4 Krankentag.
So nun möchte unser AG gerne eine BV mit uns aushandeln: ER würde gerne im Einzelfall die AU auch schon früher einfordern, was ihm ja nach § 5 Anzeige- und Nachweispflichten EntgFG ; Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen auch zusteht.
Wir tun uns nun, aber doch sehr schwer damit: Wie will ich denn den Einzelfall bewerten, dann doch eher „gleiches Recht für alle.“ Egal wie wir auch entscheiden, wird es mehr oder wenige Kollegen im Betrieb geben die unsere Entscheidung wohl nicht verstehen werden und uns als Arbeitgeber freundlich bezeichnen.
Hatte jemand von Euch schon mit diesem Thema zu tun und wenn ja wie habt Ihr entschieden.
Wir jedenfalls haben im Moment noch echte Bauchschmerzen wegen dieser Sache.
Ich würde mich über ganz viele Meinungen freuen und hoffe mir damit die Entscheidung zu erleichtern.
Gruß
Thommmmm
Community-Antworten (7)
11.09.2011 um 12:22 Uhr
@Thommmm Ich würde eine BV erarbeiten, in der dem BR hinsichtlich der verfrühten Einforderung einer AU-B unbedingt eine echte Mitbestimmung nach ggf. objektiven Gründen eingeräumt wird.
11.09.2011 um 14:58 Uhr
Hallo Thommmm, die Frage gab es bei uns in der Einrichtung auch in den vergangenen Monaten. Du hast recht, der AG kann dies ab dem 1.Tag einfordern, aber nur mit einer fachlichen Begründung.Und das auch nur in schriftlicher Form und bevor der MA krank wird. Unser GBR hat uns von einer BV abgeraten...das wäre den anderen MA gegenüber nicht fair und auch nicht förderlich, da der Arzt MA oft nicht nur für einen oder zwei tage krank... Gruß Elisabeth
11.09.2011 um 15:33 Uhr
Hallo Thom,
hier ein Auzug zu einem BAG Urteil zu diesem Thema.
BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 3/99 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats
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Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen, betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
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Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem vierten Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen
Grüße, Lernender
11.09.2011 um 15:46 Uhr
Hallo Elisabeth,
Das es für die anderen unfair ist, ist ja auch unser Beweggrund zu sagen, daß wenn überhaupt, dann ab. dem 1. Tag für alle, da es ja bereits eine große Ungerechtigkeit den gewerblichen Kollegen gegenüber gibt.
Gruß Thommmmm
11.09.2011 um 15:55 Uhr
Hallo Thom,
mir ist nicht ganz klar was gewerbliche Mitarbeiter sind. Ich gehe aber einfach davon aus, dass sie unter das BetrVG fallen. Falls dies der Fall ist , frage ich mich ob euer Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung mit euch getroffen hat.
Grüße, Lernender
11.09.2011 um 16:44 Uhr
Hallo Lernender,
gewerbliche Mitarbeiter sind bei uns Lagerarbeiter und Kraftfahrer, so wurde schon immer bei uns gehandelt wir haben mal in 30 Jahre alten Arbeitsverträge nachgeschaut und festgestellt es war wohl schon immer so.
Auch aus diesem Grunde müssen wir hier einen neuen Weg finden wo alle gleich behandelt werden.
Gruß Thommmmm
12.09.2011 um 09:30 Uhr
Die Unterscheidung zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Schlips tragenden Weißhemden (Angestellte) ist ein Relikt aus dem 19. Jahrhundert. Früher gab es viele Unterschiede im Arbeitsrecht, die nach und nach ausgemerzt wurden (und werden). Im betrieblichen Alltag sollt es heute nur noch den Arbeitnehmer geben. Ich sehe es auch als eine Diskriminierung an, hier eine historische Trennlinie zu setzen.
Eine BV zu den AU-Meldungen würde ich auch nicht unbedingt machen. Ich würde eher mit dem AG darüber reden, das er nicht einseitig Regeln ausstellen kann und ihm erklären, dass es nur die gesetzliche Regelung geben kann, wenn keine Regelung zwischen AG und BR erfolgt ist. Eine Verständigung darüber, wie mit der Regelung der AU-Meldungen zu verfahren ist, scheint mir aber zwische AG und BR sehr wichtig.
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