Ruhezeiten nach Einsätzen während Rufbereitschaftsdienst
Hallo Forum, folgende Situation: AN mit 40h-Woche arbeitet an einem Montag seine 8h und geht um 17 Uhr in eine Rufbereitschaft. Er wird in der Nacht zum Dienstag 3 mal -um 22 Uhr, um 2 Uhr und zuletzt um 6.30 Uhr- zur Arbeitsleistung herangezogen (der Einfachheithalber sind die Uhrzeiten jeweils Ende dieser Einsätze). Da er die 11 Stunden Ruhezeit einhält (kein TV, keine BV dazu), dürfte er erst um 17:30 Uhr mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit beginnen. Die Arbeitsaufnahme würde dann aber außerhalb des betriebsüblichen Zeitrahmens (7-17 Uhr) liegt. D.h. er geht davon aus, nicht mehr arbeiten zu müssen. Jetzt beginnt die eigentliche Spannung, denn er geht nun am Dienstag Abend um 17 Uhr in die nächste Rufbereitschaft und es kommt in der Nacht zu Mittwoch zu einem Arbeitseinsatz (Ende 23.30 Uhr). Mit der Folge, dass nun erneut eine 11-stündige Ruhezeit beginnt und frühestens um 10.30 Uhr gearbeitet werden darf? Frage: Richtig so? Oder ist es eher so, wie ein BR-Kollege meint, dass ihm auf Grund nicht erbrachter Arbeitsleistung am Dienstag (wegen der Einhaltung der ersten Ruhezeit) keine erneute Ruhezeit nach dem Einsatz in der Nacht zum Mittwoch zusteht. Sondern der Arbeitseinsatz in dieser Nacht vielmehr zu den 8 Stunden, die am Mittwoch zu erbringen sind, dazuzählt.
Vielen Dank für eure Antworten.
Community-Antworten (1)
22.10.2015 um 21:13 Uhr
Ich denke, der Kollege hat in der 2. Nacht gearbeitet. Dann ist es doch egal was davor geschah. Im § 5 Abs. 1 ArbZG ist nur allgemein von der Arbeitszeit die Rede, nicht von derer Länge.
Es sei denn, Ihr hat abweichende Regelungen vereinbart. Gibt es überhaupt eine BV Rufbereitschaft? Zur Klarstellung sollten da auch klare Aussagen über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten festgelegt werden.
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