Urlaubstag abgezogen wegen Krankheit
Ein Kollege ist für zwei Tage zuhause geblieben, weil er Fieber hatte. Ein ganz korrekter sehr fleißiger Mitarbeiter. Jetzt kommt er am Donnerstag wieder und die Personalabteilung zeiht ihm einen Tag Urlaub ab, mit der Begründung, dass es eine BV gibt die wie folgt lautet:
Zu § 13 TV-V Entgeltfortzahlung/Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Im Kalenderjahr sind 3 Krankentage (einzeln) ohne Vorlage einer AU möglich. Sollen dies überschritten werden, ist ab dem 1. Krankheitstag eine AU vorzulegen, Das Wochenende muss bei den Krankheitstagen berücksichtigt werden. (3 Tage zusammenhängend = AU
Wir wollten diesen Teil aus der BV kündigen, da es gegenüber dem Tarif eine Verschlechterung ist. Unser Chef hat den Betriebsratsvorsitzenden so dermaßen beschimpft, wenn wir das machen kündigt er die anderen vorteilhaften BVs und die Mitarbeiter bekommen keinerlei Zugeständnisse mehr. Die Stimmung ist derartig mies und nun muss hier eine stabile Lösung gefunden werden. Für Hilfe wären wir sehr dankbar.
Community-Antworten (6)
17.10.2015 um 20:29 Uhr
Eine BV darf nicht gegenüber einem Tarif oder Gesetz verschlechtern. Aber das sei mal für den Moment dahingestellt. Was mich interessiert ist, wie euer Chef darauf kommt, einen URLAUBSTAG abzuziehen. So eine Möglichkeit wird doch in der BV gar nicht erwähnt. Auch kenne ich sonst keine Quelle, die einen Tausch Urlaub gegen Krankheit erlaubt. Habt ihr eine Erklärung dafür bekommen?
17.10.2015 um 22:11 Uhr
"Eine BV darf nicht gegenüber einem Tarif oder Gesetz verschlechtern. "
Hat der TV überhaupt eine Öffnungsklausel für eine BV? Wie sich das liest hat er es nciht...
18.10.2015 um 01:58 Uhr
Der Chef hat sauer reagiert. Kündigt trotzdem die BV. Zeigt Standfestigkeit. Und wenn er seine Drohgebärden fortsetzt, sagt den Mitarbeitern, wie er Euch unter Druck setzen will.
Und klar - Urlaub einfach so abziehen, geht nicht.
18.10.2015 um 17:08 Uhr
" Wir wollten diesen Teil aus der BV kündigen..."
Eine Teilkündigung dürfte kaum möglich sein. Wenn schon denn schon
Und natürlich ist bei der Vorlagepflicht von AUs eine zum Gesetz abweichende BV möglich
18.10.2015 um 20:58 Uhr
Wenn die BV gegen den TV verstößt und eine Öffnungsklausel im TV nicht existiert, dann braucht Ihr nicht kündigen. Dann reicht die Feststellung, dass dieser Teil der BV nichtig ist. Und nicht mal das braucht Ihr selbst feststellen. Das kann auch Eure Gewerkschaft machen.
19.10.2015 um 16:15 Uhr
Sollte die BV wirksam sein, so darf der Arbeitgeber in der Tat deshalb keinen Urlaub abziehen (Urlaub und Krankheit schließen sich ja bekanntlich gegenseitig aus), sondern er darf den Lohn für diese Zeit einbehalten bis der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt.
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