Erstellt am 15.10.2015 um 09:50 Uhr von moreno
Also meiner Ansicht nach eindeutig ein Fall für den 616 BGB Vorübergehende Verhinderung denn er ist ja nicht schuld daran das es einen Gütetermin gibt sondern der AG der ihn ja entlassen will. Aber dann natürlich auch nur den Termin erledigen und keinen Tag frei machen ;-)
Erstellt am 15.10.2015 um 10:44 Uhr von rolfo
Das sehe ich nicht so wie moreno, als Zeuge geladen könnte man den 616 BGB heranziehen.
Im vorliegenden Fall ist er aber Kläger und da dürfte das nicht ziehen.
Erstellt am 15.10.2015 um 11:20 Uhr von moreno
Na ich sehs nicht so und auch nicht das LAG Hamm:
Der Gegenauffassung, wonach sich der Arbeitnehmer nicht auf § 616 BGB berufen könne, wenn er in einem gegen seinen Arbeitgeber geführten Prozess einen Gerichtstermin wahrnehmen müsse, sei nicht zu folgen (siehe Krause, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 3. Aufl., § 616 BGB, Rdnr. 27; Küttner, Personalbuch 2007, Arbeitsverhinderung, Rdnr. 6).
Erstellt am 15.10.2015 um 14:56 Uhr von Erbsenzähler
https:openjur.de/u/141793.html
Das Urteil vom LAG Hamm gibt moreno recht!
Erstellt am 15.10.2015 um 15:35 Uhr von JHPrinter
Danke für Eure Meinungen,
zwei Dinge: Das Urteil vom LAG Hamm betrifft eine vom Gericht angeordnete Anwesenheit. In unserem Falle geht es um eine freiwillige Teilnahme (Der Termin könnte auch nur durch den beauftragten Anwalt wahrgenommen werden).
Zwischenzeitlich haben wir auch eine Einschätzung vom Anwalt bekommen, der sagt: Freistellen muss der AG, jedoch ohne Lohnfortzahlung: Also Urlaub oder Gleitzeitkonto.
... aber Anwälte müssen ja nicht immer Recht haben ;-)
Gruß
J.
Erstellt am 15.10.2015 um 16:37 Uhr von Hartmut
Die Einschätzung des Anwalts ist m.E. korrekt. Die 'Sonder-Freistellung' muss gewährt, aber nicht bezahlt werden; in dem Falle springt die Gerichtskasse ein (zu einem Teil). Wie auch bei Zeugen vor Gericht, wie auch bei Schöffen. Um Missverständnisse zu vermeiden: Nimmt der AN für diesen Tag einen Urlaubs- oder Gleittag, ist der Lohn sehr wohl weiterzuzahlen. Nur vom Gericht gibt es dann nicht auch noch Geld obendrauf.