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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ist ein Gütetermin Arbeitszeit?

J
JhPrinter
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

noch einmal eine dumme Frage von mir:

Gekündigter AN erhebt Kündigungsschutzklage und der Gütetermin findet während der Arbeitszeit statt. Ist eine Anwesenheit bei Gericht in diesem Falle als Arbeitszeit zu werten, oder ist dies (weil ja durch die Klage selbstverschuldet) Freizeit?

Danke schon mal.

Gruß J.

5.35506

Community-Antworten (6)

M
Moreno

15.10.2015 um 11:50 Uhr

Also meiner Ansicht nach eindeutig ein Fall für den 616 BGB Vorübergehende Verhinderung denn er ist ja nicht schuld daran das es einen Gütetermin gibt sondern der AG der ihn ja entlassen will. Aber dann natürlich auch nur den Termin erledigen und keinen Tag frei machen ;-)

R
rolfo

15.10.2015 um 12:44 Uhr

Das sehe ich nicht so wie moreno, als Zeuge geladen könnte man den 616 BGB heranziehen. Im vorliegenden Fall ist er aber Kläger und da dürfte das nicht ziehen.

M
Moreno

15.10.2015 um 13:20 Uhr

Na ich sehs nicht so und auch nicht das LAG Hamm:

Der Gegenauffassung, wonach sich der Arbeitnehmer nicht auf § 616 BGB berufen könne, wenn er in einem gegen seinen Arbeitgeber geführten Prozess einen Gerichtstermin wahrnehmen müsse, sei nicht zu folgen (siehe Krause, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 3. Aufl., § 616 BGB, Rdnr. 27; Küttner, Personalbuch 2007, Arbeitsverhinderung, Rdnr. 6).

E
Erbsenzähler

15.10.2015 um 16:56 Uhr

https:openjur.de/u/141793.html Das Urteil vom LAG Hamm gibt moreno recht!

J
JhPrinter

15.10.2015 um 17:35 Uhr

Danke für Eure Meinungen,

zwei Dinge: Das Urteil vom LAG Hamm betrifft eine vom Gericht angeordnete Anwesenheit. In unserem Falle geht es um eine freiwillige Teilnahme (Der Termin könnte auch nur durch den beauftragten Anwalt wahrgenommen werden).

Zwischenzeitlich haben wir auch eine Einschätzung vom Anwalt bekommen, der sagt: Freistellen muss der AG, jedoch ohne Lohnfortzahlung: Also Urlaub oder Gleitzeitkonto.

... aber Anwälte müssen ja nicht immer Recht haben ;-)

Gruß J.

H
Hartmut

15.10.2015 um 18:37 Uhr

Die Einschätzung des Anwalts ist m.E. korrekt. Die 'Sonder-Freistellung' muss gewährt, aber nicht bezahlt werden; in dem Falle springt die Gerichtskasse ein (zu einem Teil). Wie auch bei Zeugen vor Gericht, wie auch bei Schöffen. Um Missverständnisse zu vermeiden: Nimmt der AN für diesen Tag einen Urlaubs- oder Gleittag, ist der Lohn sehr wohl weiterzuzahlen. Nur vom Gericht gibt es dann nicht auch noch Geld obendrauf.

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