Erstellt am 04.06.2012 um 10:21 Uhr von Streikbrecher
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach § 616 BGB bei persönlicher Verhinderung freistellen.
Erstellt am 04.06.2012 um 12:13 Uhr von Tanzbär
@Streikbrecher: Das war aber die falsche Antwort.
Die Frage war, ob die Zeit vergütet werden muss. Ich weiß es leider auch nicht.
Erstellt am 04.06.2012 um 12:17 Uhr von Streikbrecher
Zanzbär
wie wäre es einmal den § 616 zu lesen!
§ 616 Vorübergehende Verhinderung
1Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. 2Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Erstellt am 04.06.2012 um 16:39 Uhr von petrus
> Bitte, wer weiß das ?
Sein Anwalt? Und wenn er den _vor_ dem Gütetermin fragt, erklärt es euch vielleicht sogar der Arbeitsrichter ;-)
Erstellt am 05.06.2012 um 07:07 Uhr von Tanzbär
@Streikbrecher
Mein Name ist Tanzbär.
Ich bewundere Dich. Obwohl Du sogar weißt, WO die richtige Antwort steht, gibst Du erst mal eine falsche Antwort, bzw eine, nach der nicht gefragt war, um die Diskussion in Gang zu bringen.
Am logischsten war allerdings petrus Antwort. Danke ;)