Weisung feste Arbeitszeit obwohl Gleitzeit
Hallo,
In unserem Betrieb gibt es ca. 60 MA die im Schichtbetrieb arbeiten und der andere Teil der MA (ca. 80) im Gleitzeitmodel. Es ist keine Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vorhanden.
Wir haben eine Kollegin die aus der Elternzeit zurück gekehrt ist und sie wurde angewiesen zu einer späteren bestimmten Arbeitszeit (beginnend 9 oder 10 Uhr) zu arbeiten, damit die Zentrale besetzt ist, weil Geschäftskontakte aus den USA anrufen könnten. In ihrem Arbeitsvertrag ist festegelegt dass es eine Gleitzeit von 8-21 Uhr gibt und eine Kernarbeitszeit von 11-15 Uhr. Sie möchte gerne früher beginnen aufgrund ihrer persönlichen Situation (2 Kinder) - sogar noch vor Beginn der Gleitzeit. Der Kindergarten hat von 6-18 Uhr auf. Es gibt einige MA, die auch vor Beginn der Gleitzeitzone anfangen und dementsprechend früher gehen - auch einige die keine Kleinkinder haben.
Wie ist hier die Rechtslage? Ich habe so viel gegooglet und so unterschiedliche Meinungen zum Thema gefunden, dass ich mit meinem Latein am Ende bin.
Community-Antworten (5)
14.10.2015 um 20:57 Uhr
Na da hat der Betriebsrat eindeutig geschlafen. Und sollte dringend eine BV Arbeitszeit anstreben sonst ist der Arbeitgeber frei in seinen Entscheidungen innerhalb der Arbeitsverträge.
14.10.2015 um 21:23 Uhr
Wenn Ihr keine BV habt, solltet Ihr umgehend eine fordern.
Die Kollegin könnte sich beim BR beschweren. (§ 85 BetrVG); dieser könnte die Beschwerde für berechtigt ansehen und dann für die Kollegin aktiv werden. Z.B. käme ja das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Frage (siehe auch allgemeine Aufgabe des BR § 80 Abs. 1 BetrVG). Außerdem liegt es in der Natur der Sache, dass bei bestehender Gleitzeit, die AN im Rahmen der Gleitzeitregelungen selbst über Beginn und Ende der Arbeit bestimmen können (im Gegensatz zur KAPOVAZ).
Also - mischt Euch ein.
14.10.2015 um 21:30 Uhr
für die, denen Abkürzungen nciht gebräuchlich sind:
KAPOVAZ: KAPazitätsOrientierte Variable ArbeitsZeit
15.10.2015 um 09:29 Uhr
@ Kerne
Die Kollegin kann sich letztendlich nur auf ihren Arbeitsvertrag berufen. Sie sollte aber nicht davon ausgehen, dass der AG zustimmen muss, dass sie ihr Tätigkeit vor 8 Uhr aufnehmen kann. Wenn es solche Ausnahmeregelungen gibt, wird das höchstwahrscheinlich mit dem jeweiligen Tätigkeitsbereich vereinbar sein.
Wenn z.B. die Zentrale zwischen 6-8 Uhr NICHT besetzt sein muss, weil in diesem Zeitraum keine Tätigkeiten anfallen, muss der AG sicherlich nicht tagtäglich zwei Stunden Däumchen drehen bezahlen. Ob die Kollegin zwischen 6-8 Uhr eigenständig Aufgaben erledigen kann, die in ihren Aufgabenbereich fallen, kann aufgrund Deiner Angaben nicht beurteilt werden.
15.10.2015 um 11:33 Uhr
@Moreno Einen BR gibt es noch nicht so lang im Betrieb. Wir arbeiten momentan an einer BV Arbeitszeit. Dies ist aber nicht in 2 Wochen abgetan. @Hoppel Das habe ich mir auch gedacht, dass der Arbeitsvertrag hier ausschlaggebend ist.
Danke für die Antworten
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