Unbillige Weisung?
Hallo zusammen,
In unserem Haus wurde vor einiger Zeit ein Abteilungsleiter versetzt (degradiert) und kurz darauf auch gekündigt. Dieser klagte dann sowohl gegen die Versetzung als auch gegen die Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitnehmer gewonnen und durchgesetzt, dass er unverändert weiter zu beschäftigen sei.
Nach einer zwischenzeitlichen Freistellung ist der Mitarbeiter nun wieder in das Unternehmen zurückgekehrt. Formal hat er auch seinen Abteilungsleiter-Titel wieder zurückerlangt, er wurde aber von seiner ursprünglichen Abteilung isoliert und wird nun mit Sonderaufgaben beschäftigt, die von deren Wertigkeit natürlich deutlich unter seinem ursprünglichen Aufgabengebiet liegen. Parallel dazu gibt es einen zweiten Abteilungsleiter, der nun seinen ursprünglichen Job übernommen hat.
Der betroffene Arbeitnehmer hat keinen Arbeitsvertrag, war aber jahrzehntelang in der leitenden Position beschäftigt, so dass sich sein ursprüngliches Aufgabengebiet vermutlich aus der jahrelangen betrieblichen Übung ableiten lässt.
Der Arbeitnehmer überlegt nun die Arbeit zu verweigern, da es sich bei den ihm zugewiesenen Aufgaben offensichtlich um eine unbillige Weisung handelt.
Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit seinem Beschluss vom 14.06.2017 (10 AZR 330/16) diesbezüglich ja auch eine Entscheidung getroffen mit der die Arbeitsverweigerung ggf. zu rechtfertigen wäre,
Nun stellt sich zum einen die Frage, ob tatsächlich eine unbillige Weisung vorliegt, und zum anderen, wie der Arbeitgeber auf die Arbeitsverweigerung reagiert.
Wir rechnen natürlich damit, dass das eine Kündigung auslösen wird, die wir in Kürze als Betriebsrat wieder auf dem Tisch liegen haben.
Hat jemand Erfahrung mit so einem Fall?
Community-Antworten (5)
13.09.2018 um 12:39 Uhr
der Rat kann nur lauten, daß der AN mit seinem Anwalt die Situation bespricht und dieser für ihn handelt. Arbeit verweigern halte ich für eine extrem blöde Idee (selbst wenn man glaubt, man dürfe das).
13.09.2018 um 13:12 Uhr
Ein Weg wäre hier, dass er sich beim Betriebsrat beschwert. So bekommt er diesen gut mit ins Boot. Mit der Arbeitsverweigerung wäre ich auch vorsichtig es sei denn es ist eindeutig, dass es sich um eine ,,unbillige Weisung" handelt. Wie z.B. dass er jetzt den Hof fegen soll! Und dann natürlich wie celestro schreibt...ab zum Anwalt.
13.09.2018 um 15:16 Uhr
Zitat : .............von seiner ursprünglichen Abteilung isoliert und wird nun mit Sonderaufgaben beschäftigt, die von deren Wertigkeit natürlich deutlich unter seinem ursprünglichen Aufgabengebiet liegen.
Das sieht für mich stark nach einer VERSETZUNG aus. Vergleich :
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 13.05.1997, Az.: 1 ABR 82/96 ................ 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt Urteil vom 2. April 1996 - 1 AZR 743/95 - AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972, zu I 1 der Gründe, m.w.N.) liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, in der eine Versetzung zu sehen ist, dann vor, wenn sich der Gegenstand der vom Arbeitnehmer geforderten Arbeitsleistung und das Gesamtbild seiner Tätigkeit ändern. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb. Es kommt darauf an, ob sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und nach der fraglichen Änderung so stark voneinander unterscheiden, daß ein mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauter Beobachter die neue Tätigkeit als eine andere betrachten kann. Dabei ist auf die Kriterien abzustellen, mit denen § 81 BetrVG den Begriff des Arbeitsbereichs umschreibt: die Aufgabe und die Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und deren Einordnung in die betrieblichen Abläufe. Welche Arbeitsbereiche im Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus dessen Organisation. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß in jedem Arbeitsbereich ständig Änderungen eintreten, welche die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG auslösen. Nicht jede dieser Veränderungen stellt eine Versetzung dar, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Bagatellfälle und Änderungen innerhalb der üblichen Schwankungsbreite werden nicht erfaßt. Die Veränderung muß vielmehr so erheblich sein, daß sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändert.
15 Eine Veränderung, die diese Voraussetzung erfüllt, kann sich auch dadurch ergeben, daß dem Arbeitnehmer eine neue Teilaufgabe übertragen oder ein Teil der bisher wahrgenommenen Funktionen entzogen wird. Dabei muß die neu übertragene oder entzogene Aufgabe nicht unbedingt innerhalb der Gesamttätigkeit überwiegen. Maßgeblich ist vielmehr, daß sie der letzteren ein solches Gepräge gibt, daß nach ihrem Hinzutreten oder Wegfall insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Erforderlich ist also auch hier, daß es sich um eine erhebliche Änderung der Teilfunktionen handelt.
Fordert den AG auf, die Versetzung aufzuheben, andernfalls Prozess am Hals. Vergleich :
§ 101 BetrVG - Zwangsgeld -
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
13.09.2018 um 16:30 Uhr
Hallo Challenger,
vielen Dank für Deinen Hinweis. In der Tat könnte es sich hier durchaus bzw. sogar mit ziemlicher Sicherheit um eine Versetzung handeln.
Da bei uns der Betriebsrat aber grundsätzlich nicht mitredet, wenn es um personelle Maßnahmen im Sinne des §99 geht, dürfte es schwierig werden eine Mehrheit für einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht zu finden.
13.09.2018 um 18:42 Uhr
Wie viele Mitglieder hat Euer BR und wie viele sind davon auf Deiner Seite ?
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