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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsanweisung Arbeitsbeginn trotz Gleitzeit

G
Gemeindepfarrer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben eine Betriebsvereinbarung in der die Gleitzeit geregelt ist. Arbeitsbeginn ist 7 Uhr Arbeitszeitende ist 15:50Uhr. Kernarbeitszeit ist von 9-15Uhr. Die Geschäftsleitung möchte diese Gleitzeit in manchen Abteilungen erheblich kürzen (Kernarbeitszeit 07:30-15:30), damit einzelne Arbeitnehmer besser planbar sind. Unserer Meinung nach ist dieser Schritt so nicht nötig: Wenn eine Anwesenheit von einzelnen/mehreren Mitarbeitern wirklich nötig ist, kann dies im Vorfeld geklärt und vereinbart werden. Wie weit sind diese Absprachen dann Arbeitsanweisungen bzw. Bindend, wenn sie nicht in einer BV verankert sind? Wir haben vereinzelt das Problem, dass Kollegen sich nicht an Absprachen halten? Gibt es, trotz Gleitzeit, die Möglichkeit/Formulierung eine reguläre Arbeitszeit in einer BV zu verankern (z.B.: […] es ist anzustreben während der Hauptarbeitszeit anwesend zu sein […] ; oder so)? Oder macht das überhaupt keinen Sinn? Es geht hauptsächlich darum, spontan früher zu beginnen oder etwas länger zu bleiben.


Update 10.01.2018: @AlterMann: Es geht um Einzelabsprachen an bestimmten Terminen (einzelne Tage), an denen Kollegen in Absprache (Kollege/Vorgesetzte) eingeplant sind. Generell sprechen sich die Kollegen in ihren „Arbeitsgruppen“ unter sich ab, wie sie zusammen die Arbeit erledigen können; was auch ganz gut klappt. Diese Absprachen, die ihr bei euch in den Abteilungen habt, wer früh kommt und wer spät geht sind dann aber für die Kollegen verbindlich, oder?!? Was sind die Konsequenzen wenn jemand unzuverlässig ist?

@ganther: Eigentlich wollen wir, dass es so bleibt wie es ist, weil es ja, mit wenigen Ausnahmen, ganz gut funktioniert. Es gibt halt wenige, die es übertreiben und bis aufs Letzte ausreizen, denen durch die BV-Änderung bei gekommen werden soll. Ab jetzt für alle die Absprachen schriftlich festzuhalten, obwohl es nur bei wenigen nicht funktioniert; muss das sein? Klar wir sind dann alle auf der Sicheren Seite, haben aber alle wieder weniger unsere eigentliche Arbeit gemacht.

@kratzbürste: Genau darauf beziehen sich die Kollegen, die erst die Zusage machen und dann nicht kommen.

4.02105

Community-Antworten (5)

A
AlterMann

08.01.2018 um 17:39 Uhr

Wenn der AG einzelne Mitarbeiter besser planen will, könnte er -mit Zustimmung des BR- Einzelabsprachen treffen. Oder geht es hier um Mindestbesetzungen einer Abteilung? Dann könnte man innerhalb der Abteilung absprechen, wer an welchem Tag schon ab 7:30 da sein will und wer früher gehen kann. Für die Mitarbeiter sicher eine geschmeidigere Art der ArbZeitplanung. Und natürlich ist auch hier der BR mit im Boot.

G
ganther

08.01.2018 um 18:14 Uhr

schaut euch als BR das Thema halt mal an und fragt Euch was IHR und die Belegschaft wollt. Wenn das auch in eurem Interesse ist, dann könnt ihr ja mit dem AG was vereinbaren. Oder ihr fragt Euch was der AG euch dafür bieten könnte ;)

Bei uns laufen solche Regelungen so, dass es definierte Randzeiten gibt, in denen für die telefonische Erreichbarkeit von Kunden Kapazitäten da sein müssen. Die Mitarbeiter sollen in der Gruppe dies zunächst selber sicher stellen und sich entsprechend abstimmen. Wenn es Zeiten geben sollte, wo sich kein MA findet, kann nach eine bestimmten Ablauf die Führungskraft einteilen. Der BR prüft den Ablauf und gibt letztendlich den Plan dann frei. Obwohl das bei uns eine echt große Anzahl an MA betrifft, haben wir als BR fast nichts zu tun

K
kratzbürste

09.01.2018 um 09:01 Uhr

" Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. " (Zitat aus § 77 Abs 4 BetrVG)

G
Gemeindepfarrer

12.01.2018 um 16:37 Uhr

Danke für die Antworten, aber irgendwie treffen die alle nicht so richtig meine Frage...

Ich glaub ich brauch einen Tip, den wir der GL geben können, damit die ihre Vorgesetzten instruieren können, wie mit den schwarzen Schafen umzugehen ist.

schieb ich hab an meine erste Nachricht noch was angehängt.

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Pjöööng

12.01.2018 um 17:29 Uhr

Betriebsvereinbarungen sind kollektivrechtliche Regelungen. "Schwarze Schafe" (wenn man sie denn unbedingt so nennen will) sind individualrechtliche Probleme.

Preisfrage: Kann (bzw. soll) man individualrechtliche Probleme mit kollektivrechtlichen Regelungen lösen?

Der Arbeitgeber hat hier eine Regelung (mit)geschaffen bei der er heute ganz erstaunt feststellt dass diese nur funktioniert wenn man sie eigentlich gar nicht richtig anwendet. Das Ganze kristallisiert sich jetzt selbsverständlich an Arbeitnehmern, die den vorgegebenen Rahmen ausschöpfen und sich damit aus Sicht des Arbeitgebers unanständig verhalten. Und dann passiert das, was dann häufig passiert: Das Geschrei ist groß und der Arbeitgeber verlangt vom Betriebsrat dass die BV deshalb geändert werden müsse. Aus meiner Sicht die einzig sinnvolle Antwort des Betriebsrates auf solch eine Anforderung: "Sollen wir in Zukunft jede BV ändern wenn Ihnen das Verhalten eines einzelnen Arbeitnehmers nicht passt?"

Und beim nächsten Mal: Vor Abschluss der BV nachdenken...

P. S. "Vertrauensvolle Zusammenarbeit heißt nicht dass man sich jeder "Argumentation" des Arbeitgebers vorbehaltlos anschließen muss.

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