Die du anscheinend selbst noch nie besucht hast!
Das du Probleme mit dem zuordnen von Gelesenem hast, ist ja hinlänglich bekannt. Dass dies aber auch auf das Lesen selbst zutrifft, dokumentierst du jetzt hier in eindeutiger Form.
Einmal davon abgesehen, dass ich @gironimos Beitrag zum Zeitpunkt des direkten Editierens noch gar nicht kannte, ich diesen also weder ergänzen noch kommentieren konnte, ist er keineswegs sinnlos.
Um dieses zu erkennen, bedarf es allerdings einwenig Hintergrundwissen, was dir hier leider nicht gegeben zu sein scheint.
Wäre er mir vorher bekannt gewesen, wäre ich bestimmt auch auf hier vorhandene Fehler und durchaus Sinnfreiem eingegangen.
So macht es keinen Sinn, etwas im ersten Halbsatz als grundsätzlich einzustufen, um es dann im Zweiten wieder einzuschränken.
Es ist auch falsch, dass ein Kollektivrecht grundsätzlich einem Individualrecht vorgeht. Eine grundsätzliche Rangfolge gibt es hier nicht. Auch ist das Günstigkeitsprinzip nicht das Einzige, was dieses einschränkt. Hier gibt es schon noch die ein oder andere zusätzliche individuelle Vereinbarung, Abrede oder aufgrund einer betrieblichen Übung Entstandenes und zur vertraglichen Vereinbarung Gewordenes, dass einer kollektiven Regelung entgegen steht, bzw. diese hemmt.
Auch deine zu den Arbeitszeiten vorgebrachten Angaben zeugen nur von Nichtwissen, nicht aber davon, überhaupt zu erkennen, worum es hier überhaupt geht.
Es geht hier nicht um die Festlegung von Wochenhöchstarbeitszeiten und Lohnhöhen, sondern lediglich um die Verteilung möglicher, vom Gesetzgeber oder durch TV beschränkter Zeiten auf die Wochentage. Nicht mehr und nicht weniger.
Wer hier jetzt etwas anderes hineininterpretiert, ist entweder des richtigen Lesens nicht fähig, oder es bestehen hinsichtlich der Zuordnung, Einschränkungen aufgrund eines qualitativ minderwertigen Denkvermögens.
Zum nachstehenden Müll von @Pickel
Der Einzige der hier massenweise Quatsch verbreitet bist eindeutig DU!
Wenn es keine tarifliche Regelung gibt, was hier der Fall zu sein scheint (OT), kann auch der BR im Rahmen des ArbZG über die Höhe der täglichen AZ mitbestimmen.
Würdest du den § 87 BetrVG und den dortigen Absatz 1 Satz 2 und 3 auch kennen und verstehen, würdest auch du hier nicht so einen Müll verbreiten.
Allein die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf mögliche Werktage beinhaltet schon eine Mitbestimmung auf die Festlegung der täglichen Stundenzahlen.
Aber um das zu erkennen, bedarf es wohl mehr……, als dir gegenwärtig zur Verfügung steht.