individuelles Recht gegenüber kollektivem Recht
Hallo Zusammen, Wir sind nicht Tarif gebunden und haben jetzt ein BV zur Gleitzeit eingeführt. Wir haben erfahren das manche MA mehr als 8 Std in ihren Arbeitsvertrag haben. Unser BV sieht Montag bis Freitag durchschnittlich 8 Std vor. Sieht her war Samstag als Arbeitstag vorgesehen da die über wöchentliche über 8 Std herangezogen worden könntest um die durchschnittlich 8 Std zu gewährleisten. Was hat jetzt Vorrang Arbeitsvertrag oder BV? Der GL möchte die Arbeitsverträge anpassen auf die 8 Std sowie das Gehalt bei die jenigen nach unten korrigieren.
Community-Antworten (8)
11.10.2015 um 21:02 Uhr
Grundsätzlich gilt: Kollektivrecht geht vor Individualrecht. Allerdings nur in den Fragen, in denen der BR regelungsbefugt ist.
Und bei der Länge der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Entgelts ist er es nicht. Hier gilt der § 77 Abs. 3 BetrVG (auch bei Euch ohne Tarif).
Allerdings könnt Ihr bei den Verteilungsgrundsätzen sagen. Bei uns im Betrieb nur Mo-Fr. Dann kann am Samstag nicht mehr (bzw. nur mit Eurer Zustimmung am Samstag gearbeitet werden. )
Die Kollegen mit > 8 Std. müssen dann Mo-Fr mehr arbeiten, was ja dank Gleitzeit möglich wäre.
Die Arbeitsverträge anpassen - das geht ja nun nicht einseitig. Ich hoffe Eure Kollegen unterschreiben nicht, was sie nicht wollen. Dann bliebe nur die Änderungskündigung - aber das ist eine Geschichte für sich ....
11.10.2015 um 21:07 Uhr
In den meisten Fällen steht das Kollektivrecht über dem Individualrecht. Daher wären Vereinbarungen in Arbeitsverträgen hier Nachrangig und auch eine Änderung der Verträge würde hier nichts an der Dominanz der BV ändern.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen und zwar in Form des Günstigkeitsprinzips. Denn dieses kann auch bei Betriebsnormen zum Tragen kommen.
Das Günstigkeitsprinzip legt fest, wie bei rangverschiedenen arbeitsrechtlichen Regelungen zu verfahren ist. Hierzu gehört auch das Verhältnis von kollektiv- zu einzelvertraglichen Regelungen.
Grundsätzlich hat dabei eine günstigere Individualabrede (als rangniedere Regelung) gegenüber einer kollektivvertraglichen Regelung (als ranghöhere Regelung) Vorrang.
Ob die Regelungen nun unter das Günstigkeitsprinzip fallen oder nicht, muss durch einen Vergleich der jeweiligen Regelungsbereiche festgestellt werden. Bei vergleichbaren Regelungen wie Arbeitszeitregelungen ist dies aber verhältnismäßig unproblematisch.
Dass der AG hier nicht einfach die Verträge anpassen kann wie ihm beliebt, und dieses nur über eine Änderungskündigung geht, wo ihr auch zu beteiligen seid, ist euch doch hoffentlich bekannt.
11.10.2015 um 22:14 Uhr
Jakarta, dein gesamter Beitrag ist sinnlos, denn gironimo hat es schon auf den Punkt gebracht. grundsätzlich gilt Kollektivrecht vor Individualrecht. Allerdings kommt nur ein sehr schlecht geschulter BR überhaupt auf die Idee, die Länge der Arbeitszeiten mitbestimmen zu wollen. Denn jede BV wird in mindestens diesem Punkt nichtig sein. Ganz einfach, weil der BR (verständlicherweise) hier nichts zu melden hat.
11.10.2015 um 22:54 Uhr
"bei der Länge der wöchentlichen Arbeitszeit" Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; Da wir Mo - Fr (Verteilung) müssen wir sonst nichts Regeln. ArbZG durchschnittlich 8 Std. wäre es nicht möglich ein Arbeitsvertrag nach zu kommen der mehr als 8 Std Mo - Fr vorsieht. Danke gironimo Ich stellte die Frage weil ich um Rat gebeten hat und was wir nicht Regeln darf bei der ArbZG gereglt is. @ Pickel - "ein sehr schlecht geschulter BR" unangebracht.
11.10.2015 um 23:11 Uhr
Bedenke, dass das ArbZG von 8 Std im Durchschnitt redet und dabei werktags also Mo - Sa meint = 48 Std/Wo.
Wenn Ihr also sagt wir regeln nur, dass Mo - Fr gearbeitet wird , kann ein AN mit z.B. einem Arbeitsvertrag von 45 Std/Wo, Mo - Fr 9 Std arbeiten, weil ja Samstag dann mit Null Stunden zu buche schlagen und der Durchschnitt unter 8 Stunden liegt.
11.10.2015 um 23:46 Uhr
Jeffrey, ich finde es angebracht, da auch deine Nachfrage in jeder Grundlagenschulung behandelt wird.
12.10.2015 um 13:26 Uhr
Die du anscheinend selbst noch nie besucht hast!
Das du Probleme mit dem zuordnen von Gelesenem hast, ist ja hinlänglich bekannt. Dass dies aber auch auf das Lesen selbst zutrifft, dokumentierst du jetzt hier in eindeutiger Form.
Einmal davon abgesehen, dass ich @gironimos Beitrag zum Zeitpunkt des direkten Editierens noch gar nicht kannte, ich diesen also weder ergänzen noch kommentieren konnte, ist er keineswegs sinnlos. Um dieses zu erkennen, bedarf es allerdings einwenig Hintergrundwissen, was dir hier leider nicht gegeben zu sein scheint. Wäre er mir vorher bekannt gewesen, wäre ich bestimmt auch auf hier vorhandene Fehler und durchaus Sinnfreiem eingegangen. So macht es keinen Sinn, etwas im ersten Halbsatz als grundsätzlich einzustufen, um es dann im Zweiten wieder einzuschränken.
Es ist auch falsch, dass ein Kollektivrecht grundsätzlich einem Individualrecht vorgeht. Eine grundsätzliche Rangfolge gibt es hier nicht. Auch ist das Günstigkeitsprinzip nicht das Einzige, was dieses einschränkt. Hier gibt es schon noch die ein oder andere zusätzliche individuelle Vereinbarung, Abrede oder aufgrund einer betrieblichen Übung Entstandenes und zur vertraglichen Vereinbarung Gewordenes, dass einer kollektiven Regelung entgegen steht, bzw. diese hemmt.
Auch deine zu den Arbeitszeiten vorgebrachten Angaben zeugen nur von Nichtwissen, nicht aber davon, überhaupt zu erkennen, worum es hier überhaupt geht.
Es geht hier nicht um die Festlegung von Wochenhöchstarbeitszeiten und Lohnhöhen, sondern lediglich um die Verteilung möglicher, vom Gesetzgeber oder durch TV beschränkter Zeiten auf die Wochentage. Nicht mehr und nicht weniger. Wer hier jetzt etwas anderes hineininterpretiert, ist entweder des richtigen Lesens nicht fähig, oder es bestehen hinsichtlich der Zuordnung, Einschränkungen aufgrund eines qualitativ minderwertigen Denkvermögens.
Zum nachstehenden Müll von @Pickel
Der Einzige der hier massenweise Quatsch verbreitet bist eindeutig DU!
Wenn es keine tarifliche Regelung gibt, was hier der Fall zu sein scheint (OT), kann auch der BR im Rahmen des ArbZG über die Höhe der täglichen AZ mitbestimmen.
Würdest du den § 87 BetrVG und den dortigen Absatz 1 Satz 2 und 3 auch kennen und verstehen, würdest auch du hier nicht so einen Müll verbreiten.
Allein die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf mögliche Werktage beinhaltet schon eine Mitbestimmung auf die Festlegung der täglichen Stundenzahlen.
Aber um das zu erkennen, bedarf es wohl mehr……, als dir gegenwärtig zur Verfügung steht.
12.10.2015 um 14:20 Uhr
Ach Jakarta, du schreibst massenweise Quatsch.
Die Frage war, ob der BR per BV mitbestimmen kann, dass die Arbeitszeit 8 Stunden beträgt. Und das ist schlicht zu verneinen. Das hat weder was mit Günstigkeitsprinzip zu tun, noch mit den Hobbys deiner Frau. Die ellenlagen Ausführungen hättest du dir schlicht sparen können.
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