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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Handlungsmöglichkeiten des BR bei kollektivem Rechtsbruch des ArbGeb

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Pareo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

in unserer gestrigen Sitzung kam folgende Frage auf: Unser ArbGeb. zahlt entgegen dem Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall mit AU Bescheinigung nur den Grundlohn, nicht aber etwaige Sonn-/Feiertagszuschläge oder Dienstzulagen, die auf Grund der Einteilung als Chef vom Dienst (CvD) in dieser Zeit angefallen wären.

Theoretisch ist die Einklagung des entgangenen Lohns ja eine individual rechtliche Sache, bei der der BR weitgehend raus ist bzw. nur in Form einer Vermittlung zur Vermeidung eines Prozeß mitwirken kann.

Bei uns hat sich nun aber die Frage gestellt, ob wir nicht doch mehr Handhabe haben, da diese Mißachtung des EntgfG ja auf alle Mitarbeiter Anwendung findet, somit also einen kollektiven Tatbestand darstellt, auch wenn praktisch natürlich nur solche, die an Sonn- oder Feiertagen oder während einer Einteilung als CvD erkranken betroffen sind. Insbesondere vor dem Hintergrund des §75 BetrVG wüssten wir gerne Frage, ob wir tatsächlich nicht mehr tun können, als die Mitarbeiter über die Gesetzeslage aufzuklären. Denn nur die wenigstens sind gewerkschaftlich organisiert oder haben eine Rechtsschutzversicherung, so daß kaum einer auf die entgangenen Zuschläge klagen wird.

Haben wir irgendeine Handhabe, um z.B. beim ArbG eine Verfügung zur Zahlung auch der Zuschläge/Zulagen zu bekommen?

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Community-Antworten (6)

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Kölner

11.02.2011 um 20:09 Uhr

@Pareo Tarifvertrag vorhanden?

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ganther

12.02.2011 um 00:05 Uhr

ich würde eher keine Handlungsmöglichkeit des BR sehen... aber die BRM könnten ja individualrechtlich klagen und eine Art Musterverfahren führen

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Lotte

12.02.2011 um 01:22 Uhr

Pareo, der BR kann den AG auf die Einhaltung von Gesetzen hinweisen, er hat aber kein eigenständiges Klagerecht im Falle des Rechtsbruch (es sei denn, es betrifft gleichzeitig ein Mitbestimmungsrecht) Kannst Du in der Kommentierung zu § 80 BetrVG nachlesen.

K
Kölner

12.02.2011 um 11:34 Uhr

@all Das alles könnte sehr richtig sein, was der AG da macht.

Also noch einmal die Frage: Tarifvertrag vorhanden, wenn ja, welcher?

L
Lotte

12.02.2011 um 13:45 Uhr

Kölner, aber selbst wenn der AG Recht hat, wäre meine Antwort immer noch richtig ;-)))

Deine Frage nach TV wäre auch interessant im Hinblick auf die Frage, ob der TV gebrochen würde, dann hätte jemand ganz anderes Klagerecht....

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Pareo

12.02.2011 um 13:53 Uhr

Tarifvertrag gibt es für uns nicht und wir haben auch noch keinerlei Betriebsvereinabrungen (wobei ich da außer für erzwingbare eh auch schwarz sehe).

Sämtliche Regelung laufen bei uns über die Arbeitsverträge und da ist z.B. einheitlich geregelt, dass es für Sonn-/Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 30% und für Nachtarbeit einen von 20% gibt. Wobei weder ein Hinweis auf die Freiwilligkeit dieser Leistung enthalten ist, noch eine Widerrufserklärung. Ebenso sind die Zulagen für die Ausübung einer CvD Schicht von 1,50 € bze 2,50 € abhängig vom Einsatzort vertraglich geregelt.

Ansonsten können wir eben nur auf das Arbeitsrecht zurückgreifen, dass unser ArbGeb aber eben leider für sich in vielen Fällen nicht als binndend ansieht.

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