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Unbefristete Leiharbeiter - Wenn der Arbeitgeber für zwei Mitarbeiter ein fragliches Entgelt über dem des IGZ-Tarifvertrages der Leiharbeitsfirma genehmigt, kann dann schon von einem kollektivem Bezug gesprochen werden?

K
klinik
Jan 2018 bearbeitet

Kurze Sachlage:

Klinik macht im Jahr 2006 einen Betriebsübergang vom Land zu einem privaten Betreiber nach §613a BGB. Es gibt eine Personalüberleitungsvereinbarung für die Mitarbeiter die dem Übergang zugestimmt haben. So weit so gut.

Jetzt ist in den letzten Jahren bis heute es zunehmend nur zu Einstellungen über eine Konzerneigene Leiharbeitsfirma gekommen, die den Tarifvertrag der IGZ anwendet. Im Jahr 2006 gab es aber eine Übernahme von zwei Mitarbeiterinnen deren befristete Arbeitsverträge ausliefen in diese besagte Leiharbeitsfirma. Die Konditionen der damaligen Übernahme der zwei Mitarbeiter waren 1:1 die des BAT-O. Also sie hatten auch in der Leiharbeitsfirma weiterhin ihr selbes Gehalt wie zuvor nach BAT-O. Sie blieben auch weiterhin auf Ihre Stelle beschäftigt, halt nur über Leiharbeit. Jetzt sind diese Verträge nach Ablauf der Befristung von zwei Jahren in ein unbefristetes Arbeitsverhältniss bei der Leiharbeitsfirma geändert worden. Weiterhin auch die Vergütung die sie vertraglich 1:1 nach BAT-O bekommen haben.

Meine Frage: Wenn der Arbeitgeber hier in diesen Fällen für zwei Mitarbeiter ein fragliches Entgelt über dem des IGZ-Tarifvertrages der Leiharbeitsfirma genehmigt, kann dann schon von einem kollektivem Bezug gesprochen werden? Kann dann die Anwendung der Vergütung dieser Mitarbeiter auch auf die anderen im Unternehmen beschäftigten Leiharbeiter angewendet werden? Hat der Arbeitgeber hier ein neues Vergütungssystem eingeführt wobei der BR zu beteiligen ist?

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Community-Antworten (3)

P
paula

09.09.2008 um 16:40 Uhr

hat die Leiharbeitsfirma überhaupt einen BR? Für das Vergütungsmodell ist dann wohl der zuständig.

Einen kollektiven Bezug sehe ich nicht unbedingt. Außerdem läßt sich daraus ja nichtz ableiten dass die MA dann alle nach BAT vergütet werden müssen. Warum denn? Gleichheitsgrundsatz? Nein hier gibt es ja ein offensichtliches Unterscheidungsmerkmal dass man ja auch nachvollziehen kann. Nämlich die Vorbeschäftigung.

K
klinik

09.09.2008 um 17:10 Uhr

Die Tragik ist das die Leiharbeitsfirma keinen BR hat und haben wird, warum wissen wir alle. Der Hintergrund ist ja die Frage gewesen ob der AG hier nicht doch einen kollektiven Bezug geschaffen hat. Das Equal-Pay gebot für Leiharbeiter greift ja hier nicht, weil die Tarifbindung durch den TV der IGZ gegeben ist. Jetzt vergütet der AG aber über den TV hinaus und nimmt sogar noch Bezug auf den BAT-O, den er hier 1.1 anwendet.

Warum nicht dann gleich für alle Leiharbeiter im Betrieb? und nur für zwei?

P
paula

09.09.2008 um 17:41 Uhr

also wenn es in der Leiharbeitsfirma keinen BR gibt kommst Du auch nicht in das Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG. Ihr könnt es nicht wahrnehmen da ihr für die materiellen Arbeitsbedingungen nicht zuständig seid.

equal treatment equal pay greift nicht. Der AG ist tarifgebunden und zahlt diesen Tariflohn auch. Für 2 AN auch noch mehr. Aber das ist ja zulässig (Günstigkeitsprinzip). Soweit sind wir sicher noch auf einer Linie. Der einzige Ansatzpunkt für die anderen Leiharbeiter (und nicht der BR) wäre der allgemeine arbeistrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Aber so wie ich diech verstanden habe waren die 2 ja schon früher da und der AG macht jett quasi einen Besitzstandschutz. Daraus können andere AN aber nicht herleiten das gleiche zu bekommen. Für die unterschiedliche Behandlung gibt es einen entsprechenden Grund. Besitzstand ist doch auch nicht verwerflich. Sonst müßten die AG ja immer gleich eine Angleichung nach unten vornehmen. Das kann auch kein BR wollen

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