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Kündigung Betriebsrat

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VolkerMueller
Jan 2018 bearbeitet

Kann ein Betriebsrat ohne weitere Mitglieder, bei der Schließung seiner beschäftigten Abteilung nach §15 Abs. 4 KschG gekündigt werden. Darf dem Betriebsrat auf diese Weise gekündigt werden? Gibt es hier Gesetze die dem wiedersprechen?

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Community-Antworten (4)

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NickNeu

11.10.2015 um 01:55 Uhr

Für Betriebsräte besteht Kündigungsschutz bis 1 Jahr nach Ende der Amtszeit.

Ausnahme: Stilllegung einer Betriebsabteilung, wenn im verbleibenden Betrieb keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht (§ 15 Abs. 5 KSchG) (Zitat: http://www.betriebsrat.com/betriebsratswahl-kuendigungsschutz-betriebsratsmitglieder-wahlvorstand)

Die Frage lautet also: Besteht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit?

Ich denke mal, Möglichkeiten gibt es unter Umständen...aber ohne nähere Infos...

H
Hartmut

11.10.2015 um 10:03 Uhr

Alles richtig, aber die Latte für 'wenn im verbleibenden Betrieb keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht' liegt SEHR hoch. In der Praxis habe ich das noch nie erlebt, sondern es wurde immer entweder in einer anderen Abteilung etwas gefunden, oder man hat sich außergerichtlich geeinigt. Der Gesetzgeber will ja mit dem §15 Abs. 4 kein Hintertürchen zum Feuern von Betriebsräten geschaffen haben.

G
gironimo

11.10.2015 um 11:11 Uhr

Der Betriebsrat macht das Licht aus - sagt man. Auch wenn diese Redewendung natürlich nicht immer zutrifft, es ist etwas an ihr dran. Die wahrscheinlichkeit ist hoch, dass der BR in einer anderen Abteilung beschäftigt werden kann. Also gilt erst einmal § 15 KSchG - und ein Gerichtsverfahren würde sich im Fall der Fälle auch immer lohnen.

J
JhPrinter

12.10.2015 um 11:40 Uhr

Alles richtig soweit,

aber hier spielen eine Menge Faktoren eine Rolle: Hintergründe der Abteilungsschließung, Betriebsgröße, gleichwertige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (ggf. durch "Freikündigungen"), geringwertigere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die Vorstellungen des betroffenen BR-Mitgliedes zu einer "Problemlösung" .....

Da ich selbst exakt das gleiche Thema in unserem Betrieb habe, rate ich zu dem, was man mir hier im Forum auch bereits geraten hat: Anwalt hinzuziehen! Idealerweise der betroffene AN für die (ziemlich sicher) einzureichende Kündigungsschutzklage und der BR parallel zu Themen wie Widerspruchsschreiben etc.

Meine Erfahrung: Zäher Prozess - wir arbeiten seit gut 3 Monaten daran und haben noch keine endgültigen Ergebnisse :-(

Grüße J.

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