Betriebsbedingte Kündigung ohne Notwendigkeit - wie reagiert man?
Hallo
Dem relativ neuen Betriebsrat liegt das erste mal eine Kündigung vor. Ein Arbeitnehmer hat einen Konflikt mit seinem Vorgesetzten und ist nach einem "Schlichtungsgespräch" von Seiten des Managements (keine Beteiligung des Betriebsrates) nun krankgeschrieben und hat wohl auch geäußert, im Betrieb nicht mehr arbeiten zu wollen. Management hat uns jetzt um eine Stellungnahme zu einer "betriebsbedingten Kündigung" dieses Mitarbeiters gebeten. Gleichzeitig ist die Stelle des Mitarbeiters bereits auf der Firmenwebseite ausgeschrieben. Es liegt nach unserem Ermessen absolut kein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung vor (und wir finden es absurd, dass Management dieses Verfahren jetzt auf diese Art anstoßen will).
Was ist unsere Antwort als Betriebsrat?
Unserer Meinung nach besteht der Fehler bereits in der Einordnung des Sachverhaltes ("betriebsbedingt"?). Wir können ja der Kündigung nicht zustimmen aber auch keine Argumentation dagegen vorbringen, die in § 102 BetrVG begründet liegt. Eine außerordentliche Kündigung oder Abmahnungen stehen bisher nicht im Raum. Ist unsere offizielle Stellungnahme gegenüber dem Management, dass wir keine Basis sehen, aufgrund der die Kündigung betriebsbedingt erfolgen kann? Schweigen wir und überlassen es dem Arbeitnehmer, die Kündigung als Ganzes anzufechten (aber dann hätten wir ja zugestimmt, was wir nicht wollen)?
Community-Antworten (15)
24.06.2024 um 13:58 Uhr
bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der AG eine Sozialauswahl durchzuführen. Tut er dies nicht oder fehlerhaft habt ihr einen astreinen Widerspruchsgrund.
24.06.2024 um 14:21 Uhr
24.06.2024 um 15:43 Uhr
Ein Widerspruch durch den BR wäre möglich, da
- keine Sozialauswahl getroffen wurde
- eine Weiterbeschäftigung möglich wäre (externe Ausschreibung)
Aufgrund der externen Ausschreibung liegt ja nicht einmal ein betriebliches Erfordernis vor.
Zu bedenken ist, dass der Widerspruch einer betriebsbedingten Kündigung diese nicht automatisch gegenstandslos macht, so dass der Arbeitnehmer trotzdem innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage einreichen sollte.
24.06.2024 um 15:50 Uhr
Halten wir fest, der MA möchte selber nicht mehr in der Firma arbeiten und ist plötzlich erkrankt, nennen wir es auf deutsch, er feiert krank.
Die Aussage des BR ist nun, einer Kündigung nicht zuzustimmen? Und dann? Hat man den MA weiter in den Kosten, mit welchem Ziel genau?
24.06.2024 um 16:02 Uhr
Vielen Dank für die Antworten bisher!
Der Betriebsrat muss mit dem Mitarbeiter wegen dieser Entwicklung noch reden, und wir setzen natürlich gerade alles daran, uns mit ihm in Verbindung zu setzen. Dieser ist aber gerade nicht verfügbar und wird es womöglich auch nicht innerhalb der Wochenfrist, die wir für einen Widerspruch haben, sein.
Aber das entbindet uns ja noch nicht von der Pflicht, im Sinne des Mitarbeiters zu handeln und vor allem auch sicherzustellen, das diese für alle Beteiligen unschöne Situation so fair und korrekt wie möglich abläuft. Und hier ist eben dieser Schritt von Management ein - sagen wir mal - seltsamer, den wir eben auch nicht so erwartet hätten. Daher mein Post hier.
24.06.2024 um 16:09 Uhr
Fried, celistro oder sonstwas: eigentlich hast Du Recht. Frist verstreichen lassen, Kündigungsschutzklage erheben, Abfindung geltend machen. Da das ArbG vermutlich feststellen wird dass es sich um keine betriebsbedingte Kündigung handelt könnte das funktionieren.
24.06.2024 um 16:11 Uhr
@Fried: "....nennen wir es auf deutsch, er feiert krank."-> das kannst Du belegen oder ist das wieder eine Deiner zahlreichen haltlosen Behauptungen?
24.06.2024 um 16:42 Uhr
Eine betriebsbedingte Kündigung kommt nur in Betracht wenn die Stelle wegfällt. Hier fällt keine Stelle weg es ist keine betriebsbedingt Kündigung daher würde ich dieser auch nicht zustimmen.
Das er nicht mehr in der Firma arbeiten möchte ist bisher nur die Behauptung der Personalabteilung. Selbst wenn diese Aussage zutreffen sollte stellt dies aus meiner Sicht keinen Grund dar einer Kündigung zuzustimmen das kann man über einen Aufhebungsvertrag regeln und den kann man auch so formulieren das es keine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit gibt.
25.06.2024 um 09:27 Uhr
Ihr solltet schon einen fundierten Widerspruch auf die Beine stellen, somit hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, bis die Kündigung rechtskräftig ist.
Da die Stelle nachbesetzt werden soll und es keine Sozialauswahl gab, habt ihr auch Widerspruchsgründe. In einem solchen Fall ist Fristverstreichung keine gute Wahl.
Und der Widerspruchsgrund 1 ist doch treffend oder habt ihr eine Sozialauswahl bekommen? Alle weiteren Gründe könnt ihr nur intern wissen.
Unabhängig von euren Widerspruch kann der Arbeitgeber trotzdem kündigen und der Arbeitnehmer dagegen klagen.
25.06.2024 um 09:57 Uhr
Was ist das bitte für ein Forum?
MA, die selber äußern, dort will ich nicht mehr arbeiten, werden in den Schutz genommen, zu Lasten des eigenen AG, folglich zu Lasten aller arbeitswilligen übrigen Mitarbeiter.
Diebe werden in den Schutz genommen, da man diese direkt ansprechen und somit warnen soll.
Eine bitte, gründet nie ein eigenes Unternehmen, vom verschenken kann man kein Personal bezahlen.
25.06.2024 um 10:02 Uhr
"Was ist das bitte für ein Forum?"
Du schreibst schon so lange hier und weißt noch immer nicht, dass das hier ein Forum für Betriebsräte ist?
Hier werden rechtliche Fragen geklärt, keine moralischen. Es heißt BetriebsRAT und nicht BetriebsPOLIZEI.
25.06.2024 um 15:48 Uhr
"MA, die selber äußern, dort will ich nicht mehr arbeiten, werden in den Schutz genommen, zu Lasten des eigenen AG, folglich zu Lasten aller arbeitswilligen übrigen Mitarbeiter."
Das der AN hier "blau macht" ist zwar möglich, aber nicht sicher. An solchen "Verurteilungen" beteiligen sich BRM nicht.
26.06.2024 um 10:15 Uhr
"Du schreibst schon so lange hier und weißt noch immer nicht, dass das hier ein Forum für Betriebsräte ist?"
TT-VP hat halt nie den Antritt gehabt, sich intellektuell einzubringen.
26.06.2024 um 10:32 Uhr
Mal anders überlegt...Ist es möglich, dass der AN und der AG sich über diesen Vorgang darauf geeinigt haben? Kündigt der AN selbst, wird er beim Jobcenter gesperrt, es sei denn er hat neue Arbeit. Bei uns ist so etwas schon öfter vorgekommen. Wir wurden jedoch darüber informiert. Auch nehmen wir Kontakt mit den Personen auf, selbst wenn sie nicht anwesend sind wegen Arbeitsunfähigkeit.
26.06.2024 um 10:48 Uhr
Dann kann ich trotzdem als BR widersprechen. Der AG kann trotz des Widerspruchs des BR kündigen. Ob der Arbeitnehmer dann klagt, bleibt ja ihm überlassen und selbst wenn er klagt, kann man sich ja vor Gericht einigen (habe ich selbst auch schon vor Gericht erlebt).
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