Ordentliche Kündigung mit Formfehler bei Sozialauswahl
2 MA haben eine ordentlich Kündigung (betriebsbedingt) erhalten. Personalabteilung hat danach festgestellt, dass unterhaltspflichtige Personen bei Sozialauswahl nicht richtig berücksichtigt wurden und hat eine zweite Kündigung ausgestellt, da die Kriterien keine Änderung bei Soz.-Auswahl ergeben haben. 1 MA hat schon bei 1.Kündigung Klage erhoben und weiß noch nichts von der nachfolgenden Kündigung.
- Frage: Wenn die MA die zweite Kündigung nicht erhalten, greift dann die 1.Kündigung, obwohl sich bei der 2.Kündigung das Arbeitsverhältnis 4 Wochen wegen Kündigungsschutz verlängert. 2.Frage:Ist bei Nichterhalten der 2.Kündigung diese überhaupt wirksam?
Community-Antworten (4)
24.04.2007 um 14:05 Uhr
@Günter Was für ein Chaos. Da schiebt der AG eine zweite Kündigung hinterher, um sich die Möglichkeit zu erhalten, die ihm unwichtigen AN loszuwerden. Als BR werdet Ihr doch auch zur zweiten Kündigung gehört. Dann muss der BR ja auch wieder den AN anhören und schon weiss dieser, dass eine zweite Kündigung naht. Also? Wo liegt das Problem?
24.04.2007 um 14:17 Uhr
@Kölner "Dann muss der BR ja auch wieder den AN anhören"???? Wortlaut im BetrVG: Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. Wir hören zwar auch zu jeder Kündigung die betroffenen MA an, aber MUß????
24.04.2007 um 15:16 Uhr
@Werner Ganz ketzerisch: Wenn ein BR sich nicht sachkundig macht - also den betroffenen AN anhört - wie will er sich dann bezgl. eines § 102 BetrVG-Verfahren sachgerecht äussern können?
24.04.2007 um 15:21 Uhr
@Günter
Wichtig: die MA müssen jede der ausgesprochenen Kündigung mittels Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochenfrist angehen. Die Kündigungsschutzklage wirkt nur für die Kündigung der Rechtsunwirksamkeit behauptet wird (Theorie des punktuellen Streitgegenstandes). Wenn gegen die Kündigung nicht fristgerecht geklagt wird, wird diese bestandskräftig und der MA hat ein massives Problem
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