(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24. 05.2022, Az. 3 Ca 6776/21)
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist der Betriebsrat eine wichtige Kontrollinstanz. Seinen Job kann er aber nur machen, wenn er über alle Details informiert ist.
Der Betriebsrat muss bei einer verhaltensbedingten Kündigung konkret über den Verdacht auf ein mutmaßliches Fehlverhalten Bescheid wissen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Das entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil (AZ: 3 Ca 6776/21).
Verhaltensbedingte Kündigung wegen des Verdachts einer vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
In dem konkreten Fall hatte ein schwerbehinderter Kläger bei der Personalabteilung eine Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit abgegeben. Er teilte mit, er habe seine Bänder überdehnt, könne sich deshalb nicht ohne Gehhilfen fortbewegen. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin verhaltensbedingt, da er eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vermutete.
Betriebsrat muss über die Umstände der Kündigung informiert werden
Der Gekündigte erhob Klage: Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Damit hatte der Mann Erfolg. Denn der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat zwar über die Kündigung informiert, dabei aber nicht die Umstände mitgeteilt. Eine Kündigung wegen des Verdachts einer pflichtwidrigen Handlung gebe dem Betriebsrat einen weit stärkeren Anlass, umfassend tätig zu werden, so das Gericht.