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Kündigungsschutz des Betriebsrats

Autor:
Dr. Achim Lacher
13 Minuten Lesezeit

Betriebsratsmitglieder kündigen - Geht das so einfach?

Betriebsräte haben neben dem normalen Kündigungsschutz, der nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich allen Arbeitnehmern zukommt, auch einen zusätzlichen besonderen Kündigungsschutz.

Trotzdem gibt es auch Ausnahmen. Worauf Sie achten müssen und wo eventuell Stolpersteine liegen, erfahren Sie hier.

Der Betriebsrat hält den schützenden Schirm über seine Mitglieder.

Warum haben Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz?

Die Aufgabe des Betriebsrats ist es, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Diese stehen jedoch häufig im Gegensatz zu den Interessen des Arbeitgebers, weshalb Betriebsratsmitglieder oftmals auf Konfrontationskurs gegenüber diesem gehen müssen. Ein Betriebsratsmitglied, das hierbei Angst vor einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber haben muss, kann die Interessen der Belegschaft nicht effektiv vertreten. Aus diesem Grund gewährt das Kündigungsschutzgesetz Betriebsratsmitgliedern einen erweiterten Kündigungsschutz.

Welchen besonderen Kündigungsschutz haben Betriebsräte?

Die Unkündbarkeit der Betriebsratsmitglieder

Geregelt ist der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Der Gesetzgeber hat hier eine ganz spezielle Vorschrift für die Arbeitnehmer geschaffen. Diese bemühen sich um die Wahl eines Betriebsrats und dessen Arbeit. Es geht darum, Sie vor einer möglichen Willkür des Arbeitgebers zu schützen. Die Vorschrift gilt neben den allgemeinen Kündigungsschutzregelungen.

§ 15 Kündigungsschutzgesetz ist eine lange, etwas unverständlich formulierte Vorschrift.

Deshalb haben wir für Sie die wichtigsten Regelungen in einer kurzen und allgemein verständlichen Form zusammengefasst.

Für wen und für wie lange gilt dieser besondere Kündigungsschutz?

Vorfeld-Initiatoren

Nach § 15 Abs. 3b KSchG ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen (z.B. Gespräche mit Kollegen oder Gewerkschaft) zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat zu errichten, unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund, sofern diese als solche berechtigt ist.

Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebsversammlung (§ 17 Abs. 3 BetrVG (normales Wahlverfahren). Oder von der Wahlversammlung nach § 17a Nr. 3 Satz 2 BetrVG (vereinfachtes Wahlverfahren), längstens jedoch für drei Monate.

Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift erfordert, dass ein Notar die Unterschrift unter die Erklärung beglaubigt. Die Erklärung kann also selbst verfasst sein. Die Kosten liegen zwischen € 20,00 und € 70,00.

Initiatoren

Nach § 15 Abs. 3a KSchG ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG (normales Wahlverfahren) oder Wahlversammlung nach § 17a Nr. 3 Satz 2 BetrVG (vereinfachtes Wahlverfahren) einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragt, unzulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, sofern diese als solche berechtigt ist.

Der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Er gilt vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Wird ein Betriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an für drei Monate.

Mitglieder des Wahlvorstands

Für Mitglieder des Wahlvorstands gilt der besondere Kündigungsschutz. Genauer gesagt ab dem Zeitpunkt der Bestellung für den Wahlvorstand bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus sechs Monate

Mitglieder eines Wahlvorstands sind von ihrer Bestellung an bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor ordentlichen Kündigungen geschützt.

Beispiel:

  • 15.01.2021 Bestellung der Wahlvorstandsmitglieder
  • 15.05.2021 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • 15.11.2021 Ende des besonderen Kündigungsschutzes

Kandidaten für die Betriebsratswahl

Für Kandidaten für die Betriebsratswahl gilt der besondere Kündigungsschutz. Nämlich ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus sechs Monate.

Kandidaten für die Betriebsratswahl, die nicht gewählt wurden haben einen besonderen Schutz. Sie sind bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor einer ordentlichen Kündigung geschützt.

Beispiel

  • 11.03.2021 Aufstellung des Wahlvorschlags
  • 11.05.2021 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • 11.11.2021 Ende des besonderen Kündigungsschutzes

Gewählte (ordentliche) Betriebsratsmitglieder

Für gewählte (ordentliche) Betriebsratsmitglieder gilt der besondere Kündigungsschutz ab Beginn ihrer Amtszeit bis zum Ende ihrer Amtszeit plus zwölf Monat.

Beispiel:

  • 23.05.2022 Beginn der Amtszeit
  • 23.05.2026 Ende der Amtszeit
  • 23.05.2027 Ende des speziellen Kündigungsschutzes

Ersatzmitglieder des Betriebsrats

Für Ersatzmitglieder des Betriebsrats gilt der besondere Kündigungsschutz immer dann, wenn sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten haben, plus zwölf Monate.

Wenn ein Betriebsratsmitglied endgültig ausscheidet, rückt ein Ersatzmitglied dauerhaft in den Betriebsrat nach. Dann gelten für dieses Ersatzmitglied ab dem Zeitpunkt des dauerhaften Nachrückens dieselben Regeln wie für jedes andere ordentliche Betriebsratsmitglied.

Ersatzmitglieder des Betriebsrats genießen darüber hinaus einen besonderen Kündigungsschutz dann, wenn sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied vertreten haben. Die Nachwirkung dieses Kündigungsschutzes beträgt zwölf Monate.

Beispiel

  • 13.06.2021 Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds (z.B. in der Betriebsratssitzung)
  • 13.06.2022 Ende des besonderen Kündigungsschutzes

Zunächst könnte man davon ausgehen, dass § 15 Abs. 1 KSchG über die Ersatzmitglieder überhaupt nichts aussagt.

Dies ist, wenn man die Vorschrift im Wortsinne betrachtet, richtig.

Sie bedeutet aber, dass das Ersatzmitglied, das ein ordentliches BR-Mitglied vertritt (= in den Betriebsrat nachrückt) in dem Moment Mitglied des BR wird. Seine Amtszeit endet dann, wenn das ordentliche Mitglied des Betriebsrats seine Betriebsratstätigkeit wieder aufnehmen kann. Beispielsweise, wenn das BR-Mitglied aus dem Urlaub zurückkehrt, oder nicht mehr krankgeschrieben ist. Für dieses Ersatzmitglied gilt ab dem Ende der jeweiligen Amtszeit (=„Einsatzzeit“ als BR-Mitglied) der nachwirkende Kündigungsschutz von einem Jahr gilt.

Gezählt wird der nachwirkende Kündigungsschutz in diesem Fall jeweils vom letzten Einsatz des Ersatzmitglieds an. Dies hat zur Folge, dass bei überlappenden, weniger als ein Jahr auseinanderliegenden Einsätzen des Ersatzmitglieds, die sich über die gesamte Amtszeit des Betriebsrats hinziehen, derselbe Kündigungsschutz besteht, wie bei ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen von einem Nachrücken des Ersatzmitglieds auszugehen ist.

Das Ersatzmitglied rückt nicht erst in den Betriebsrat nach, wenn es an einer Sitzung abstimmungsberechtigt teilnimmt, sondern bereits zuvor. Nämlich dann, wenn der Verhinderungsfall des ordentlichen Betriebsratsmitglieds eintritt. Eins welches vom Ersatzmitglied vertreten wird und das Ersatzmitglied Tätigkeiten für den Betriebsrat entfaltet.

Die bisweilen geäußerte Ansicht, das Nachrücken trete bereits mit dem Eintritt des bloßen Verhinderungsfalls des ordentlichen Mitglieds ein. Selbst dann, wenn das Ersatzmitglied von dem Vertretungsfall überhaupt nichts weiß. Und keinerlei Tätigkeiten für den Betriebsrat entfaltet, dürfte unzutreffend sein.

Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Den besonderen Kündigungsschutz genießen auch die Mitglieder der Jugend-und Auszubildendenvertretung.

Für die ordentlichen Mitglieder der Jugend und Auszubildendenvertretung gilt das zu den ordentlichen Mitgliedern des Betriebsrats Ausgeführte entsprechend.

Für die Ersatzmitglieder der Jugend und Auszubildendenvertretung gilt das zu den Ersatzmitgliedern des Betriebsrats Ausgeführte entsprechend.

Darüber hinaus genießen Mitglieder der Jugend und Auszubildendenvertretung noch Sonderrechte. Hinsichtlich der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber nach Beendigung ihrer Ausbildung.

Der Arbeitgeber muss JAV-Mitglieder nach abgeschlossener Ausbildung in ein unbefristetes, ihrer Ausbildung entsprechendes, Vollzeitarbeitsverhältnis übernehmen, falls gewünscht (§ 78 a BetrVG).

Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn Tatsachen vorliegen. Diese aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitgeber muss dies dem Auszubildenden mindestens drei Monate vor Beendigung der Ausbildung mitgeteilt haben.

Kündigungsschutz nach Amtsniederlegung bzw. Rücktritt

Tritt ein Betriebsratsmitglied von seinem Amt zurück, endet auch dessen besonderer Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Allerdings kommt ihm nach dem Austritt für den Zeitraum von einem Jahr gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ein nachwirkender Kündigungsschutz zu.

Der gesamte Betriebsrat als Gremium, bleibt so lange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Betriebsrat gewählt wurde. Somit behalten die Mitglieder des Gremiums ihren besonderen Kündigungsschutz. Ist ein neuer Betriebsrat gewählt, kommt ihnen noch bis ein Jahr nach der Amtsliederlegung der nachwirkende Kündigungsschutz zu.

Umfang des Kündigungsschutzes:

Der Kündigungsschutz ist umfassend unterliegt jedoch drei Einschränkungen:

Die Kündigung ist in folgenden Fällen trotz des Sonderkündigungsschutzes möglich:

  • Außerordentliche (fristlose) Kündigung (§ 15 Abs. 1 und 3 KSchG)
  • Stilllegung des Betriebs (§ 15 Abs. 4 KSchG)
  • Stilllegung einer Betriebsabteilung, wenn im verbleibenden Betrieb keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht
    (§ 15 Abs. 5 KSchG)

Die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern

§ 15 Kündigungsschutzgesetz sieht also vor, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich unzulässig ist. Dementsprechend kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds auch dann nicht ordentlich kündigen, wenn ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vorliegt.

Möglich ist jedoch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung eines Betriebsratsmitglieds.

Die Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber entsprechen hierbei denjenigen Gründen, die auch bei jedem anderen Arbeitnehmer gelten. D.h., das Fehlverhalten des Betriebsratsmitglied war so schlimm, dass dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung am Arbeitsverhältnis nicht zugemutet werden kann.

Die außerordentliche Kündigung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt hat
(§ 15 Abs. 1 KSchG).

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, kann der Arbeitgeber das betreffende Mitglied des Betriebsrats unter Bedingungen außerordentlich kündigen. Wenn er zuvor die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung durch einen Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzen lässt (§ 103 Abs. 2 BetrVG).

Das Verfahren, welches der Arbeitgeber anstrengt, richtet sich also gegen den Betriebsrat. In diesem Verfahren ist der zu kündigende Arbeitnehmer ebenfalls Beteiligter, d.h., dass er beispielsweise eigene Beweisanträge stellen kann.

Ersetzt das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats nicht, so ist eine Kündigung unmöglich.

Ersetzt das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats, so kann der Arbeitgeber das betreffende Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen.

Auch in diesem Fall kann das von der Kündigung betroffene Mitglied des Betriebsrats, wie jeder Arbeitnehmer, Kündigungsschutzklage erheben mit dem Begehren festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist.

Dies bedeutet letztendlich, dass die Frage der Rechtfertigung der Kündigung gerichtlich zweimal überprüft wird. Nämlich einmal im Beschlussverfahren des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat und anschließend im Kündigungsschutzprozess des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in beiden Fällen dasselbe Arbeitsgericht entscheidet.

Hat das Arbeitsgericht im Verfahren des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat entschieden, dass der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung zu Unrecht verweigert hat. Dann ist es eher unwahrscheinlich, dass dasselbe Gericht anschließend urteilt, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber begründet ist.

Kündigung wegen Stilllegung des Betriebs

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds ist gemäß § 15 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz bei einer Stilllegung des gesamten Betriebs möglich. Ausgesprochen werden kann die Kündigung jedoch erst zum Zeitpunkt der Stilllegung des Betriebs, nicht bereits vorher. Darüber hinaus muss eine für das jeweilige Betriebsratsmitglied individuell geltende Kündigungsfrist eingehalten werden. Wonach der Arbeitgeber in manchen Fällen auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Schließung des Betriebs rechtskräftig kündigen kann.

Eine echte Betriebsstillegung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den Betriebszweck aufgrund eines ernsthaften und endgültigen Willensentschlusses dauerhaft aufgibt. Wird der Betrieb lediglich verkauft oder verpachtet, kann nicht von einer echten Betriebsstilllegung gesprochen werden. Ein solches Verfahren stellt einen Betriebsübergang dar. Darüber hinaus stellt auch die Verlagerung eines Betriebs an eine andere Örtlichkeit keine Betriebsstilllegung dar.

Des Weiteren ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds im Zuge einer Betriebsstilllegung unwirksam. Wenn das Betriebsratsmitglied in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden könnte (§ 1 KSchG). Ist auf diesem Arbeitsplatz ein nicht dem Betriebsrat angehörender, oder sonst einem besonderen Kündigungsschutz unterliegender Arbeitnehmer tätig: So muss der Arbeitgeber die betreffende Stelle im Extremfall sogar für das betreffende Betriebsratsmitglied frei machen. Dies geschieht ndem er den bisherigen Stelleninhaber kündigt.

Sind von der Betriebsstilllegung mehrere Betriebsratsmitglieder betroffen, die jedoch nicht alle in einem anderen Betrieb weiterbeschäftigt werden können. Dann muss unter ihnen eine Sozialauswahl durchgeführt werden.

Wird ein Betriebsratsmitglied aufgrund einer Betriebsstilllegung ordentlich gekündigt, benötigt der Arbeitgeber nicht zuerst die Zustimmung des Betriebsrats. Jedoch hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG vor dem Ausspruch der Kündigung, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch, anzuhören.

Kündigung wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung

Ist ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsratsabteilung beschäftigt, die stillgelegt werden soll, ist der besondere Kündigungsschutz ebenfalls eingeschränkt. Ist es nicht möglich, das jeweilige Betriebsratsmitglied in eine andere Abteilung zu übernehmen, ist eine ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 5 KSchG wie im Falle einer Betriebsschließung zulässig. Der Arbeitgeber ist hierbei zunächst jedoch grundsätzlich verpflichtet, das Betriebsratsmitglied in eine andere Abteilung aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber notfalls durch eine Umorganisation der Arbeit, eine Versetzung oder auch Kündigung eines anderen Arbeitnehmers, dem Betriebsratsmitglied einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Ist eine Versetzung allerdings nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise möglich, ist die ordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds bei vorheriger Anhörung des Betriebsrats gemäß
§ 102 BetrVG zulässig. Eine Zustimmung des Betriebsrats ist jedoch auch hier nicht notwendig.

Was müssen Betriebsräte bei einer Kündigung beachten?

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, hat er die Möglichkeit innerhalb einer Frist von drei Wochen diese beim Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Dieselbe Frist gilt auch für Betriebsratsmitglieder selbst dann, wenn die ausgesprochene Kündigung aufgrund der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats oder der Unzulässigkeit einer ordentlichen Kündigung unwirksam ist. Erhebt das Betriebsratsmitglied die Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig, ist die Kündigung wegen der Fristversäumung wirksam. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie eigentlich unwirksam wäre. Somit endet das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds in diesem Fall trotz eigentlich unwirksamer Kündigung.

Der Beginn für die Drei-Wochen-Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage ist der Zugang des Kündigungsschreibens.

Abfindungsanspruch

Betriebsratsmitglieder haben im Falle einer Kündigung keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Ein Abfindungsanspruch besteht auch dann nicht, wenn sich die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als unwirksam erweist. Um eine Abfindung zu erhalten, müssen das Betriebsratsmitglied und der Arbeitgeber eine Vereinbarung schließen.

Verhandlungen über eine Abfindung

Will der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied kündigen, hat das Betriebsratsmitglied die Möglichkeit dem Arbeitgeber vorzuschlagen, über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung zu verhandeln. Da es für den Arbeitgeber in der Regel außerordentlich schwierig ist, die Wirksamkeit einer Kündigung rechtlich durchzusetzen, erklärt sich dieser häufig freiwillig zur Zahlung einer Abfindung bereit. Angesichts des wirtschaftlichen Risikos, das mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einhergeht, ist der Arbeitgeber gut beraten, wenn er das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds des Betriebsrats gegen die Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet. Aus diesem Grund erhalten Betriebsratsmitglieder bei der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses häufig eine Abfindung.

Höhe der Abfindung

Über die Höhe der zu zahlenden Abfindung muss das Betriebsratsmitglied mit dem Arbeitgeber verhandeln. Ein Betriebsratsmitglied befindet sich hier aufgrund seines besonderen Kündigungsschutzes in der Regel in einer stärkeren Verhandlungsposition als andere Arbeitnehmer. Um eine Kündigung rechtskräftig aussprechen zu können, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Meist muss zunächst ein langwieriges Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht geführt werden. Deshalb ist die Abfindung bei einem Betriebsratsmitglied in den meisten Fällen höher, als bei einem normalen Arbeitnehmer. Diese liegt über dem Betrag, der sich bei der Anwendung der Faustformel (0,5 Bruttomonatsgehälter x Beschäftigungsjahre) ergibt.

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In diesem Ratgeber finden Sie grundlegendes Wissen für Ihren Arbeitsalltag wie Rechte, Pflichten und Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat sowie wertvolle Praxis-Tipps für die Betriebsratsarbeit.

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Autor: Dr. Achim Lacher

Rechtsanwalt Dr. Achim Lacher ist nach Studium und Promotion in Würzburg seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Er berät und vertritt bundesweit Betriebsräte, Arbeitnehmer und Unternehmen in betriebsverfassungsrechtlichen und individualarbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Seit 2010 ist er als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Stuttgart tätig. Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts berät er als juristischer Sachverständiger vor allem im Zusammenhang mit dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen, aber auch bei Interessenausgleich und Sozialplan. Seit 2010 ist er als Referent für die WAF tätig.
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