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Kündigung in Probezeit - andere Stelle im Arbeitsvertr. als ausgeübt werden soll

A
anwi7216
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

wir haben leider im Moment eine Kündigung einer Kollegin in der Probezeit vorliegen - das besondere daran ist das die Kollegin erst am 01.02.2018 bei uns im Haus angefangen hat. Als Grund für die Kündigung ist die Differenz zwischen der Stelle die die Kollegin im Arbeitsvertrag stehen hat und die Stelle die sich Personalleitung und GF vorstellen. Aber kurz ausgeholt:

  • die Kollegin hat sich vor Weihnachten auf die Stelle als "Mitarbeiterin Verwaltung" beworben
  • im ersten Vorstellungsgespräch wurden Ihre Aufgaben durchgesprochen (Bereich Controlling, Rechnungsprüfung). Im Gespräch wurde angedeutet, dass man für diese Bereich + Personalwesen auch eine Abteilungsleitung aufbauen möchte
  • im zweiten Gespräch wurden die Aufgaben nur noch knapp angesprochen, auf die Frage der Bewerberin ob Sie erweiterte Aufgaben oder Leitungsaufgaben machen soll, wurde nur geantwortet dass alle Kollegen in dem Bereich gleichberechtigt sind
  • die Berwerberin hat dann sehr kurzfristig noch vor Weihnachten gekündigt um am 01.02. beginnen zu können
  • dem BR wurde die Anhörung zur Einstellung mit der Funktion "Leiterin Verwaltung" übergeben, bereits damals haben wir uns eine Stellenbeschreibung geben lassen da wir kurz zuvor auch einer anderen Einstellung als "Mitarbeiterin Verwaltung" zugestimmt hatten wofür wir auch die Stellenbeschreibung erhalten haben
  • im Arbeitsvertrag der Kollegin wurde als Berufsbezeichnung abweichend zur Anhörung die Stelle als "Mitarbeiterin Verwaltung" vereinbart
  • nachdem die Kollegin nun am 01.02. angefangen hat, wurde Sie in der Firma als Leiterin der oben genannten Bereiche vorgestellt, was Sie bereits irtiierte und Sie veranlasste über eine Kollegin Ihre Stellenbeschreibung inoffiziell zeigen zu lassen -> in diesem Fall die auch dem BR vorliegende Beschreibung als "Leiterin Verwaltung"
  • daraufhin hat Sie der Personalleiterin eröffnet, dass Sie nicht die Aufgabe als Leiterin für die 3 Bereiche übernehmen will, sondern nur die im Arbeitsvertrag stehende Stelle als "Mitarbeiterin Verwaltung" auf die Sie sich auch beworben hatte.
  • diese Woche (also kurz darauf) ging dem BR die Unterrichtung bezgl. der Kündigung der Kollegin zu, weil diese die Aufgabe nicht wie vereinbart wahrnehmen möchte.
  • die Stellenbeschreibung wurde Ihr nach Ihrer Aussage nicht gezeigt, nicht unterschrieben und ist auch nicht Teil des Arbeitsvertrags. Unsere Personalleiterin hat auf Anfrage des BR mitgeteilt dass Sie die Stellenbeschreibung mündlich vorgestellt bekommen hat, aber diese nicht unterschrieben wurde da ja nur mündlich kommuniziert wurde

Wir haben seitens BR zunächst über direkte Gespräche mit Personalleitung und GF versucht die beabsichtigte Kündigung nochmal zurückzuziehen bzw. die Aufgabe mit der Kollegin nochmal zu klären - leider ohne Erfolg, an der Kündigung wird festgehalten. Es folgten dann auch Aussagen dass die Leistung der Kollegen schlecht bewertet wurde, Sie unflexibel ist und nur Dienst nach Vorschrift machen will. Seltsam ist auch, dass im gleichen Atemzug eine neue Bewerbering dem BR vorgestellt wurde, die kurzfristig beginnen kann und die Aufgabe wahrnimmt (bei geringer Eingruppierung).

Daher nun die Frage an euch, wir vom BR wollen der Kündigung zumindest widersprechen, da wir die Kündigung ja nicht stoppen können. Nun die Frage, wie seht Ihr den Fall, wie würdet Ihr den Widerspruch begründen oder fallen euch noch andere Gründe ein die gegen die Kündigung sprechen?

Die Kollegin fühlt sich natürlich absolut hintergangen und betrogen, wir vom BR haben Ihr im Gespräch auch noch nicht eröffnet dass die Kündigung bereits beabsichtigt ist.

Danke für eure Hilfe, ist leider unser erster Widerspruch bzw. Kündigung zu der wir gehört werden.

Gruß Andi

497010

Community-Antworten (10)

G
ganther

02.03.2018 um 01:42 Uhr

ganz ehrlich: ihr könnt in die Stellungnahme ruhig eure Unmut über das Vorgehen reinschreiben. Wird es was bringen? Nein!

Z
zuckertuete

02.03.2018 um 08:27 Uhr

Du hast zwar viel geschrieben, aber es bringt rein gar nichts. "ganther " hat schon alles gesagt. Trotzdem vergesst nicht die Anhörung durch den Arbeitgeber.

C
celestro

02.03.2018 um 10:25 Uhr

"Wird es was bringen? Nein!"

Sollte man es deswegen unterlassen, seinen Unmut dadurch kundzutun ? Ich sage: NEIN !

A
AlterMann

02.03.2018 um 12:37 Uhr

Der AG kann innerhalb der Probezeit kündigen, ohne dass das Kündigungsschutzgesetz greift. Er muss die Angaben zum Kündigungsgrund allerdings wahrheitsgemaäß machen. Ein "Frau Xs. Lestungen sind nicht so, wie wir es für unseren Betrieb erwarten" wäre unangreifbar, weil die subjektive EInschätzung des AG ausreicht. Ein "Frau X ist nicht bereit, die vertragsmäßig vereinbarte Tätigkeit zu übernehmen" wäre dagegen nach Deiner Beschreibung angreifbar. Ich kann allerdings nicht sagen, was besser ist: Macht man den AG auf den Fehler aufmerksam, schreibt er eine neue, rechtssichere Kündigung - die Kollegin hat also ca. zwei Wochen länger Gehalt. Widerspricht der BR nur ganz allgemein, könnte der Fehler des AG einen Schadensersatzanspruch auslösen. Da braucht die Kollegin wohl ganz schnell eine fundierte Rechtsberatung.

P
Pjöööng

02.03.2018 um 12:43 Uhr

Worauf sollte sich hier ein Schadenersatzanspruch begründen?

A
anwi7216

03.03.2018 um 11:29 Uhr

Hallo,

danke für eure Meinungen. Also uns ist bewusst dass wir die Kündigung nicht verhindern können, jedoch wollen wir zum einen unseren Unmut kundtun (haben wir auch bereits in Gesprächen mit GF und PL), mit dem Widerspruch auch nochmal ein Zeichen setzen und der Kollegin zumindest die Chance geben sich nochmal mit Rechtsbeistand zu wehren. Den es ist eine Frechheit dass unser AG von der Kollegin nun fordert dass diese die höherwertige/ vom AG gewünschte Stelle mit den Aufgaben wahrnimmt - die aber klar und deutlich von dem abweicht was im Arbeitsvertrag geregelt ist und auch in den Vorstellungsgesprächen gesagt wurde - und vor allem dann gleich die Kündigung auszusprechen weil Sie das nicht stillschweigend akzeptiert hat (nach 2 Wochen).

Danke nochmal, wir werden einen Widerspruch mit der Begründung vorlegen in dem wir den Sachverhalt so darstellen wie ich oben geschrieben habe, dass die AN unserer Meinung nach getäuscht wurde und verweisen darauf dass nach §102 Abs 3 Pkt. 5 eine Weiterbeschäftigung unter den eigentlich vorliegen Vertragsbedingungen möglich ist - dass was AG fordert ist nicht Bestandteil des derzeitigen Vertrags, daher sehen wir in der Begründung auch keinen Kündigungsgrund. Auch wenn dann wie Ihr schreibt andere Gründe für die nächste Kündigung gesucht werden.

Vielleicht stellt die Personalerin auch die Kündigung vor Ablauf unserer Widerspruchsfrist aus, dann wird diese noch ungültig und wir geben der AN noch etwas zusätzliche Zeit. Wo finde ich die genaue Berechnung der Frist die der AG einhalten muss? - ich habe in den Foren gelesen dass die 7 Tage imemr ab dem nächsten Werktag gelten nachdem vollständig unterrichtet wurde (also wenn am Montag unterrichtet beginnen die 7 Tage am Dienstag bedeutet dass unsere Frist am Montag der nächsten Woche endet). Leider habe ich dazu aber keine Berechnung im BetrVG gefunden.

DAnke, Gruß Andi

C
celestro

03.03.2018 um 11:49 Uhr

"und der Kollegin zumindest die Chance geben sich nochmal mit Rechtsbeistand zu wehren."

Das kann Sie mit oder OHNE Euren Widerspruch.

"Leider habe ich dazu aber keine Berechnung im BetrVG gefunden."

§ 102 Abs. 2 BetrVG

"Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt."

A
anwi7216

03.03.2018 um 13:28 Uhr

Hallo celestro,

ja das Sie ohne unseren Widerspruch dagegen vorgehen kann ist klar, jedoch kann Sie damit eine Weiterbeschäftigung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zu einer rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidung bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden.

Wie gesagt die 7 Tage laut § 102 Abs. 2 hab ich auch gelesen, jedoch ist die Frage muss der Widerspruch wenn am Montag erhalten spätestens am Sonntag oder Montag gegeben werden bzw. ab wann hat der AG unsere Widerspruchsfrist missachtet = nicht rechtskräftige Kündigung. Wir vermuten dass unsere Personalerin am Montag die Kündigung weitergibt, mit den Fristen für unsere BR-Antwort nimmt Sie es nicht ganz so genau.

Gruß Andi

A
anwi7216

04.03.2018 um 12:11 Uhr

danke celestro, genau so etwas habe ich gesucht.

Vielen Dank an alle für die Antworten und Kommentare

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