W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fuß gebrochen

B
BRHandel
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen. Eine unserer Mitarbeiterinnen hatte sich Anfang des Jahres Zuhause den Fuß gebrochen und wurde operiert. Sie war mehrere Monate krank. Nun soll ihr die eingesetzte Metallplatte wieder herausgenommen werden. Unsere Marktleitung ist der Meinung das in diesem Fall die Krankenkasse einspringen muss weil es die selbe Erkrankung innerhalb eines Jahres ist und die Firma die sechs Wochen Krankengeld schon bezahlt hat. Ich denke sie liegt damit falsch. Ich bin mir sogar sehr sicher sie liegt damit falsch. Wie seht ihr das?

5.774014

Community-Antworten (14)

G
gironimo

09.10.2015 um 11:14 Uhr

Warum bist Du Dir so sicher? Ich bin es nicht - wenn man da so § 3 EntgFG liest.

Aber eigentlich ist es doch ein Problem zwischen AG und KK.

B
BRHandel

09.10.2015 um 11:20 Uhr

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1.   er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war . Sie war ja seit der Op Anfang des Jahres wieder arbeiten.

G
gironimo

09.10.2015 um 11:55 Uhr

auch so - Du sprachst in der Frage von "mehrere Monate krank" - nicht das sie jetzt schon wieder 6 Monate arbeitet.

Aber Ihr könnt Euch (auch im Netz) Informationen von der KK holen und dem Arbeitgeber vorlegen.

K
Kölner

09.10.2015 um 12:18 Uhr

Nur damit das klar ist: Sie darf 6 Monate nicht nicht krank gewesen sein. Auch nicht an anderen Krankheiten...

C
celestro

09.10.2015 um 14:20 Uhr

@ Kölner

Sorry, aber das ist Quatsch:

Zitat: "Ist ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens arbeitsunfähig krank, kann er Entgeltfortzahlung für 6 Wochen verlangen. Nach Ablauf dieser 6 Wochen hat er gegen Ihr Unternehmen nur dann einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er Ihnen auch eine neue Erkrankung nachweist. Für diesen Nachweis genügt aber die Erstbescheinigung eines Arztes nicht. So urteilte aktuell das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (18.1.2006, AZ: 18 Sa 1418/05)."

Wenn es die selbe Erkrankung ist, siehe weiter oben.

K
Kölner

09.10.2015 um 16:03 Uhr

@celestro Dann mal ins Trainingslager... ;-)

G
Globus

09.10.2015 um 16:22 Uhr

Naja, dürfen darf er schon... Auch mit AUB... aber erhelle mich mal bitte, da auch ich das nur so kenne und es auch bei uns betriebsübliche Praxis ist.

Und bisher ist dagegen die Krankenkasse auch nciht "vorgegangen...

C
celestro

09.10.2015 um 18:22 Uhr

@ Kölner

Findest Du es witzig, da ein zweites "nicht" herein zu editieren ?

K
Kölner

09.10.2015 um 18:24 Uhr

Vorsicht, mein Freund. Das stand immer schon da! Vorwürfe fallen immer auf den, der sich meint erheben zu müssen.

G
Globus

09.10.2015 um 18:32 Uhr

na, ich habe es schon gesehen, und dachte an die doppelte verneinung - allerdings im zweiten satz dann wieder ein nicht hätte dann diese aufgehoben... ergo habe ich es echt nciht verstanden...

darum meine Nachfrage... und es wäre schön, wenn ich darauf eine Antwort bekommen könnte...

H
Hoppel

09.10.2015 um 18:46 Uhr

@ Kölner "Sie darf 6 Monate nicht nicht krank gewesen sein. Auch nicht an anderen Krankheiten..."

Diese Aussage stimmt mit absoluter Sicherheit nicht.

Wird hier gut aufgedröselt: http://www.mewes-arbeitsrecht.de/index.php/taetigkeitsbereich/entgeltfortzahlung-bei-krankheit.html

@ BRHandel

Erstmal frag ich mich ja, woher der AG wissen will, ob es sich um eine neue oder um eine "Fortsetzungserkrankung" handelt. Auf dem gelben Schein stehen jedenfalls keine Diagnosen ...

"Nun soll ihr die eingesetzte Metallplatte wieder herausgenommen werden. Unsere Marktleitung ist der Meinung das in diesem Fall die Krankenkasse einspringen muss weil es die selbe Erkrankung innerhalb eines Jahres ist und die Firma die sechs Wochen Krankengeld schon bezahlt hat. "

Der AG denkt falsch bzw. hat den § 4 EntgFG nicht richtig gelesen . Beispiel: AU wegen Fraktur Fuß 1. Januar- 31.März 2015 > dann durchgehend arbeitsfähig > Metallentfernung am 15. Oktober 15 > AU bis 16. November 2015 = die Kollegin hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil zwischen Ende der ersten AU und Beginn der zweiten AU aufgrund derselben Erkrankung mehr als 6 Monate gelegen haben.

KEINEN Anspruch auf Entgeltfortzahlung hätte die Kollegin, wenn sie aufgrund der Metallentfernung bereits im September erneut arbeitsunfähig geworden wäre.

Gleiches Beispiel: 1. AU wegen Fraktur Fuß 1. Januar - 31. März 2015 > erst 6 Wochen Entgeltfortzahlung, dann Krankengeld.

  1. AU > Gallenkolik und OP > 20. April - 17. Mai 2015 > Voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung

  2. AU > Lungenentzündung > 25. Mai - 28. Juni 2015 > Voller Anpruch auf Entgeltfortzahlung

J
Jakarta

10.10.2015 um 11:45 Uhr

Sieht das auch wirklich genau so aus, wenn bereits zum Zeitpunkt der Ersterkrankung bekannt war, dass hier eine spätere Folgebehandlung zwangsläufig anfällt?

Ist sie dann wirklich eine in diese Kategorie passende, oder nicht doch eher in Einheit zu sehen, da bereits vorher bekannt?

H
Hoppel

10.10.2015 um 13:13 Uhr

@ Jakarta

"Sieht das auch wirklich genau so aus, wenn bereits zum Zeitpunkt der Ersterkrankung bekannt war, dass hier eine spätere Folgebehandlung zwangsläufig anfällt?"

Ich schwöre, dass § 4 EntgFG auch in diesen Fällen vollumfänglich greift. :-)

Der AG hat "nur" das Problem, dass er fast nie bzw. nur selten erkennen kann, dass es um eine Folgebehandlung geht. Die Krankenkasse ist aber auf Nachfrage verpflichtet, ihm die entsprechende Auskunft zu geben.

W
Widder

13.10.2015 um 14:47 Uhr

Ergänzend zu Punkt 2. und 3. von Hoppel

Einige Stunden zwischen zwei Erkrankungen lassen den Entgeltfortzahlungszeitraum neu entstehen Krankheit, Entgeltfortzahlung Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2010, 11 Sa 547/09 Leitsatz der Redaktion: Eine Erkrankung ist vor Beginn einer erneuten, auf einer anderen Ursache beruhenden Erkrankung auch dann beendet, wenn zwischen den beiden Erkrankungen nur wenige Stunden liegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit gearbeitet hat, solange er nur arbeitsfähig war. Es liegen dann zwei selbstständige Verhinderungsfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor, so dass der Arbeitgeber erneut für sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall schuldet. Hinweis: Der Arbeitnehmer, im Dachdeckergewerbe beschäftigt, war mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum 20.04. 2008 war er aufgrund einer Platzwunde und Gehirnerschütterung arbeitsunfähig. Am 21.04.2008 war er genesen. Ab 17.00 Uhr war er allerdings aufgrund einer Knieoperation bis zum 15.05.2008 arbeitsunfähig. Er erschien am 21.04.2008 nicht zur Arbeit, weil vor der Knieoperation eine Reihe von Vorsorgeuntersuchungen nötig war. Der Arbeitnehmer begehrte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 21.04.2008 bis 15.05.2008. Zu Recht, meint das Landesarbeitsgericht, da der Arbeitnehmer schon wieder arbeitsfähig gewesen war, als er wegen der Knieoperation erneut arbeitsunfähig wurde. Die wenigen Stunden der Arbeitsfähigkeit reichten hierfür aus, obwohl der Arbeitnehmer wegen der Vorsorgeuntersuchungen nicht zur Arbeit erschienen war.

Ihre Antwort