W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abbau Überstunden

T
tantefrieda
Jan 2018 bearbeitet

Kann der Arbeitgeber/Vorgesetzte festlegen, wann ein Abeitnehmer Überstunden abbaut? Oder ist das mitbestmmingspflichtig?

1.88804

Community-Antworten (4)

R
rolfo

30.09.2015 um 15:42 Uhr

Wenn ihr ein Zeitkonto führt sollte das alles in einer BV geregelt sein.

J
Jakarta

30.09.2015 um 16:46 Uhr

@tantefrieda Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinne ja das Gegenteil von Arbeitszeit. Freizeitausgleich bedeutet daher, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen, bezahlte Freizeit zu erhalten. Der Freizeitausgleich erfolgt also durch eine Reduzierung der Sollarbeitszeit. Dies kann in Stunden oder Tagen der Fall sein. Da es sich hier um keine Verlängerung oder Reduzierung der Arbeitszeit handelt, unterliegt sie auch nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG.

Gibt es keine BV, in der dieses näher geregelt ist, greift das Direktionsrecht des AG auf der Grundlage des § 106 GewO. D. h. jetzt aber nicht, dass er hier gänzlich frei oder gar willkürlich entscheiden kann. Vielmehr greift hier das billige Ermessen des § 315 BGB. Eine Weisung des Arbeitgebers entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Was aber passiert oder passieren sollte, wenn dem nicht entsprochen wird, steht dann auf einem anderen Blatt.

G
gironimo

30.09.2015 um 18:37 Uhr

Schon bei der Zustimmung des BR zu Überstunden, sollte dieser auch klären, auf welche Weise der Ausgleich erfolgt. Dies kann im Einzelfall oder wie rolfo schreibt, in einer BV geregelt sein.

Wenn ein Mitbestimmungsrecht des BR getroffen ist (hier Verteilung der Arbeitszeit und vorübergehende Verkürzung und Verlängerung; § 87 BetrVG) kann der AG nicht einfach einseitig handeln.

J
Jakarta

30.09.2015 um 18:57 Uhr

Nochmal, da vieleicht übersehen:

Ein Freizeitausgleich hat nichts mit einer vorübergehenden Reduzierung oder Verlängerung der Arbeitszeit zu tun. Von daher greift der 87er hier nicht und ein Mitbestimmungsrecht hat PAUSE.

Ihre Antwort