Erstellt am 30.09.2015 um 13:42 Uhr von rolfo
Wenn ihr ein Zeitkonto führt sollte das alles in einer BV geregelt sein.
Erstellt am 30.09.2015 um 14:46 Uhr von Jakarta
@tantefrieda
Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinne ja das Gegenteil von Arbeitszeit. Freizeitausgleich bedeutet daher, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen, bezahlte Freizeit zu erhalten.
Der Freizeitausgleich erfolgt also durch eine Reduzierung der Sollarbeitszeit. Dies kann in Stunden oder Tagen der Fall sein.
Da es sich hier um keine Verlängerung oder Reduzierung der Arbeitszeit handelt, unterliegt sie auch nicht der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG.
Gibt es keine BV, in der dieses näher geregelt ist, greift das Direktionsrecht des AG auf der Grundlage des § 106 GewO.
D. h. jetzt aber nicht, dass er hier gänzlich frei oder gar willkürlich entscheiden kann. Vielmehr greift hier das billige Ermessen des § 315 BGB.
Eine Weisung des Arbeitgebers entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.
Was aber passiert oder passieren sollte, wenn dem nicht entsprochen wird, steht dann auf einem anderen Blatt.
Erstellt am 30.09.2015 um 16:37 Uhr von gironimo
Schon bei der Zustimmung des BR zu Überstunden, sollte dieser auch klären, auf welche Weise der Ausgleich erfolgt. Dies kann im Einzelfall oder wie rolfo schreibt, in einer BV geregelt sein.
Wenn ein Mitbestimmungsrecht des BR getroffen ist (hier Verteilung der Arbeitszeit und vorübergehende Verkürzung und Verlängerung; § 87 BetrVG) kann der AG nicht einfach einseitig handeln.
Erstellt am 30.09.2015 um 16:57 Uhr von Jakarta
Nochmal, da vieleicht übersehen:
Ein Freizeitausgleich hat nichts mit einer vorübergehenden Reduzierung oder Verlängerung der Arbeitszeit zu tun. Von daher greift der 87er hier nicht und ein Mitbestimmungsrecht hat PAUSE.