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Feiertagsarbeit

R
Rotfuchs
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr Betriebsräte,

Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamt zur Feiertagsarbeit liegt vor. Der Betriebsrat hat der Feiertagsarbeit nicht zugestimmt. Darf mit der Ausnahmegenehmigung des Amtes trotzdem in der betreffenden Abteilung gearbeitet werden?

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Community-Antworten (7)

P
Pjöööng

30.09.2015 um 14:59 Uhr

Nein <<== ====

G
gironimo

30.09.2015 um 15:17 Uhr

§ 87 BetrVG gilt nach wie vor. Der AG kann die Einigungsstelle anrufen - oder sich besser zuvor mit Euch einigen.

W
Widder

30.09.2015 um 17:09 Uhr

Habti hr bei dem Antrag der dem GWA zugeht, denn nicht Stellung zu der geplanten Maßnahme bezogen? Wenn ihr hier übergangen worden seid, wendet euch mit einem Brief (evtl.Kopie an AG) an das zuständige Amt, und teilt mit, das der Betriebsrat seine Zustimmung zur geplanten Feiertagsarbeit verweigert hat. Sollte dies nicht fruchten, siehe gironimo

J
Jakarta

30.09.2015 um 18:16 Uhr

Jetzt strapazierst du das sich aus § 89 BetrVG ergebende Mitwirkungsrecht doch etwas über gebühr.

Wie ein BR dazu steht, dürfte das Gewerbeaufsichtsamt hier auch herzlich wenig Interessieren. Es prüft hier nur, ob die recht- und betrieblichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht.

Da es sich hier um zwei getrennte Verfahren handelt, bedarf es auch keiner vorherigen Information oder gar Beteiligung durch einen BR. Es daher anzuschreiben, auf welcher Grundlage sollte das auch geschehen?, ist daher nur unnötige Zeit- und Papierverschwendung.

W
Widder

30.09.2015 um 18:38 Uhr

Von überstrapazieren kann da nicht wirklich die Rede sein. Unter der Prüfung, wie du so schön beschreibst, fällt auch die Mitbestimmung des BR, und die ist, wenn auch nicht von Seiten der GWA, einzuhalten. Dennoch rate ich dazu dies dem Amt auch mitzuteilen, und auf meine Mitbestimmung hinzuweisen. Was Betriebsintern geschieht, geht das GWA zwar nichts an, aber der zuständige Sachbearbeiter wird das nächste mal genauer schauen, ob denn alles seine Richtigkeit hat.

Wenn man als BR richtig handelt, hat man sowieso den persönlichen Kontakt zur GWA.

Papier - und Zeitverschwendung ist dies bestimmt nicht, denn wenn ich den AG in Kopie setze, wird der nicht erfreut sein, und das nächstemal, hoffentlich, anders, nämlich korrekt reagieren.

J
Jakarta

30.09.2015 um 19:13 Uhr

Alles schön und gut. Aber wer sagt dir denn, dass der AG hier falsch gehandelt hat?

Was würde es denn für einen Sinn machen, zuerst mit dem BR den Kampf aufzunehmen, diesen ev. auch zu gewinnen, um dann zu erfahren, dass sich jetzt das GWA quer stellt und die benötigte Genehmigung nicht erteilt?

Ich halte es für legitim und sehe es durchaus auch als ein Korrektes handeln eines AG an, wenn dieser vorher alle notwendigen Brücken gebaut hat und erst dann ins gegnerische Hoheitsgebiet einfällt.

Dass er das Mitbestimmungsrecht beachtet hat, ergibt sich ja bereits aus der Fragestellung. Alles andere, wie wer wann und wer zuerst, befriedigt vielleicht ev. Eitelkeiten, macht aber ansonsten in der Sache keinen wirklichen Sinn.

M
Moreno

01.10.2015 um 12:56 Uhr

@Rotfuchs also ich würde mal beim Gewerbeaufsichtsamt nachhaken normalerweise steht im Antragsformular für Feiertagsarbeit (In BaWÜ unter F) die Frage gibt es einen Betriebsrat und hat der zugestimmt oder abgelehnt und bei Ablehnung die Begründung. Kann es sein das Euer AG vergessen hat das es Euch gibt oder das er einfach mal ein Ja angekreuzt hat? ;-)

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