K.O. Tage Regelung
Hallo, in meiner Frage geht es um die sogenannten k.o. Tage.
Müssen diese in der Betriebsverfassungsklausel drinnen stehen ?
oder sind die 3 Tage vollkommend zurecht für den AN ?
sprich mir geht es mal nicht gut , rufe auf Arbeit an und sage es halt und komme aber am nächsten Tag wieder ohne einen Krankenschein vorzulegen. Der AG kann ja bei einigen Leuten schon am ersten Tag einen Krankenschein verlangen,
wie verhält es sich jetzt nun stimmt es §5 Abs. 1-3 oder ist es bei jeden Betrieb eine andere Regelung ?
Community-Antworten (4)
25.09.2015 um 14:02 Uhr
Was ist das für eine Frage ? Natürlich gilt § 5 erst einmal für alle, die darunter fallen.
Dennoch kann es für Krankmeldungen in jedem Betrieb eine andere Regelung geben.
25.09.2015 um 14:19 Uhr
Was ist eine Betriebsverfassungsklausel?
25.09.2015 um 15:29 Uhr
Es gilt: Die AU-Bescheinigung muss nach dem 3. Tag kommen/vorgelegt werden.
Will der AG für bestimmrte Fälle eine kürzere Regelung, unterliegt das der Mitbestimmung des Betriebsrats. Ausnahme wäre ein absoluter Einzelfall im Betrieb. Da kann der AG fordern, dass für zukünftige Fälle dieser eine AN die AU am 1. Tag bringen muss.
Eine Betriebsvereinbarung ist anzustreben (hier: Frage der Ordnung im Betrieb)
27.09.2015 um 15:06 Uhr
Schön, dass ihr alle antwortet, aber was ist denn nun eine Betriebsverfassungsklausel? Ihr müsst es ja wissen, da sich eure Antworten darauf beziehen.
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