Urlaubsanspruch bei 6 Tage Woche mit versetzten schichten
Hallo, ich bin neu im Betriebsrat. Wir Arbeiten im Schichtbetrieb mit folgenden Schichten: 3 Tage früh,3 Tage Mittag und 3 Tage frei. 3 Tage Mittag,3 Tage Nacht 3 Tage frei. 3 Tage früh, 3 Tage Nacht, 3 Tage frei.
Das ganze verschiebt sich dann Woche zu Woche. Es wird rund um die Uhr gearbeitet. Samstag, Sonntag und Feiertag durch. Je nach Auftragslage wird vor Weihnachten betriebsurlaub bis Anfang Januar gemacht.
Aktuell bekommen wir 30 Tage Urlaub. So steht es in unseren Verträgen. In der aktuellen BV steht das resturlaub bis 31.03 des folge Jahres abzubauen ist. Es gibt keinen TV,der AG lehnt sich nur an die ig metall an.wir gehören auch keiner Gewerkschaft an.
Nun ist es so das es neue Arbeitsverträge geben soll. In diesen steht unter anderem das wir 20 Tage gesetzlichen Urlaub und 10 Tage freiwilligen Urlaub bekommen.
Seit diesem Jahr müssen wir unseren Urlaub auch bis Ende des Jahres genommen/verplant haben. Darüber gibt es aber keine BV.
Steht uns nicht alleine wegen der 6 Tage Woche schon 24 Tage Urlaub zu ? Und eigentlich müssen wir uns doch nach der aktuellen gültigen BV richten, sodass der resturlaub bis 31.03 genommen/verplant sein muss.Sehe ich da etwas falsch? Ich hoffe ihr könnt mir da weiter helfen.
Vielen Dank.
Community-Antworten (6)
25.07.2022 um 10:08 Uhr
Wenn es eine gültige BV gibt, dann gilt die so lange bis eine neue BV abgeschlossen wird. Urlaub ist nach § 87 Mitbestimmungspflichtig, also wirkt die BV nach. Dadurch, dass ihr regelmäßig nach 6 Tagen 3 tage frei habt kommt ihr allerdings nicht auf eine 6-Tage-Woche. Ihr arbeitet im Durchschnitt eigentlich 4,66 Tage pro Woche. Also ist die 5-Tage-Woche als Berechnungsgrundlage in Ordnung.
25.07.2022 um 10:20 Uhr
ihr habt ja immer 6 Tage Arbeit und 3 Tage frei. Das muss man jetzt ins Verhältnis setzen zu 5 Tage Arbeit und 2 Tage frei. Ihr habt auf 30 Tage Arbeit dann 15 Tage frei und "normale Woche" würde bedeuten auf 30 Tage Arbeit kommen 12 Tage frei. Somit habt ihr mehr Tage frei als "normale Woche", von daher (geschätzt passt das schon), zumal Extraurlaub für dauernde Wechselschicht bzw. zusätzliche freie Tage anscheinend eingeplant sind.
sonst schau doch mal hier https://www.gloistein-partner.de/anzahl-der-urlaubstage-bei-schichtarbeit-bundesarbeitsgericht-verpflichtet-arbeitgeber-zur-anpassungerhoehung-von-urlaubsanspruechen
Aber passt auf mit der Urlaubsumbenennung, es macht schon einen Unterschied ob im AV 30 Tage Urlaub steht oder 20 Tage gesetzlich und 10 Tage Extra-Urlaub.
25.07.2022 um 14:15 Uhr
die neuen Arbeitsverträge muss man ja nicht unterschreiben. Der Rest ist beantwortet
25.07.2022 um 15:22 Uhr
Hallo, vielen Dank für die Antworten. Das mit dem Urlaub habe ich jetzt soweit verstanden.
Die Urlaubs Benennung ist tatsächlich aktuell 30 Tage Urlaub. Und im neuen Vertrag 20 Tage gesetzlichen Urlaub und 10 freiwillige Tage Urlaub.
Unterschreiben möchte den Arbeitsvertrag erstmal keiner. Der ist aus unserer Sicht sehr fragwürdig in vielen Punkten. Da bin ich im moment am schauen ob ein Anwalt diesen prüft.
Gruß
26.07.2022 um 09:24 Uhr
Diese Regelung (20 Tage gesetzlicher Urlaub, 10 Tage freiwilliger Urlaub) gilt auch so, ohne dass sie in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurde. 20 Tage gesetzlicher Urlaub stehen jedem zu der 5-Tage-Woche arbeitet. Der Rest ist übergesetzlich, tariflich oder eben freiwillig. Wenn er im Arbeitsvertrag festgehalten ist besteht ein Anspruch darauf. Dieser Hinweis hat eventuell etwas mit Fristen für den Verfall von Urlaubsansprüchen zu tun, die beim gesetzlichen Urlaub anders geregelt sind als beim zusätzlichen (übergesetzlichen, freiwilligen) Urlaub.
26.07.2022 um 14:39 Uhr
Hallo. Laut AG und Verfasser des neuen Arbeitsvertrages wäre der freiwillige Urlaub nur für langzeitkranke angreifbar. Damit soll verhindert werden das sie Urlaub mit ins neue Jahr nehmen uns somit dann irgendwann 60 Tage oder mehr sammeln.
Wie gesagt möchte aktuell niemand den neuen Arbeitsvertrag unterschreiben da es einige Punkte gibt die uns schlechter stellen würden als im alten Vertrag. Somit haben wir ja 30 Tage Anspruch.
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