Erstellt am 25.07.2022 um 08:08 Uhr von seehas
Wenn es eine gültige BV gibt, dann gilt die so lange bis eine neue BV abgeschlossen wird. Urlaub ist nach § 87 Mitbestimmungspflichtig, also wirkt die BV nach.
Dadurch, dass ihr regelmäßig nach 6 Tagen 3 tage frei habt kommt ihr allerdings nicht auf eine 6-Tage-Woche. Ihr arbeitet im Durchschnitt eigentlich 4,66 Tage pro Woche. Also ist die 5-Tage-Woche als Berechnungsgrundlage in Ordnung.
Erstellt am 25.07.2022 um 08:20 Uhr von Relfe
ihr habt ja immer 6 Tage Arbeit und 3 Tage frei. Das muss man jetzt ins Verhältnis setzen zu 5 Tage Arbeit und 2 Tage frei.
Ihr habt auf 30 Tage Arbeit dann 15 Tage frei und "normale Woche" würde bedeuten auf 30 Tage Arbeit kommen 12 Tage frei.
Somit habt ihr mehr Tage frei als "normale Woche", von daher (geschätzt passt das schon), zumal Extraurlaub für dauernde Wechselschicht bzw. zusätzliche freie Tage anscheinend eingeplant sind.
sonst schau doch mal hier
https://www.gloistein-partner.de/anzahl-der-urlaubstage-bei-schichtarbeit-bundesarbeitsgericht-verpflichtet-arbeitgeber-zur-anpassungerhoehung-von-urlaubsanspruechen
Aber passt auf mit der Urlaubsumbenennung, es macht schon einen Unterschied ob im AV 30 Tage Urlaub steht oder 20 Tage gesetzlich und 10 Tage Extra-Urlaub.
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/jahreswechsel-1415-zwischen-mindest-und-zusatzurlaub-trennen_76_281498.html
Erstellt am 25.07.2022 um 12:15 Uhr von rtjum
die neuen Arbeitsverträge muss man ja nicht unterschreiben.
Der Rest ist beantwortet
Erstellt am 25.07.2022 um 13:22 Uhr von Tommyknocker
Hallo, vielen Dank für die Antworten. Das mit dem Urlaub habe ich jetzt soweit verstanden.
Die Urlaubs Benennung ist tatsächlich aktuell 30 Tage Urlaub. Und im neuen Vertrag 20 Tage gesetzlichen Urlaub und 10 freiwillige Tage Urlaub.
Unterschreiben möchte den Arbeitsvertrag erstmal keiner. Der ist aus unserer Sicht sehr fragwürdig in vielen Punkten. Da bin ich im moment am schauen ob ein Anwalt diesen prüft.
Gruß
Erstellt am 26.07.2022 um 07:24 Uhr von seehas
Diese Regelung (20 Tage gesetzlicher Urlaub, 10 Tage freiwilliger Urlaub) gilt auch so, ohne dass sie in den Arbeitsvertrag aufgenommen wurde. 20 Tage gesetzlicher Urlaub stehen jedem zu der 5-Tage-Woche arbeitet. Der Rest ist übergesetzlich, tariflich oder eben freiwillig. Wenn er im Arbeitsvertrag festgehalten ist besteht ein Anspruch darauf.
Dieser Hinweis hat eventuell etwas mit Fristen für den Verfall von Urlaubsansprüchen zu tun, die beim gesetzlichen Urlaub anders geregelt sind als beim zusätzlichen (übergesetzlichen, freiwilligen) Urlaub.
Erstellt am 26.07.2022 um 12:39 Uhr von Tommyknocker
Hallo. Laut AG und Verfasser des neuen Arbeitsvertrages wäre der freiwillige Urlaub nur für langzeitkranke angreifbar. Damit soll verhindert werden das sie Urlaub mit ins neue Jahr nehmen uns somit dann irgendwann 60 Tage oder mehr sammeln.
Wie gesagt möchte aktuell niemand den neuen Arbeitsvertrag unterschreiben da es einige Punkte gibt die uns schlechter stellen würden als im alten Vertrag. Somit haben wir ja 30 Tage Anspruch.