Unterschriftenaktion gegen Vorgesetzten
Hallo Zusammen, ich werde leider nicht fündig und wende mich an euch! Nun zu meiner Frage: ist eine Unterschriftensammlung (initiiert durch den BR) gegen den Vorgesetzten, der viele seiner Mitarbeiter terrorisiert, eine Maßnahme nach Paragraph 80 Absatz 1 Satz 2 BetrVG, die bei der Geschäftsführung vor Durchführung beantragt werden muss? Oder können solche Unterschriftenaktionen ohne Beantragung durchgeführt werden? Beschwerden nach Paragraph 84 wurden bereits erfolglos durchgeführt! Vielen Dank!
Community-Antworten (7)
14.01.2020 um 15:47 Uhr
Kurzform: "Seit Ihr noch bei Trost?" Langform: "Was genau wollt Ihr mit dieser Unterschriftenaktion bewirken? Und wieso initiiert der BR diese Aktion?"
14.01.2020 um 15:56 Uhr
Wenn schon, dann Beschwerde nach § 85 BetrVG durchziehen. Ansonsten hat der BR eine Friedenspflicht.
14.01.2020 um 15:59 Uhr
Dies ist mehr eine Maßnahme für §103 BetrVG ..., vielleicht auch eine Maßnahme für §186 StGB. In diesem Fall wären sogar zwei Jahre möglich.
14.01.2020 um 16:46 Uhr
Meinst Du nicht eher den 104er Matze? :-) So eine Unterschriftenaktion ist völliger Quatsch! Eine Beschwerde von den betroffenen AN nach §85 BetrVG aufnehmen und mit dem AG verhandeln wie Abhilfe geschaffen werden kann.
14.01.2020 um 16:49 Uhr
Ich hoffe inständig dass diese Frage nicht ernst gemeint war.
14.01.2020 um 17:39 Uhr
@moreno: §103 ist schon der richtige, allerdings in Verbindung mit §15 (1) KSchG. Aufwiegeln der Mitarbeiter ist nicht Aufgabe des Betriebsrats! Nachvollziehbar? ;-)
14.01.2020 um 20:15 Uhr
Lottanita, wir hatten mal ein ähnliches Problem mit einem Vorgesetzten. Die MitarbeiterInnen waren schon dabei, Unterschriften zu sammeln. Die GF hat das mitbekommen und in dem zum damaligen Zeitpunkt stattfindenden Monatsgespräch erklärt, dass so etwas eher dazu beitragen würde, sich nicht mit diesem Thema auseinanderzusetzen, da man sich durch eine solche Aktion ganz sicher nicht das Heft der Personalentscheidung aus der Hand nehmen lasse. Die MA haben dann doch lieber ein Beschwerde nach 85 BetrVG geschrieben. Leider war die Reaktion des AG nicht im Sinne der MA, er wollte es nochmal mit dem Vorgesetzten versuchen. Die Situation wurde dann dadurch beendet, dass der Betroffene von sich aus gegangen ist. So musste der BR nicht weitergehen. PS: Der BR sollte sich hier auf die ihm zugedachte Rolle besinnen und das ist nicht die, eine Unterschriftensammlung zu initiieren. Wenn die Beschwerde nach 84 erfolglos war, bleibt noch die nach 85.
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