W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frage zu § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG

T
thunderelf
Jan 2018 bearbeitet

Liebes Forum,

ich hab mal wieder eine Verständnisfrage. In § 87 abs. 1 Nr. 5 wird gesagt:

Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

im Fitting (27. Auflage) § 87 Rn. 192 und im Deubler (14. Auflage) § 87 Rn. 141 steht dazu:

Die Bestimmung gilt auch für jede Form der bezahlten oder unbezahlten Freistellung von der Arbeit,...

Jetzt haben wir den Fall, dass ein Mitarbeiter über ein Zeitguthaben aus angeordneter Mehrarbeit und aus Gleitzeitguthaben verfügt, welches er einlösen möchte, da ab dem 01.01.2016 eine BV zur Arbeitszeit gilt, bei der alle Arbeitszeitkonten auf Null sein sollen.(protokollierte Abrede in der Einigungsstelle zur BV, getroffen in Juni diesen Jahres.) Der AG verweigert ihm aber mit fadenscheinigen Begründungen den Ausgleich. Der Mitarbeiter hingegen hat aber schriftlich die Bestätigung vom Vertreter des AG's (Gruppenleiter) das er über dieses Guthaben verfügt bzw in diesen Zeiten gearbeitet hat. Jetzt leidet der Vertreter des AG unter Amnesie und will mit fadenscheinigen Ausreden den Ausgleich (Freizeit) verschleppen. Diese Taktik wendet der Arbeitgeber schon seit Jahren kontinuierlich bei mehreren Beschäftigten an.

Nun die Frage:

Wie gehen wir hier als Gremium vor, um den Kollegen schnell zu helfen? (Beschwerde nach §85 BetrVG vorausgesetzt)

Können wir nach einem Gespräch mit dem AG, in welchem zu 99.99999% nur wieder Phrasen gedroschen werden, mit dem 87'er vor die Einigungsstelle?

Können wir die Freistellung zur Überstundenabgeltung evtl. sogar durch Beschluß erzwingen?

Oder muss der Mitarbeiter sein Recht individualrechtlich alleine durchsetzen? (Diese Meinung wird teilweise vertreten)

MfG Thunderelf

1.83103

Community-Antworten (3)

G
gironimo Akzeptiert

24.09.2015 um 14:51 Uhr

Der Zeitausgleich - auch wenn er tageweise erfolgt ist kein Urlaub.

Er fällt unter das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Wenn der Spruch der E-Stelle damals in dieser Frager nicht klar war - nämlich welche Rechte der AN hat, um den Zeitausgleich hinzubekommen - seit Ihr natürlich in dieser Frage voll dabei. Mit allen Konsequenzen; also ggf. auch wieder E-Stelle.

Gab es damals auch Regeln zu dieser Frage und stellen sie sich jetzt als unpraktisch heraus, könnt Ihr die BV/Spruch der E-Stelle auch kündigen und neu verhandeln.

Auf jeden Fall ist es also erst einmal der BR, der hier klärend aktiv werden muss, weil es einen Punkt seiner Mitbestimmung berührt.

Das Problem: Schnell geht's nicht - es sei denn Euch gelingt es, den AG davon zu überzeugen, dass er günstiger damit fährt, das Problem unbürokratisch schnell abzuwickeln.

T
thunderelf

24.09.2015 um 15:15 Uhr

@geronimo:

Ist die bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ausgleich von Überstunden nicht auch eine Freistellung von der Arbeitsleistung im Sinne von Fiiting und Deubler?

G
gironimo

24.09.2015 um 16:05 Uhr

Fitting und Däubler meinen mit Ihrer Formulierung, dass auch freie Tage für die verstorbene Oma oder ähnliche Ausfalltage, die ja nun alles andere als Erholungsurlaub sind, auch zu den Grundsätzen der Nr. 5 im 87er zählen.

Das andere ist Zeitausgleich - also irgendwo war die Wochenarbeitszeit länger und nun muss sie kürzer sein, um wider auf die Wochenarbeitszeit zu kommen.

Aber ganz allgemein: Oft fehlt es an konkreten Regelungen in BVs und selbst E-Stellen sehen über zukünftige Konfliktfelder hinweg, nur um eine Einigung zu erzielen - nach dem Motto: Augen zu und durch. Da müsst Ihr jetzt nacharbeiten.

Ihre Antwort