Erstellt am 23.09.2015 um 13:14 Uhr von Erbsenzähler
Er kann das nur mit Zustimmung des Betriebsrats machen!
Siehe Ordnung des Betriebs § 87
http://www.br-wiki.de/Mitbestimmung_des_Betriebsrats_nach_%C2%A7_87_Abs._1_Nr._1_bis_12_BetrVG#Nr._5_Aufstellung_allgemeiner_Urlaubsgrunds.C3.A4tze_und_des_Urlaubsplans
Erstellt am 23.09.2015 um 14:11 Uhr von gironimo
Mitbestimmung ja - aber aus meiner Sicht § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG Urlaubsgrundsätze
Erstellt am 23.09.2015 um 14:49 Uhr von Challenger
Ich denke,daß hier in erster Linie eine "vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen
Arbeitszeit" vorliegt,für die §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG einschlägig ist.Und selbst wenn es Nr.5
ist,mitbestimmungspflichtig ist es auf jeden Fall