AG-Bescheinigung
Wann kann man von einer Verweigerung des AG ausgehen?
Ein Mitarbeiter benötigt eine Bescheinigung vom AG um bei einem neuen AG (beides Teilzeit) richtig eingruppiert zu werden. (Anlehnung an TVöD) Ohne Bescheinigung Endstufe 3, mit Endstufe 6, ca. 1400 Brutto Unterschied. Der AG weiß, dass die Bescheinigung für den neuen AG erbeten wurde, dennoch seit einer Woche keine Reaktion.
Welche "Zwangsmaßnahmen" hat der BR dies zu erzwingen?
Community-Antworten (10)
21.09.2015 um 08:42 Uhr
Gar keine. ...was soll das denn für eine EG sein?
21.09.2015 um 10:40 Uhr
Der BR kann hier gar nichts erzwingen, höchstens auf dem diplomatischen Gesprächsweg etwas für den Kollegen erreichen. Endstufe im TVöD ist die Stufe 6, in einigen Entgeltgruppen die Stufe 5, aber niemals die Stufe 3. Stufe 3 muss bei Einstellung mindestens gewährt werden, wenn eine einschlägige Beruserfahrung von mindestens 3 Jahren oder länger vorhanden ist. Längere Berufserfahrung kann der AG berücksichtigen, muss er aber nicht.
21.09.2015 um 13:31 Uhr
@nicolone
genau darum geht es. Wenn der Kollege nachweisen kann, dass er Stufe 6 bekommt übernimmt der neue diese Stufe. Wenn nicht, wird er in Stufe 3 eingruppiert.
21.09.2015 um 13:38 Uhr
Der beste Nachweis für die jetzige Eingruppierung ist doch eine Entgeltabrechnung, jedenfalls bei uns ist die Eingruppierung daraus zu erkennen. Vielleicht sollte der AN, wenn der AG sich weiter nicht rührt, erst noch einmal das Gespräch suchen, eine Woche Wartezeit empfinde ich jetzt nicht als eine grundsätzliche Verweigerung.
21.09.2015 um 14:43 Uhr
Ich denke, das ist keine kollektive, sondern eine individuelle Sache. Der BR ist außen vor, kann sich aber gerne 'diplomatisch' für den Kollegen starkmachen, da stimme ich nicoline zu.
Der MA sollte dem AG -schriftlich!- eine Frist setzen von sagen wir 2 Wochen, um diese Bescheinigung auszustellen. Dann sollte er auf jeden Fall die neue Stelle antreten. Falls der alte AG in Verzug gerät, und er deshalb vom neuen AG falsch eingruppiert wird, sollte er den alten AG auf Schadenersatz verklagen.
21.09.2015 um 23:16 Uhr
Hartmut??? Der Arbeitnehmer hat doch seine Abrechnung vom AG da ist mit Sicherheit auch die Eingruppierung drin und wenn nicht lässt sie sich ja durch den Bruttolohn einfach ermitteln.Das sollte auch neuen AG reichen. Eine Frage noch an Anfänger was soll das denn für eine Lohngruppe sein wo der Unterschied von Endstufe 3 und Endstufe 6 1400 Euro betragen soll?
22.09.2015 um 01:33 Uhr
Gibt es nicht, deswegen auch meine Frage....
22.09.2015 um 02:44 Uhr
Helfen wir doch mal dem rheinischem Herrn auf die Sprünge, Es steht in Anlehnung an...... deshalb ist die Antwort mit; gibt es nicht überheblich.
22.09.2015 um 03:06 Uhr
DummerHund hat Recht! Es geht hier doch um Teilzeit!
22.09.2015 um 10:32 Uhr
@DummerHund Man kann sich an einen Baum anlehnen. Der TVöD sieht vielleicht in EG 15 einen Sprung zw. der Erfahrungsstufe 3 und 6 von ca. 1400 Euro vor. Aber sonst nirgends. Und wenn man das auf Teilzeit runterbricht, dann könnte man von einem Äquivalent ausgehen und nicht von Vermutungen entsprungen aus Deinem Horizont! Vielleicht muss man dem Hund mal etwas Hirn in das Futter untermischen...
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