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AG-Bescheinigung

A
Anfänger
Jan 2018 bearbeitet

Wann kann man von einer Verweigerung des AG ausgehen?

Ein Mitarbeiter benötigt eine Bescheinigung vom AG um bei einem neuen AG (beides Teilzeit) richtig eingruppiert zu werden. (Anlehnung an TVöD) Ohne Bescheinigung Endstufe 3, mit Endstufe 6, ca. 1400 Brutto Unterschied. Der AG weiß, dass die Bescheinigung für den neuen AG erbeten wurde, dennoch seit einer Woche keine Reaktion.

Welche "Zwangsmaßnahmen" hat der BR dies zu erzwingen?

1.401010

Community-Antworten (10)

K
Kölner

21.09.2015 um 08:42 Uhr

Gar keine. ...was soll das denn für eine EG sein?

N
nicoline

21.09.2015 um 10:40 Uhr

Der BR kann hier gar nichts erzwingen, höchstens auf dem diplomatischen Gesprächsweg etwas für den Kollegen erreichen. Endstufe im TVöD ist die Stufe 6, in einigen Entgeltgruppen die Stufe 5, aber niemals die Stufe 3. Stufe 3 muss bei Einstellung mindestens gewährt werden, wenn eine einschlägige Beruserfahrung von mindestens 3 Jahren oder länger vorhanden ist. Längere Berufserfahrung kann der AG berücksichtigen, muss er aber nicht.

A
Anfänger

21.09.2015 um 13:31 Uhr

@nicolone

genau darum geht es. Wenn der Kollege nachweisen kann, dass er Stufe 6 bekommt übernimmt der neue diese Stufe. Wenn nicht, wird er in Stufe 3 eingruppiert.

N
nicoline

21.09.2015 um 13:38 Uhr

Der beste Nachweis für die jetzige Eingruppierung ist doch eine Entgeltabrechnung, jedenfalls bei uns ist die Eingruppierung daraus zu erkennen. Vielleicht sollte der AN, wenn der AG sich weiter nicht rührt, erst noch einmal das Gespräch suchen, eine Woche Wartezeit empfinde ich jetzt nicht als eine grundsätzliche Verweigerung.

H
Hartmut

21.09.2015 um 14:43 Uhr

Ich denke, das ist keine kollektive, sondern eine individuelle Sache. Der BR ist außen vor, kann sich aber gerne 'diplomatisch' für den Kollegen starkmachen, da stimme ich nicoline zu.

Der MA sollte dem AG -schriftlich!- eine Frist setzen von sagen wir 2 Wochen, um diese Bescheinigung auszustellen. Dann sollte er auf jeden Fall die neue Stelle antreten. Falls der alte AG in Verzug gerät, und er deshalb vom neuen AG falsch eingruppiert wird, sollte er den alten AG auf Schadenersatz verklagen.

M
Moreno

21.09.2015 um 23:16 Uhr

Hartmut??? Der Arbeitnehmer hat doch seine Abrechnung vom AG da ist mit Sicherheit auch die Eingruppierung drin und wenn nicht lässt sie sich ja durch den Bruttolohn einfach ermitteln.Das sollte auch neuen AG reichen. Eine Frage noch an Anfänger was soll das denn für eine Lohngruppe sein wo der Unterschied von Endstufe 3 und Endstufe 6 1400 Euro betragen soll?

K
Kölner

22.09.2015 um 01:33 Uhr

Gibt es nicht, deswegen auch meine Frage....

D
DummerHund

22.09.2015 um 02:44 Uhr

Helfen wir doch mal dem rheinischem Herrn auf die Sprünge, Es steht in Anlehnung an...... deshalb ist die Antwort mit; gibt es nicht überheblich.

N
Nlemand

22.09.2015 um 03:06 Uhr

DummerHund hat Recht! Es geht hier doch um Teilzeit!

K
Kölner

22.09.2015 um 10:32 Uhr

@DummerHund Man kann sich an einen Baum anlehnen. Der TVöD sieht vielleicht in EG 15 einen Sprung zw. der Erfahrungsstufe 3 und 6 von ca. 1400 Euro vor. Aber sonst nirgends. Und wenn man das auf Teilzeit runterbricht, dann könnte man von einem Äquivalent ausgehen und nicht von Vermutungen entsprungen aus Deinem Horizont! Vielleicht muss man dem Hund mal etwas Hirn in das Futter untermischen...

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