Erstellt am 22.11.2012 um 22:24 Uhr von rechtbekommen
Es ist schon IMMER so, dass ab dem Tag an dem man den "gelben Schein" also AU Meldung vom Arzt benoetigt diese beim AG auf dem "Schreibtisch" landen MUSS!!!! Also ggf per Fax oder BR trifft mit dem AG eine Regelung. Die Gerichte und auch das BAG haben klar entschieden, dass das wie kommt die AU Meldung zum AG das Problem des AN ist. Der AG kann ohne den "Schein in Haende" den Tag als unentschuldigt fehlen behandeln.
Erstellt am 22.11.2012 um 22:45 Uhr von Watschenbaum
es sind noch viele Fragen ungeklärt
z.b. Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB, die dieser Unmöglichkeit rechtlich gleichgestellte "Unzumutbarkeit",
genügt ein Fax, Mail, MMS oder ähnliches
oder kann der AG auf die Originalbescheinigung am ersten Tag auf dem Tisch bestehen
(was oftmals fast unmöglich zu bewerkstelligen wäre)
oder müsste man ggfs. auf eigene Kosten einen Eilkurier beauftragen ?
was ist mit Erkrankungen, die erst gegen Nachmittag ärztlich attestiert werden,
somit eine rechtzeitige Vorlage nicht möglich wäre innerhalb der normalen Geschäftszeiten, falls das Büro schon ab 16 h zu ist..............
irgendwie steht der Kranke wieder mal im Regen
Erstellt am 23.11.2012 um 00:30 Uhr von rechtbekommen
Nein, auch vor der jetzigen Entscheidung mit dem ersten Tag, galt am Morgen des 4 Tag muss die Meldung beim AG auf dem Tisch liegen. Im Prinziep also nichts Neues, nun ggf nur schon alles frueher. Es ist eben so, man mus zum Arbeitsbeginn im Buero sein oder es gibt kein Geld und dafuer Probleme. Lt ArbV verpflichtet man sich zu arbeiten. Wenn man es nicht kann, muss man den Grund belegen/beweisen.
Erstellt am 23.11.2012 um 09:26 Uhr von gironimo
Nirgends steht, dass die AU am ersten Tag auf dem Tisch liegen muss. Der AN ist nur verpflichtet, dem AG seine AU (mit der eigenen Einschätzung der voraussichtlichen Dauer) unverzüglich mitzuteilen. Da reicht das gute alte Telefon.
Falls der AG unter Beachtung der Mitbestimmung des BR - z u v o r - verlangt hat, dass er vom AN eine Bescheinigung vom ersten Tag an haben will, muss der AN wohl oder übel dann auch zum Arzt gehen und kann die Bescheinigung dann aber per Post einschicken. Wie lange der Postweg ist, mag dahingestellt sein.
Erstellt am 23.11.2012 um 12:45 Uhr von Mundwerker
"Lt. Gesetz darf der AG vom 1. Tag der Krankschreibung eine AU-Bescheinigung verlangen."
Nein, im EntgFG steht, dass dem AG spätestens am vierten Tag eine AU vorliegen muss, wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert.
Die RECHTSPRECHUNG hatte vor zwei Wochen lediglich bestätigt, dass ein AG berechtigt ist, schon früher eine Bescheinigung zu verlangen. Leider wurde in den Medien nicht genau erläutert, ob - wenn der AG darauf besteht - lediglich bereits der erste Tag bescheinigt werden können muss (so habe ich das verstanden), oder ob eine AU-Meldung am ersten Tag dem AG bereits physisch vorliegen muss (was ja kaum zu bewerkstelligen ist).
Wie schon gesagt, gesetzlich hat sich nichts geändert. Außerdem muss der AG erst mal so repressiv eingestellt sein, so etwas von seinen Angestellten zu verlangen. Spricht nicht gerade für ein vertrauensvolles Miteinander und ein gutes Betriebsklima. Außerdem kann man als Betriebsrat auf so eine arbeitnehmerunfreundliche Entscheidung Einfluß nehmen, denn früher oder später kommt der Chef ja auch mal mit einem Anliegen zum BR.
Erstellt am 24.11.2012 um 14:16 Uhr von Lernender
@gironimo
Mitbestimmung des BR bei einem einzelnen Arbeitnehmer?
Erstellt am 24.11.2012 um 16:03 Uhr von Watschenbaum
§ 5 EntgFG
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen
es geht also ganz eindeutig darum , die VORLAGE des Attestes früher verlangen zu können, als am 4.Tag,
unabhängig davon, welchen Zeitraum das Attest dann umfassen muß
also auch schon am 1. Tag
und das BAG hat (vorbehaltlich dem noch nicht veröffentlichten Volltext) zumindest in der Pressemitteilung nichts dazu gesagt, inwiefern dies dem AN nicht zumutbar sein soll
das ist doch das Problem, das bisher und weiterhin besteht
der "normale Postweg" scheidet dadurch aus für das "Originaldokument"
und bzgl. Kopien (Fax,MMS,Mail) ist nichts erwähnt
das Problem der Information (rechtzeitig,unverzüglich) kann man ja lösen
das Problem des Nachweises (per Originaldokument oder auch per Kopie ?), wobei es ja bei der Attestvorlage geht, bleibt
Erstellt am 24.11.2012 um 17:13 Uhr von blackjack
Das Gesetz spricht von der Vorlagepflicht am "darauf folgenden Arbeitstag" bei einer "länger als drei Kalendertage währenden" Arbeitsunfähigkeit.
Ergo kann es biem Nachweis ab dem 1. Tag auch nur heißen, am -darauf folgenden Tag.
Auszug BAG 1997
3. Es ist zulässig das eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beigebracht werden muß.
4. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Beibringung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ( § 5 Absatz I 2, 3 EFZG) nicht nach, so folgt hieraus allein kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht ( § 7 Absatz I Nr. 1 EFZG). Es endet, wenn der Arbeitnehmer anderweitig bewiesen hat, arbeitsunfähig krank gewesen zu sein.
Erstellt am 24.11.2012 um 18:14 Uhr von Watschenbaum
"Ergo kann es biem Nachweis ab dem 1. Tag auch nur heißen, am -darauf folgenden Tag."
der Logik würde ich nicht folgen
"Vorher" gibt diese einschränkende Schlußfolgerung m.M.n. nicht her
das es Probleme mit der Lohnfortzahlung geben könnte, sah und sehe ich nicht,
hast du ja auch schon zitiert
ein Problem könnten Abmahnungen und in der Folge bei Wiederholung Kündigung sein wegen Verstoß gegen die Nachweispflicht,
falls man meint, die "vorher verlangte" Vorlage z.b. am 1.Tag der Erkrankung könnte frühestens durch Übergabe am "darauffolgenden" Tag geleistet werden
Erstellt am 24.11.2012 um 18:42 Uhr von blackjack
Sollte die Entscheidung mal getroffen werden, dass die Vorlage am 1. Tag zu erfolgen hat,
gibt es dann nur die Möglichkeit;
-persönliches Abgeben an geeigneter Stelle
-Übersendung durch Boten,
-Überbringen durch Familienangehörige, Bekannte etc.,
-Vermittlung per Fax (vom BAG anerkannt wobei das Original nachzusenden ist).
Erstellt am 24.11.2012 um 19:45 Uhr von Nubbel
blackjack, die entscheidung, das der arbeitgeber dies verlangen kann, ist schon getroffen