Feiertag im LEH
Hallo an alle , ich arbeite im Lebensmittel Einzelhandel. wir im Handel haben generell eine 6 Tage Woche. Kann mir jemand erklären wie genau bzw. Welches Gesetz die Feiertage regelt. Frage ist folgende : wir haben 40 Stunden Verträge. Das bedeutet wir arbeiten 5 Tage je 8 Stunden und haben einen Tag frei. Unsere Marktleitung will den Feiertag nur mit 6,75 Stunden berechnen. Weil 40 Stunden auf 6 Tage verteilt ca 6,75 Stunden ergibt. Wie kann ich als Betriebsrat das mit der Marktleitung klären???? Unsere Mitarbeiter sehen nicht ein die Differenz rein zu arbeiten. Vielen Dank für die Antworten.
Community-Antworten (13)
10.09.2015 um 18:00 Uhr
Wenn an 8 Stunden gearbeitet wird ist es egal ob dies an einem Werktag oder Feiertag geschieht. 8 Stunden sind 8 Stunden.
Was es zu Feiertagen zu sagen gibt, steht im Arbeitszeitgesetz und dem Tarifvertrag.
Ansonsten braucht Ihr doch einfach nur der Verteilung der Arbeitszeit nicht zustimmen. Ihr seit doch in der Mitbestimmung und ohne Euer o.k. wird Feiertags (wenn es dazu eine Erlaubnis gibt) nicht gearbeitet.
Schlagt Euer eigenes Modell zur Verhandlung vor - und notfalls muss die Einigungstelle entscheiden
10.09.2015 um 18:04 Uhr
Es geht hier doch gar nicht um Arbeit am Feiertag!
Für Feiertage gilt das Lohnausfallprinzip: Die Arbeitnehmer die an diesem Tag gearbeitet hätten, wenn es kein Feiertag ist, bekommen die vollen Stunden angerechnet und die die frei gehabt hätten, die haben sowieso frei.
10.09.2015 um 18:10 Uhr
@ null. Welches Gesetz kann ich dazu vorbringen?
10.09.2015 um 18:32 Uhr
10.09.2015 um 19:04 Uhr
Danke. Nur geht es uns nicht um das Gehalt. Denn dieses bleibt gleich. Doch finde ich nichts über die Stunden die der Feiertag wert ist.Oder bin ich blind ?
10.09.2015 um 19:24 Uhr
Ihr habt doch in Eurer Arbeitszeitregelung 8 Std./Tag festgelegt. Wenn jetzt einer der Tage Feiertag ist und im § 2 EntGFG steht " Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte." ist doch klar, dass der Feiertag nur 8 Stunden lang sein kann.
Fordert den AG auf, die Vereinbarung über die Arbeitszeit (§ 87 BetrVG) anzuwenden und nicht einseitig eine anderweitige Verteilung vorzunehmen.
10.09.2015 um 19:26 Uhr
Der Feiertag wird mit den Stunden gerechnet wie der betreffende Kollege arbeitet.
Wir haben 7.5 Std. am Tag und die Teilzeitkräfte 4.5 oder 6 Std.
Also bekommen die den Feiertag auch so vergütet. Wir die Vollzeitkräfte natürlich mit 7.5 Std. Denn es soll ja dadurch ,das hier ein Feiertag ist keine Minus bzw. Plusstunden entstehen.
Also kann die Marktleitung nicht weniger Std. Vergüten. Ihr arbeitet ja auch nur an 5 Tagen in der Woche. Also folglich ist das eine 5 Tage Woche , auch wenn im Handel 6 Tage offen sind.
Euer manteltarif wird hier auch helfen.
10.09.2015 um 19:54 Uhr
Wir sind ein privater Markt und soweit mir bekannt nicht im Tarifvertrag.
10.09.2015 um 20:40 Uhr
Hi.
Gut, wäre aber wichtig für euch zu wissen ,ob ihr Einzelhandelsverband seid, denn wenn ja dann zählt der Tarif für euch, wenn nicht dann seid ihr ohne Tarifbindung.Was leider viele im Einzelhandel anstreben.
Aber sonst egal. Der Feiertag ist voll zu vergüten.
10.09.2015 um 20:51 Uhr
Tausend Dank für eure vielen Antworten.
10.09.2015 um 21:41 Uhr
@gironimo wir haben keine Arbeitszeit Vereinbarung
11.09.2015 um 17:23 Uhr
Neues Problem. Die Marktleitung will die Gesetze so nicht glauben und lässt das vom Anwalt prüfen weil sie darauf besteht das im Einzelhandel mit einer 6 Tage Woche nur Anteile der Stunden berechnet werden.
11.09.2015 um 17:32 Uhr
Wieso ist das ein Problem?
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