W.A.F. LogoSeminare

Neue Eingruppierung bei bestehenden Arbeitsverträgen

S
Seehunddame
Jan 2018 bearbeitet

Wir unterliegen keinem Tarifvertrag und haben jetzt mit dem AG eine Eingruppierung der MA verhandelt, da vorher mit jedem neuen MA individuell das Gehalt verhandelt wurde.

Wir wollen, dass diese neue Eingruppierung nachträglich auch für die bereits im Unternehmen beschäftigten gilt, sofern sie aufgrund der neuen Eingruppierung einen höheren Lohn erhalten würden als vorher. Bei den MA, die aufgrund der neuen Eingruppierung bereits jetzt schon besser bezahlt werden, bleibt alles beim alten.

Jetzt sagt der AG, die neue Eingruppierung gilt nur bei Neueinstellungen. Die "alten" MA müssten vor Gericht den höheren Lohn selber einklagen. Ist das so richtig???

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Gruß Seehunddame

1.49604

Community-Antworten (4)

U
Uller

27.02.2012 um 14:17 Uhr

Wenn ihr keinem Tarifvertrag unterliegt, frage ich mich auf welcher Grundlage einzelne Mitarbeiter mehr Geld einklagen sollen. Selbst wenn ihr einen Tarifvertrag haben würdet, könnten auch nur Gewerkschaftsmitglieder den Tariflohn einklagen. Zumindest ist bei uns der Tarifvertrag nur für Gewerkschaftsmitglieder bindend. Das der AG trotzdem an alle zahlt steht auf einem anderen Blatt. Rechtsanspruch haben bei uns nur Gewerkschaftsmitglieder. Die richtige Eingruppierung kann man einklagen, aber was nutzt einem das wenn man keinen Rechtsanspruch hat?

L
Laffo

27.02.2012 um 14:24 Uhr

@Seehunddame "und haben jetzt mit dem AG eine Eingruppierung der MA verhandelt"

für wen habt ihr denn verhandelt? Euer Verhandlungsergebnis ist eine BV (ich weis § 77...)o. eine Regelungsabsprache? Oder habt ihr eure GEW bei der Ausarbeitung eines HausTV unterstützt?

P
Petrus

27.02.2012 um 14:32 Uhr

Jein. Der BR hat bei §87.1.10 ein Initiativrecht. Ihr könnt als BR also schon die Einführung und Anwendung der Eingruppierung auch für bereits langjährig Beschäftigte erzwingen. Das war es dann aber auch. Dass der MA entsprechend seiner Eingruppierung bezahlt wird... Individualrecht.

Beispiel: MA Meier übt Tätigkeiten nach Lohngruppe 7 aus, kriegt aber das Gehalt von LG 5. Der Arbgeb beantragt nach einigem hin und her beim BR, dass MA Meier in LG 7 eingruppiert werden soll. Der BR stimmt zu. Der ArbGeb zahlt weiterhin das Gehalt von LG 5, was der BR nach Einblick in die Brutto-Lohn-/Gehaltsliste moniert. Daraufhin erhalten BR und MA die Schriftliche Mitteilung, dass die von MA Meier ausgeübte Tätigkeit der LG 7 entspricht, dies die LG sei, in die Meier mit Zustimmung des BR eingruppiert sei und damit alles seine Richtigkeit habe. Schließlich sei das in der BV genannte Entgelt ein Entlohnungs_grundsatz_ - und MA Meier sei eben eine Ausnahme von diesem Grundsatz :-)

S
Seehunddame

29.02.2012 um 15:38 Uhr

@laffo Wir haben für die MA verhandelt und eine BV erstellt (trotz §77). Die GEW wollte hier nicht tätig werden aufgrund des geringen Organisationsgrad (5%). Wird auch nicht mehr trotz Werbung für die GEW.

Grundlage für die Klage wäre die BV mit der Eingruppierung. Beispiel: neuer MA wird in Lohngruppe 5 eingruppiert und entsprechend bezahlt - alles ok. "alter" MA übt die gleiche Tätigkeit aus, wie in Lohngruppe 5, wird aber nicht eingruppiert, da kein neuer MA und erhält auch weniger Lohn als die eingruppierten in Lohngruppe 5. Für diese "alten" MA wollten wir, dass die neue Eingruppierung auch gilt und, sofern sie weniger vierdienen, dann auch entsprechend der Lohngruppe bezahlt werden.

Ihre Antwort