Erstellt am 06.09.2015 um 17:57 Uhr von Kölner
Erstellt am 06.09.2015 um 20:55 Uhr von DunnnerHund
Erstellt am 07.09.2015 um 06:24 Uhr von Hoppel
@ SusanvR
So es keine tarifvertragliche Regelung gibt, die eine Zwölftelung vorsieht (der gesetzliche Mindestanspruch bleibt unberührt), ist der gesamte Urlaub zu gewähren.
Siehe auch: BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12
Erstellt am 07.09.2015 um 08:22 Uhr von ickederdicke
http://www.schwbv.de/zusatzurlaub.html
Hier findest du ausführliches zum thema
Erstellt am 07.09.2015 um 08:30 Uhr von Kölner
@Hoppel
...es geht um die 5 Tage eines Menschen mit einem GdB >50. Habe ich was falsch verstanden oder Du...?!
Erstellt am 07.09.2015 um 20:32 Uhr von Hoppel
@ Kölner
Das von mir angeführte BAG Urteil endet mit
"Der der Erblasserin für das Jahr 2011 zustehende gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bleibt von der Kürzungsregelung des § 29 Abs. 2 MDK-T unberührt. Die Tarifvertragsparteien haben keine Regelung zum Zusatzurlaub für Schwerbehinderte getroffen."
Auf Grundlage des letzten Satzes bin ich davon ausgegangen, dass eine tarifvertragliche Zwölftelregelung auch für den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten zulässig ist.