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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Resturlaub bei Rentenantritt, anschließen neuer Arbeitsvertrag als Teilzeizeit

B
Bürofussel
Apr 2024 bearbeitet

Folgender Fall: Frau Meyer hat ihren Resturlaub vom letzten Jahr fristgerecht bis zum 31.03.24 genommen. Da Sie nun zum 01.06.24 in Rente geht, verbleibt ein Urlaubsanspruch in Höhe von 12,5 Tagen. Frau Meyer wird nach Renteneintritt , also zum 01.06.24 als Teilzeitkraft eingestellt. Wie verbleibt man nun am besten mit den 12,5 Tagen Urlaub? Auszahlen ? Oder im neuen Arbeitsvertrag abfeiern ? Welche Möglichkeiten gibt es ? Oder gibt es hier gesetzliche Vorgaben ?

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Community-Antworten (4)

U
UdoWoe

23.04.2024 um 17:07 Uhr

Bei uns wird der Urlaub aus dem auslaufenden Vertrag (wie reden ausschließlich vom Renteintritt) abgefeiert. Urlaub auszahlen will der AG nicht und im übrigen auch der BR nicht. Dann erhält die Person einen Neuen Arbeitsvertrag (ohne Probezeit) und hat somit aus diesem einen neuen Urlaubsanspruch (dieser Urlaub kann sofort ohne Frist beantragt werden). Nur wie kommst du auf 12,5Tage? Bei einer 5-Tage-Woche hat man einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tage. Bei 6-Tage-Woche 30 Tage. Halbe Tage werden nach meinem Kenntnisstand aufgerundet. Oder habt ihr laut GBV/Tarif (oder was auch immer) einen Urlaubsanspruch von 25 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche?

B
Bürofussel

24.04.2024 um 09:05 Uhr

Hallo UdoWoe, wir haben bei einer 5-Tage Woche 30 Tage Urlaub im Jahr. (30 Tage / 12 Monate * 5 Monate = 12,5 für das Jahr 2024)

M
Muschelschubser

24.04.2024 um 10:47 Uhr

Erlaubt die Vertragsfreiheit nicht, das untereinander so zu regeln wie es beiden Seiten gefällt? Immerhin wird das Beschäftigungsverhältnis nahtlos fortgeführt, und selbst eine Übertragung des nicht genommenen Urlaubs auf den neuen Vertrag wäre m.E. denkbar.

Die genannte Berechnung ist übrigens so in §5 BUrlG zu finden.

Beachte aber auch Abs. 2: (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

OH
Olav HB

24.04.2024 um 12:22 Uhr

Die Abgeltung von Urlaubsansprüche ist NUR bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig und auch nur dann wird mit der Nachkommastelle gerechnet. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wird nur in geänderte Form fortgeführt, somit kann der Urlaubsanspruch m.E. nicht ausgezahlt werden, sondern bleibt erhalten.

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