Erstellt am 02.09.2015 um 17:44 Uhr von gironimo
Der Betriebsrat ist bei diesem Problen zunächst außen vor. Er hat das Problem angesprochen und damit - fertig.
Eventuelle Ansprüche der Kollegen müssen auf dem individualrechtlichen Weg von den beiden selbst verfolgt werden (z.B. mit Hilfe der Gewerkschaft).
Erst wenn der AG tatsächlich auf die Idee einer Änderungskündigung käme, müsste der BR nach §§99 und 102 BetrVG beteiligt werden. Aber das dürfte fraglich sein.
Und Ihr habt noch das Druckmittel, eventuellen Dienstplänen die Zustimmung zu verweigern oder gar völlig neue Regelungen zu fordern.
Ob die Kollegen rechtliche Chancen haben, wirst Du im Internet keine seriöse Antwort finden. Klein beigeben würde ich nicht.
Erstellt am 02.09.2015 um 17:51 Uhr von bigmac
Die Gewerkschaft wird in der Sache natürlich eingeschaltet das es Tarife recht.
Aber was meinst du mit das dürfte fraglich sein in Verbindung mit der Änderungskündigung.
Erstellt am 02.09.2015 um 19:10 Uhr von Challenger
Hallo,
ergänzend zu gironimo ist noch auf die ZWINGENDE MITBESTIMMUNG nach §87 Abs.1
Nr.2 BetrVG hinzuweisen.
Erstellt am 02.09.2015 um 19:15 Uhr von gironimo
Bei einer Änderungskündigung kann (sollte) der Betroffene die Ä-Kündigung unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung annehmen. Er klagt dann und läßt vom ArbG prüfen, ob die Ä-Kündigung sozial gerechtfertigt war. Und da liegt der Hase für den Arbeitgeber im Pfeffer. Er wird es sich also gut überlegen ......
Erstellt am 02.09.2015 um 19:45 Uhr von bigmac
Die Betroffenen AN werden wenn es kommt natürlich unter Vorbehalt annehmen.
Ich habe aber mittlerweile doch ein Urteile vom LAG gefunden.
Da sollte auch ein AN von Dauer Nachtschicht auf wechselschicht und er wollte nicht.
Das LAG hat zu Gunsten des AN entschieden.
Danke für eure Hilfe.
Erstellt am 03.09.2015 um 06:54 Uhr von Hoppel
@ bigmac
Was steht denn im Arbeitsvertrag dieser Kollegen? Sind die tatsächlich nur für die Nachtschicht eingestellt worden?
Falls im AV steht, dass die Kollegen auch in Wechselschicht arbeiten müssen, bedarf es KEINER Änderungskündigung!
Auch gibt es mehrere Urteile, in denen der AG "gesiegt" hat! Was für ein LAG Urteil meinst Du denn?
Erstellt am 03.09.2015 um 08:08 Uhr von blackjack
Sofern der AV nur Wechselschicht und keine Dauernachtschicht vorsieht und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Umsetzung von der Dauernachtschicht in die Wechselschicht nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beteiligt, führt dies nach Ansicht des BAG zur Unwirksamkeit der Umsetzung.
Erstellt am 03.09.2015 um 14:58 Uhr von bigmac
Im Arbeitsvertrag steht nichts von Nachtschicht und auch nichts von Wechselschicht.
Nur eine Regelung von 20% Nachtzuschlag für jede stunde.
Der BR wurde damals nicht mit einbezogen als die AN für die Dauernachtschicht eingestellt wurden.
Ich weiß definitiv das die AN nur zur Dauernachtschicht eingestellt wurden das hat der GF mir gegenüber bestätigt, bei dem Einstellungsgespräch wurden die AN darauf hingewiesen von den Betriebsleitern und es gibt eine Mündliche Vereinbarung zwischen AG und AN.
Das Urteil ist vom LAG Hamm vom 26.Mai 2003 16Sa1455/02
Da geht es auch um ein AN der seit 10 Jahren auf Dauernachtschicht eingesetzt wird und dann auf Wechselschicht soll. In seinem AV steht sogar drin das er in Wechselschicht eingesetzt werden kann.
Erstellt am 03.09.2015 um 15:56 Uhr von Marvel
Hier das Folgeurteil des BAG in dieser Sache. Und das kurz und bündig durch abstellen auf ein MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
BAG Urt. v. 29.09.2004, Az.: 5 AZR 559/03