Erstellt am 01.09.2015 um 07:22 Uhr von Hoppel
@ grashalm
Die Anleihe beim § 12 Abs.1 TzBfG könnte helfen ... außerdem der Blick in einen ev. anzuwendenden TV!
Gibt es einen BR? Falls ja, scheint der seine Hausaufgaben nicht gemacht zu haben!
Erstellt am 01.09.2015 um 09:21 Uhr von gironimo
ergänzend dazu:
Die Mitbestimmung des BR bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ist nicht nur darauf beschränkt, dass der BR eine gesetzlich abgesicherte Richtigkeitskontrolle macht. Der BR kann auch eigene Vorstellungen in die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einbringen und mit guten Argumenten untermauern (z.B. eine Stunde ist unzumutbar ....weil ...)
Erstellt am 01.09.2015 um 19:12 Uhr von grashalm
Einen TV gibt es nicht. Einen BR gibt es - gehöre selber dazu. Allerdings sind wir gerade ganz neu gewählt worden und haben keinerlei Vorerfahrungen...
Erstellt am 03.09.2015 um 08:48 Uhr von hampes
Hallo grashalm,
grundsätzlich hat erstmal der AN den Erfüllungsanspruch an den AG: Der AG muß ihm die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bezahlen. Sollte der AG mal "aus Versehen" keine Arbeit für den AN haben, tritt dann der Annahmeverzug ein, d.h. der AN kriegt Entgelt ohne Gegenleistung in Form von Arbeit. Er muß seine Leistung nur anbieten: "Guten Morgen Herr Chef, hier bin ich, was soll ich tun?"
Das ist aber nur grundsätzlich so, hier in diesem Fall wäre es wichtig, den AV zu kennen, dann wären konkretere Aussagen möglich.