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Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 23 Strafvorschriften

N
Neugieriger
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, mir geht es um §23 Arbeitszeitgesetz.

..... wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer wird hier bestraft ? Geschäftsführer, Personalchef, Mitarbeiter Personal ?

MfG

2.04208

Community-Antworten (8)

B
betriebsratten

27.08.2015 um 11:33 Uhr

Derjenige von der Unternehmerseite der dafür verantwortlich ist oder die Arbeitsleistung entgegennimmt bzw billigend in Kauf nimmt

G
gironimo

27.08.2015 um 12:11 Uhr

Wenn diese Vorschrift konsequent angewendet werden würde, säße die Hälfte der deutscjhen Manger hinter Gitter. Tun sie aber nicht ......

N
Neugieriger

27.08.2015 um 19:08 Uhr

Und was ist wenn von den Leuten die den Vertrag ausgestellt haben niemand mehr da ist ?

F
fantil

28.08.2015 um 10:42 Uhr

Nun ja, wenn sie verstorben sind, kannst du sie auch nicht mehr bestrafen ;-). Wie lang ist denn das Vergehen her und wie lange wurde es geduldet?

H
hampes

28.08.2015 um 12:24 Uhr

@neugieriger:

gehen Sie davon aus, daß Arbeitsschutzgesetze eigentlich ArbeitNEHMERschutzgesetze sind, also werden die ArbeitnehmerInnen nicht bestraft werden. Die Gerichte wissen auch um das Machtgefälle vom AG zum AN hin und werden dies i.d.R. berücksichtigen.

ciao.

P
Pjöööng

28.08.2015 um 13:31 Uhr

Das hat überhaupt nichts mit einem ominösen "Machtgefälle" zu tun, sodern schlichtweg mit dem Wortlaut des Gesetzes!

§ 22: Ordnungswidrig handelt, wer als ARBEITGEBER vorsätzlich oder fahrlässig ...

§ 23: Wer eine der in § 22 ... bezeichneten Handlungen ...

Die Bußgeld- und Strafvorschriften richten sich also nur gegen Arbeitgeber, mehr muss das Gericht gar nicht berücksichtigen!

Und es geht auch nicht darum, wer einen Vertrag ausgestellt hat! Ich finde diese beiden Paragraphen wirklich nicht so schwer zu verstehen.

H
hampes

28.08.2015 um 15:41 Uhr

@Pjöööng:

Ich habe die Paragraphen verstanden. Trotzdem gibt es ein Machtgefälle vom AG zum AN. Stur nach dem Wortlaut des Gesetzes wird nicht immer entschieden, manchmal wird auch ein Blick auf Begleitumstände geworfen.

Konkret: In einem ArbG-Verfahren (Wegeunfall eines Schlossers nach dienstplanmäßig geplanter Überschreitung der 10h/Tag in Reparaturschichten) eines ehem. Kollegen (Abt-Leiter) fragte die Vorsitzende den AG-Anwalt, ob der AG wirklich glaube, die Argumentation des AGs wäre hilfreich, die Überstunden hätte der Abt-Leiter "aus freien Stücken" angeordnet. Es ging eindeutig um den durch den AG auf den Abt.-Leiter ausgeübten Druck. Der Kollege kam mit blauem Auge davon, der AG zahlt Rente an den Verunglückten.

ciao.

P
Pjöööng

28.08.2015 um 16:34 Uhr

Zitat (hampes): "Stur nach dem Wortlaut des Gesetzes wird nicht immer entschieden, manchmal wird auch ein Blick auf Begleitumstände geworfen."

Sorry, aber diese Anmerkung ist hier völliger Quatsch! Da sich nach diesen Paragraphen nur Arbeitgeber strafbar machen können, hätte der Richter hier rechtlich überhaupt keine Möglichkeit den Arbeitnehmer zu verurteilen!

Und was Dein Beispiel angeht, hast Du offensichtlich auch nicht verstanden, worum es dort ging. Der Arbeitgeber wollte die Verantwortung abwälzen und er wurde darauf hingewiesen, dass er sich hier gar nicht aus der Verantwortung stehlen kann. Den Abteilungsleiter wiederum hätte das Gericht gar nicht verurteilen können, da dieser nicht Arbeitgeber war.

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