Erstellt am 23.08.2015 um 09:56 Uhr von gironimo
Wer krank ist, muss nicht unbedingt zu Hause sitzen.
Es kommt auf die Art der AU an und ob die Aktivitäten (also verreisen) die Genesung aufgehalten haben. (Manchmal kann eine Reise sogar der Gesundheit gedient haben.....)
Auf den Imageschaden will ich dabei nicht eingehen !!
Bei Streit mit dem AG kommt es dabei natürlich auch ganz entscheident auf die Aussage des Arztes an.
Erstellt am 23.08.2015 um 20:48 Uhr von Sonderlin
Ich denke auch, dass es auf den Arzt ankommt, also die Diagnose, die der AG ja nicht erfährt. Man muss nicht zu hause bleiben. Man kann auch z.B. zur Familie fliegen um sich dort umsorgen zu lassen, was der Gesundheit dienlich ist.
Erstellt am 23.08.2015 um 21:30 Uhr von Kölner
Die KRANKENKASSE entscheidet das aber...
Erstellt am 23.08.2015 um 21:31 Uhr von Paddy
Eine Krankmeldung heißt " Arbeitsunfähig" mehr nicht.
Solange der Betreffende nicht mit einem schlimmen Fuß in den " Wander-Urlaub" verreist....
Aber man kann sein Gipsbein auch auf Malle auskurieren. Wir sollten uns mal von den Vorschriften unserer Eltern trennen , die immer sagten " Wer krank geschrieben ist, muss zu Hause bleiben" Das war mal !!!!
Erstellt am 23.08.2015 um 21:35 Uhr von Büsra
Danke euch für die antworten..
Aber es handelt sich hier um eine kurz krankmeldung wegen einer grippe und ohne das es der arbeitgeber hört schnell mal verreisen ins ausland die sachen zu erledigen und nach 4 tagen wieder im lande sein !! Ich denke mal das es fur diese sache ne abmahnung gibt ?? Klar muss man zuhause nicht gebunden sein aber doch nicht schnell mal 4000km verreisen !!
Erstellt am 23.08.2015 um 22:15 Uhr von DummerHund
@Bürsa
Eine Abmahnung für die Sache wäre nicht gerecht. Selbst wenn ein Arbeitnehmer bis nach Australien fliegt, weil es da wärmer ist als in Deutschland (bei Erkältung).
Wenn er in die Schweiz fliegt und naggisch auf dem Matterhorn rum läuft, wäre dies etwas anderes. Ein Arbeitnehmer darf erst einmal alles machen was seiner Genesung nicht im Wege steht, oder diese in irgend einer Art und Weise behindern würde.
Eine pauschale das dies die Krankenkasse entscheidet ist daher nicht richtig.
Erstellt am 24.08.2015 um 06:30 Uhr von Hoppel
@ Kölner
"Die KRANKENKASSE entscheidet das aber..."
... bei geplanten Auslandsaufenthalten während Krankengeldbezug, aber NICHT während der Lohnfortzahlung.
Hintergrund ist § 16 SGB V:
[...]
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
Erstellt am 24.08.2015 um 10:27 Uhr von Pjöööng
Dennoch ist es sehr sinnvoll, Rücksprache mit der Krankenkasse zu halten. Insbesondere bei längeren Aufenthalten. Ansonsten könnte es einem passieren, dass man eine Aufforderung zu einem Termin mit dem MDK erhält und diesen nicht Folge leisten kann.
Bei 4 Tagen ist die Wahrscheinlichkeit in der Tat aber eher gering.