Erstellt am 22.08.2015 um 12:37 Uhr von blackjack
#...... bei begründeter Veranlassung berechtigt.#
Und wie begründet der AG das?
Erstellt am 22.08.2015 um 13:44 Uhr von Hoppel
@ Rattenschwanz
Der Amtsarzt eines Gesundheitsamtes ist grundsätzlich NICHT gleichzusetzen mit einem Betriebsarzt; wobei es nicht selten vorkommt, dass ein Arzt sowohl als Amts- als auch als Betriebsarzt tätig ist.
Trotzdem müsste in einer BV geregelt sein, dass dieser Amtsarzt die Aufgaben als Betriebsarzt wahrnehmen soll.
Begutachtungen, die ein Amtsarzt durchführen soll, können NUR von Behörden oder Gerichten in Auftrag gegeben werden.
Wie Du aber darauf kommst, dass hier auch noch eine psychiatrische Begutachtung erfolgen soll, ist mir ein absolutes Rätsel.
Trotzdem müsste in einer BV geregelt sein, dass dieser Amtsarzt die Aufgaben als Betriebsarzt wahrnehmen soll.
Erstellt am 22.08.2015 um 14:00 Uhr von Rattenschwanz
Der Arbeitgeber ist ein privatisiertes ehemals kommunales Krankenhaus. Es gibt keine BV die irgendetwas regelt. Und tatsächlich werden psychiatrische Begutachtungen verlangt, mit Hinweis auf die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Begründet mit der "Fürsorgepflicht". Es soll die Arbeitsfähigkeit geprüft werden, eine Prognose für die Zukunft... Was kann der BR tun?
Hab im Internet einen solchen Fall gefunden. Hier der Link
http://www.frag-einen-anwalt.de/AmtsaerztlUntersuchung-Pruefung-des-vom-Arbeitgeber-angefragten-Untersuchungsumfangs---f271730.html
Erstellt am 22.08.2015 um 14:19 Uhr von Hoppel
@ Rattenschwanz
"Was kann der BR tun?"
Wie wäre es damit, als BR einfach mal die Möglichkeiten zu nutzen, die das BetrVG bietet???
Beginnen würde ich damit, den AG erstmal aufzufordern, solche "Spielchen" zu unterlassen ...
Und wie wäre es damit, den TVöD wörtlich zu nehmen? Wenn es keine BV gibt, können sich die Betriebsparteien auch nicht auf einen anderen, als einen Betriebsarzt geeinigt haben!!!
Ebenfalls sollte man als BR im Anwendungsbereich des TVöD auf einen TVöD Kommentar zurückgreifen können, es würde sich empfehlen, da mal unter § 3 Abs.4 nachzulesen ...
Auch muss einen ASA geben; wer ist denn da als Betriebsarzt im Rennen?
Und wie ist der ASA überhaupt bzgl. Sachverstand aufgestellt?
Erstellt am 22.08.2015 um 15:01 Uhr von walterBR
- Wie wäre es damit, als BR einfach mal die Möglichkeiten zu nutzen, die das BetrVG bietet??? -
Welche denn konkret? Das würde mich auch interessieren.
Erstellt am 22.08.2015 um 18:02 Uhr von gironimo
also aus meiner Sicht:
>wenn einzelne Mitarbeiter zum Amtsarzt (Gesundheitsamt) geschickt werden<
da gibt es dann ja einen "Beurteilungsgrundsatz" - wer wird geschickt? - also ist da schon einmal eine Frage der Ordnung im Betrieb in Verbindung mit dem Gesundheitsschutz gegeben (§ 87 Abs. 1 Nr. 1+7 BetrVG; auch § 94 BetrVG).
Außerdem beinhaltet der TV ja schon eine Beteiligung des BR hinsichtlich der Person des Arztes; und die Formulierung "begründeter Veranlassung", da ist Fürsorgepflicht wohl eher zu pauschal.
Also - da bin ich gleicher Meinung wie Hoppel - macht Eure Mitbestimmung geltend und verlangt vom AG, dass er es bis zu einer Einigung unterlassen möge, einseitig zu handeln.
Da es auch um eine tarifliche Regelung geht - holt die Gewerkschaft zu Euch.