Betriebsvereinbarung Urlaubsgrundsätze
Hallo
seit dem 1 Mai 2015 gibt es eine neue Betriebsvereinbarung für Urlaubsgrundsätze die die gleichnamige Vereinbarung von 2011 ersetzt.
In der neuen Betriebsvereinbarung wird z.b. der Personenkreis der Abteilungsleiter von dieser Betriebsvereinbarung ausgeschlossen. Frage ist dies rechtens?
Weiter steht dort das ein Urlaub für das laufende Jahr bis zum 31.März schriftlich zu beantragen ist. Die Entscheidung über die Anträge müssen innerhalb der ersten 6 Arbeitstage im April des aktuellen Jahres durch den Abteilungsleiter erfolgen ob zu oder Ablehnung.
Frage obwohl im Vorfeld laut dieser Betriebsvereinbarung auch steht das eine Urlaubsvertretung zu besetzen ist mit eigener Absprache unter den Kollegen. Soll ich bis 6 April auf die Entscheidung meines Abteilungsleiters warten müssen? Da kann ich ja nie z.b. einen Frühbucherrabatt sichern.
Frage sind diese Punkte gesetzeskonform.?
Community-Antworten (4)
21.08.2015 um 10:09 Uhr
Ganz allgemein - eine BV hat den Charakter eines im Betrieb geltenden Gesetzes.
Ich nehme an, Du bist nicht BR?
Die einzelnen Punkte Deiner Frage lassen sich nicht ohne weiteres Beantworten, wenn man nicht die ganze BV gelesen hat. Das Antragsverfahren erscheint nur jedenfalls nicht o.k. zu sein.
Du solltest noch einmal Rücksprache mit Eurem BR im Betrieb halten.
21.08.2015 um 12:57 Uhr
Die Vertretungsregelung ist Aufgabe des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers. Wenn sich aus der BV tatsächlich ergibt: "Kein Vertreter gefunden ==> kein Urlaub!", dann ist sie rechtswidrig.
21.08.2015 um 12:57 Uhr
Ein AN hat keinen Anspruch darauf, Frühbucherrabatt ermöglicht zu bekommen. Für wen die BV gilt, wird in die BV geschrieben, da kann man durchaus ganze Gruppen von Mitarbeitern (mit sachlichem Grund) ausklammern.
Auch die Sache mit den Anträgen bis Ende März halte ich für wenig problematisch. Wenn man sowas als Betroffener natürlich nicht will, sollte man zusehen, daß der BR sowas nicht unterschreibt.
21.08.2015 um 17:28 Uhr
Aus der Formulierung: "bis zum 31.3." folgt für mich noch nicht, dass ein früherer Urlaubsantrag und eine zeitnahe Genehmigung nicht möglich ist. Sollte das bei Euch wirklich so sein, so verstieße die BV gegen § 7 Abs 3 BUrlG. Danach soll der Jahresurlaub im laufenden Jahr genommen werden. Nach Eurer Regelung wäre das im ersten Quartal aber ausgeschlossen.
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