Erstellt am 17.08.2015 um 15:08 Uhr von Wadlbeißer
Was die Personalabteilung sagt, ist Blödsinn.
Beispiel:
Ein MA leistet im Monat 175 Stunden. 155 Stunden werden zum Mindestlohn ausbezahlt.
20 Stunden gehen auf ein Zeitkonto.
Dann bummelt der Mitarbeiter die 20 Stunden ab. Also nicht abwesend, aber in Entgelt abgerechnet. Dann bekommt er für diese 20 Stunden "Abbummelei" pro Stunde, in dem Fall, den Mindestlohn von 8,50 €.
Grüße
Wadlbeißer
Erstellt am 17.08.2015 um 15:23 Uhr von Pjöööng
Sorry Waldibeißer,
aber sonderlich intensiv hast Du Dich mit dem MiLoG offensichtlich noch nicht befasst.
In der Tat bergen Mehrarbeitsstunden beim Mindestlohn ein paar Fallstricke die man vermeiden muss. Siehe hierzu § 2 des MiLoG:
"Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
§ 2 Fälligkeit des Mindestlohns
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn
1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.
(3) (...)"
Es bedarf zu allererst einmal einer schriftlichen Vereinbarung über diese Arbeitszeitkonten. Dann verlängert sich der Ausgleichszeitraum von einemi Monaten auf ein Jahr. Das Risiko dass sie ausgezahlt werden müssen wenn sie nicht innerhalb Jahresfrist abgebummelt werden (z.B. wegen Krankheit) liegt beim Arbeitgeber.
Erstellt am 17.08.2015 um 15:49 Uhr von Wadlbeißer
@Pjöööng
Zum Teil Asche auf mein Haupt. Das mit der fehlenden BV (denn das ist als Schriftform für ein vereinbartes Arbeitszeitkonto ausreichend) habe ich überlesen, sonst hätte ich ausführlicher geantwortet, bzw. das MiLoG einfach reinkopiert.
"Und wer unfehlbar ist, der trinke den ersten Wein"................oder so ähnlich.
Wadlbeißer
und ich beiß keinen Waldi...................., oder sonstige Stofftierchen. "Grins"
Erstellt am 19.08.2015 um 12:12 Uhr von AZkonto
Vielen Dank für die Info an alle