Müssen Ü-Std. ausbezahlt werden wegen dem Mindestlohn??
Hallo,
habe hier eine Frage die wir selbst nicht nachvollziehen können.
Kurze Erklärung der Sachlage:
Wir sind ein 2 Schichtbetrieb der in der Saison am Samstag eine Frühschicht laufen lässt. bisher wurde dies so gehandhabt: Die Frühschicht hat immer zusätzlich die Sa Schicht übernommen(freiwillig) zum Überstundenaufbau, diese wurden im Sommer dann abgefeiert.
Jetzt behauptet unsere Perso auf einmal, sie könne die Ü-Std. nicht mehr aufs AZ Konto legen sondern müsse sie ausbezahlen. WEGEN DEM MINDESTLOHN!? Bei einer Kontrolle müssten wir sonst Strafe bezahlen weil die MA mehr Stunden im Monat arbeiten würden aber nur die normale Stundenanzahl bezahlt bekommt, würden sie dann unter den Mindestlohn fallen!?? ist doch totaler blödsinn oder? AZ Konten hat doch jede Firma oder?
Dazu noch, unsere Produktionsmitarbeiter bekommen genau den Mindestlohn bezahlt.
Kennt sich hier jemand aus und kann uns weiter helfen?
Eine BV gibt es nicht, wird gerade erarbeitet zu dem Thema.
Danke im voraus
Community-Antworten (4)
17.08.2015 um 17:08 Uhr
Was die Personalabteilung sagt, ist Blödsinn.
Beispiel: Ein MA leistet im Monat 175 Stunden. 155 Stunden werden zum Mindestlohn ausbezahlt. 20 Stunden gehen auf ein Zeitkonto.
Dann bummelt der Mitarbeiter die 20 Stunden ab. Also nicht abwesend, aber in Entgelt abgerechnet. Dann bekommt er für diese 20 Stunden "Abbummelei" pro Stunde, in dem Fall, den Mindestlohn von 8,50 €.
Grüße Wadlbeißer
17.08.2015 um 17:23 Uhr
Sorry Waldibeißer,
aber sonderlich intensiv hast Du Dich mit dem MiLoG offensichtlich noch nicht befasst.
In der Tat bergen Mehrarbeitsstunden beim Mindestlohn ein paar Fallstricke die man vermeiden muss. Siehe hierzu § 2 des MiLoG:
"Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) § 2 Fälligkeit des Mindestlohns (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn
- zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
- spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. (3) (...)"
Es bedarf zu allererst einmal einer schriftlichen Vereinbarung über diese Arbeitszeitkonten. Dann verlängert sich der Ausgleichszeitraum von einemi Monaten auf ein Jahr. Das Risiko dass sie ausgezahlt werden müssen wenn sie nicht innerhalb Jahresfrist abgebummelt werden (z.B. wegen Krankheit) liegt beim Arbeitgeber.
17.08.2015 um 17:49 Uhr
@Pjöööng Zum Teil Asche auf mein Haupt. Das mit der fehlenden BV (denn das ist als Schriftform für ein vereinbartes Arbeitszeitkonto ausreichend) habe ich überlesen, sonst hätte ich ausführlicher geantwortet, bzw. das MiLoG einfach reinkopiert.
"Und wer unfehlbar ist, der trinke den ersten Wein"................oder so ähnlich.
Wadlbeißer und ich beiß keinen Waldi...................., oder sonstige Stofftierchen. "Grins"
19.08.2015 um 14:12 Uhr
Vielen Dank für die Info an alle
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