Erstellt am 16.08.2015 um 20:37 Uhr von Betriebsbonsai
Hi. Der Arbeitgeber kann soviele Schreiben aushängen, wie er will. Er kann mit seinen Anweisungen sich nicht über das BGB hinwegsetzen. Einzig die Gewerkschaften können in ihren Tarifverträgen die Sonderurlaubsgründe festlegen. Es gibt den Anspruch nach 616 BGB, und auf den kann sich der Mitarbeiter berufen.
Erstellt am 17.08.2015 um 08:46 Uhr von hampes
Hallo tantefrieda,
im §87(1)5 BetrVG steht da Vieles dazu. Bitte aber nicht nur den Gesetzestext lesen sondern auch die Kommentierungen dazu, z.B. Klebe/Ratayczak/Heilamm/Spoo ab RN 30. Das sollte helfen.
Ciao.
Erstellt am 17.08.2015 um 09:20 Uhr von Hoppel
@ tantefrieda
Wenn der AG für nicht tarifgebundene AN andere Regeln einführen möchte, scheint es ja auch tarifgebundene AN zu geben.
1. Ist denn der AG tarifgebunden?
2. Was ist im TV geregelt?
3. Was steht in den Arbeitsverträgen? Ich gehe davon aus, dass hier eine Bezugnahmeklausel auf einen TV enthalten ist.
4. Wie will der AG feststellen, ob AN Mitglied der entsprechenden Tarifvertragspartei = Gewerkschaft sind?
Erstellt am 17.08.2015 um 09:50 Uhr von Frisch
Ist der §616 BGB evtl im Arbeitsvertrag abbedungen?
Erstellt am 17.08.2015 um 21:38 Uhr von tantefrieda
@betriebsbonsai - Ja, aber auf was genau kann sich der einzelne Arbeitnehmer berufen?
@Hampes - Danke, ich werde den Kommentar lesen.
Q hoppel: Der Arbeitgeber ist teilweise tarifgebunden, es gibt hier unterschiedliche Tarifverträge. zum Teil ist er ohne Tarifbindung. Was in den Arbeitsverträgen steht - das hier gitl auch für @ frisch - wissen wir als Betriebsrat leider nicht.