40 Stundenvertrag
Hallo Kolleginnen u. Kollegen, unser Unternehmen ist im Arbeitgeberverband und wir sind Tariflich an die 35 Stundenwoche gebunden. Meine Frage: Bei uns im Unternehmen gibt es immer mehr Kollegen die freiwillig einen 40 Stundenvertrag unterzeichnen, da sie vom Arbeitgeber mehr Geld geboten kommen. Was haben wir als Betriebsrat für Möglichkeiten dies zu unterbinden?
Community-Antworten (18)
11.08.2015 um 17:35 Uhr
steht in dem Tarifvertrag den eine "Öffnungsklausel" bezüglich der Arbeitszeit?
Wenn im Tarifvertrag nicht vereinbart ist, das per AV oder BV auch andere Arbeitszeiten vereinbart werden dürfen. Darf der AG soweit ich weis gar keine anderen Zeiten vereinbaren.
11.08.2015 um 17:50 Uhr
Alle Stunden über 35 Stunden sind Überstunden, die muss ja der BR erst mal genehmigen. So ganz freiwillig ist das sicherlich nicht, der Mitarbeiter, der einen Arbeitsvertrag will wird doch gezwungen dies zu unterschreiben, sonst bekommt er den Job nicht. Der BR hat darüber zu wachen dass Tarifverträge eingehalten werden und folglich muss er Überstunden auch genehmigen, und das lehnt ihr ab.
11.08.2015 um 18:23 Uhr
"Alle Stunden über 35 Stunden sind Überstunden, die muss ja der BR erst mal genehmigen."
Rolfo, was für ein Blödsinn!
Wenn AG und AN sich einig sind, ein außertarifliches Vertragsverhältnis einzugehen und aufrechtzuerhalten, herrscht immer noch vertragsautonomie. Dann sind die 40 Stunden ganz sicher keine Überstunden, sondern gewöhnliche Arbeitsstunden im Rahmen des gesetzlichen Umfangs
11.08.2015 um 18:33 Uhr
Sofern die Arbeitnehmer nicht in der Gewerkschaft sind, besteht auch keine Tarifbindung (Ausnahme: Allgemeinverbindlichkeit).
Wenn der Tarif nicht bindend ist, dann kann man auch Dinge vereinbaren die in der Tarifbindung nicht zulässig wären.
11.08.2015 um 19:58 Uhr
@toschau Es spielt überhaupt keine Rolle ob hier AN in der GEW sind oder nicht. Wendet euch diesbezüglich umgehend an die für euch zuständige GEW. Diese wird dann schon im Eigeninteresse schauen ob ihr Tarifwerk nicht ausgehölt und umgangen wird. Diese wird sich dann automatisch mit dem AG in Verbindung setzen.
11.08.2015 um 20:08 Uhr
Zitat (DummerHund): "Es spielt überhaupt keine Rolle ob hier AN in der GEW sind oder nicht."
Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte es irgendeiner Vereinigung möglich sein, in meinen Arbeistvertrag einzugreifen? Die Koalitionsfreiheit (und damit auch die negative Koalitionsfreiheit) ist grundgesetzlich geschützt!
Kleiner Tipp: Einfach mal in die §§ 4 und 5 Tarifvertragsgesetz schauen. Lies es dann und lass es Dir erklären.
11.08.2015 um 20:33 Uhr
Auch Dir ein Kleiner Tipp: unser Unternehmen ist im Arbeitgeberverband und wir sind Tariflich an die 35 Stundenwoche gebunden.
Auf diesem Satz ist erst mal zu Antworten. Da ein mehr an Infos erst einmal nicht da sind ist der Rest der Glaskugel gewidmet. Es wird zwar beschrieben, das diese MA ein mehr an Vergütung erhalten. Es ist jedoch hier nicht dar gelegt das sie sich dadurch ach besser stehen als wie bei tariflicher Regelung. Und um was in alles in der Welt hat das mit der Koalitionsfreiheit zu tun????? Hier bin ich erschüttert. Und noch nen Tipp, schau Dir mal die Rechtspyramide an wo AV und TV angesiedelt sind. Pjöööng, ich hätte hier mehr erwartet.
11.08.2015 um 21:08 Uhr
Hallo toschu,
siehe Beitrag von rolfo. Da steht das drin, was Du brauchst. Wenn ein Tarifvertrag die 35-Stundsen-Woche vorsieht, dann steht da auch drin, dass alles über 35 Stunden Überstunden sind. Und da ist der BR in der Mitbestimmung, egal, was im Arbeitsvertrag steht.
Tipp: Schaut Euch doch mal die Lohnlisten an. Bekommen die betreffenden Kollegen denn Überstundenzuschläge??
11.08.2015 um 21:36 Uhr
Arrrgh, es wird ja immer schlimmer hier!!!!! @Pickel und @Pjöööng………ihr könnt euch wieder setzen. Für so einen hirnverbrannten Blödsinn gibt es eine glatte „6“!
Ob es eine GW gibt oder nicht, und auch welche, ist hier letztlich Sch…egal. Gibt es eine, sind die Vereinbarungen anzuwenden (siehe@rolfo). Gibt es keinen, gilt die Betriebsübliche AZ. Gibt es mehrere, gelten (noch!) die Vereinbarungen für die jeweiligen dazugehörigen. Was im AV vereinbart wird, ist auch Sch…egall.
Eigentlich sollte jedem halbwegs wissenden BR auch bekannt sein, dass auch individuelle Vereinbarungen das MBR eines Betriebsrats nicht aushebeln können.
Zitat @Pjöööng „Die Koalitionsfreiheit (und damit auch die negative Koalitionsfreiheit) ist grundgesetzlich geschützt!“
Ja richtig. Leider ist so vieles geschützt. Dumme Aussagen gehören bis zu einem gewissen Grade leider auch dazu. Ob sie aber auch zur Wirkung kommt, hängt dann von weiteren Faktoren ab. Und ja, es ist richtig, die §§ 4 u. 5 des Tarifvertragsgesetzes sollte man lesen können. Noch besser wäre es allerdings, wenn man sie auch verstehen würde.
Edit: Die Koalitionsfreiheit scheint jetzt leider ein paar Kratzer abbekommen zu haben. Naja, warten wir einmal ab, was daraus letztlich wird. http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/news/2015/07/karlsruher-richter-muessen-fuer-klarheit-sorgen.php?newsletter=BR-Newsletter%2F11.08.2015
11.08.2015 um 22:20 Uhr
Alexandro, deine Ahnungslosigkeit ist bitter. Du schreibst, dass individuelle Vereinbarungen eine Mitbestimmung nicht aushöhlen können. Du übersiehst aber dabei schlicht, dass bzgl. Der Länge der individuellen Arbeitszeiten der BR überhaupt nicht in irgendeiner Mitbrstimmung sein kann.
11.08.2015 um 22:32 Uhr
Gehe bitte in deine gepolsterte Kammer und erzähl den Quatsch der Wand! Von mir aus kannst du dich auch den ganzen Tag mit dir selbst unterhalten, verschone aber besser den Rest hier damit.
11.08.2015 um 22:42 Uhr
Und damit kann man sich @Alexandro nur anschliessen.
11.08.2015 um 23:28 Uhr
Alexandro, rede nicht dumm um den heißen Brei. Belege statt dessen einfach deine Aussage, der BR sei bei der Länge der arbeitsvertraglichen Stunden in einer Mitbestimmung. Wenns dir nicht gelingt, wirst du einsehen müssen, dass du dich hier bis auf die Knochen blamierst.
11.08.2015 um 23:58 Uhr
Also Leute, laßt mal Dampf ab. Alexandro hat recht, wenn er sagt, daß individuelle Vereinbarungen das MBR des BR aushebeln können. Das bedeutet, wenn die tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeit 35 Stunden beträgt, der AG mit einzelnen AN aber 40 Stunden vereinbart, dann muß der AG für die fünf Stunden Mehrarbeit die Zustimmung des BR nach §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG einholen. Etwas anderes gilt nur bei individueller Vereinbarung ohne kollektiven Bezug. Die ist jedenfalls dann der Fall bei einer Mutter, die wegen Kinderbetreuung lediglich einen zB 25 Stunden Vertrag hat.
12.08.2015 um 12:24 Uhr
Selten so viel Quatsch gelesen :)
12.08.2015 um 12:50 Uhr
Zu der Frage, ob Tarifbindung auch für Arbeitnehmer die nicht in der Gewerkschaft organisiert sind besteht äußert sich die ver.di Sachsen z.B. wie folgt: "Deshalb gelten Tarifverträge nicht zwingend für unorganisierte Arbeitnehmer in einem Betrieb, der Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist" (https:www.hzdr.de/db/Cms?pOid=21503)
Ähnlich sieht es das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: "Die verschiedenen Arten der Tarifverträge gelten zwingend für die Mitglieder der Tarifparteien. Ist ein Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied in einem Arbeitgeberverband, muss er die tariflich ausgehandelten Bedingungen für alle gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwenden.
Tarifverträge gelten gesetzlich nicht zwingend für nicht organisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb, der Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist." (http://www.tarifregister.nrw.de/tarifsystem/funktion_tarifsystem/index.php)
Die Hans-Böckler-Stiftung schreibt: "Anspruch auf tarifliche Regelungen und Leistungen haben ausschließlich die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft im jeweiligen Tarifbereich.
Nicht-Gewerkschaftsmitglieder erhalten in einem tarifgebundenen Unternehmen in der Regel ebenfalls die Tarifleistungen, weil kein Arbeitgeber sie durch schlechtere Arbeits- und Einkommensbedingungen zum Gewerkschaftsbeitritt veranlassen möchte. Sie profitieren damit als "Trittbrettfahrer" von den Ergebnissen gewerkschaftlicher Tarifpolitik. Einen Rechtsanspruch haben sie allerdings nicht, es sei denn, im individuellen Arbeitsvertrag wird ausdrücklich auf die Tarifverträge Bezug genommen. " (http://www.boeckler.de/wsi-tarifarchiv_3396.htm)
Zu dem § 87 (1) 3. BetrVG schreibt Fitting: "Betriebsübliche Arbeitszeit ist die im Betrieb regelmäßig geleistete Arbeitszeit. Sie wird bestimmt durch den vertraglich geschuldeten zeitl. Umfang der Arbeitsleistung sowie dessen Verteilung auf einzelne Zeitabschnitte. Abzustellen ist auf die im Betrieb jeweils für bestimmte Arbeitsplätze, ArbN-Gruppen oder einzelne ArbN geltende Arbeitszeit."
Insofern kann ich die hier vorgebrachte Kritik an meiner Darstellung nicht ganz nachvollziehen und würde mich darüber freuen wenn diejenigen die hier so heftig Kritik geübt haben ihrerseits ihren Standpunkt belegen könnten.
12.08.2015 um 15:58 Uhr
Vielleicht kann toschu uns mal mitteilen was in den Arbeitsverträge steht. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern steht doch in der Regel in den Arbeitsverträgen die Anwendung des Tarifs drin. Dann ist eh alles gegessen und der BR wird tätig. Ich gehe auch nicht davon aus, dass nur die Kollegen, die unterschrieben haben Überstunden leisten. Und bei Anordnung von Überstunden, die über die betrioebliche Arbeitszeit gehen ist der BR allemal in der Mitbestimmung
12.08.2015 um 23:33 Uhr
Was sagt euch dueser Auszug aus dem ersten Satz : wir sind Tariflich an die 35 Stundenwoche gebunden.
Exestiert diese Tatsache weil da welche Batman Hefte sammeln, oder weil da welche in der Gewekschaftlich organisiert sind und deshalb überhaubt erst eine tarifliche Bindung erfolgen konnte. Dazu braucht man nicht zig Sachen zu kopieren. Auch ein AG kann nicht in einer Sache auf eine tarifliche Bindung und wenn ihm irgendwas nicht passt versuchen diesen zu umgehen.
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