Urlaubsantrag
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir haben folgendes Problem:
unserer Mitarbeiter sind es gewohnt zum Ende des Jahres ihren Urlaub für das kommende JAhr zu beantragen. Stichpunkt "Frühbucherrabatt". Wir haben keine vereinbarten Urlaubsgrundsätze. Die Geschäftsführerin möchte zwar eine Betriebsvereinabrung abschliessen, die MEhrheit des Betreibsrates lehnt dies jedoch grundsätzlich ab.
Der Arbeitgeber stellt sich nun auf den Standpunkt nicht langfristig, mit Vorlauf von bis zu einem Jahr über die Urlaubsanträge entscheiden zu können. Aufgrund der schwankenden Auftragslage, könnte sie dies nur kurz- bis mittelfristig. Das heisst wenn ein Mitarbeiter für August 2016 Urlaub beantragt, könnte er erst im Mai darüber entscheiden. Der Arbeitgeber lehnt die Urlaubsanträge der Mitarbeiter nicht ab, sondern gibt diese den Mitarbitern zurück, mit dem Hinweis dass der Urlaub weder genehmigt noch abgelehnt ist, und das der Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt seine Urlaubswünsche erneut aussprechen soll.
- Ist das rechtens, darf der Arbeitgeber entscheiden wann er den Urlaubsantrag bearbeiten bzw. entscheiden will?
- Welche Rechte hat der Arbeitgeber bei einem abgelehnten Antrag, bzw. welche Maßnahmen kann er einleiten?
- Darf der Betriebsrat im Einzelfall eines abgelhnten Urlaubsantrages eine Einigungsstelle einberufen?
Lieben Dank vorab und Gruss PaulBreitner
Community-Antworten (8)
11.08.2015 um 14:15 Uhr
@PaulBreitner Den AG würde ich als Frühbucher den § 7 (Abs. 1) Bundesurlaubsgesetz um die Ohren hauen: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen..."
Als dringende betriebliche Belange gilt nicht, da könnte es sein, dass wir viel zu tun haben. Es gibt ja die Möglichkeit, dass der AN dann mit einer Einstweiligen Verfügung zur Freistellung kommt. Da hat der AG dann seinen Spaß!!! Das macht der dann auch nur einmal...
11.08.2015 um 15:36 Uhr
@Erbesenzähler Tatsächlich? Ich denke, dass der AN, der auf diese Weise seinen Urlaub einfordert, längstens im Betrieb froh bleiben wird.
11.08.2015 um 15:52 Uhr
bleibt es nicht dem Arbeitgeber überlassen wann er über den Urlaubsantrag entscheidet. § 7 Bundesurlaubsgesetz ist doch unrelevant weil sich der gewünschte urlaubszeitraum des Mitarbeiters nicht verändert.
11.08.2015 um 21:17 Uhr
Nein, nicht der Arbeitnehmer geht zum Gericht, das sollte ihm der BR abnehmen. Der ist auch in Einzelfällen bei der Urlaubsgewährung mit im Boot. Also: Der AN beantragt, der AG gibt den Antrag zurück. Der AN wendet sich an den BR mit der höflichen Bitte um Klärung, und der BR macht dem AG klar, wie das zu laufen hat. (s. Erbsenzähler, § 7 Abs. 1 BUrlaubsG.) Wenn der AG nicht will, wird er den § nochmal in der Einigungsstelle hören. Wichtig ist, dass der Konflikt eben nicht auf dem Rücken des AN ausgetragen wird.
11.08.2015 um 21:58 Uhr
„Wichtig ist, dass der Konflikt eben nicht auf dem Rücken des AN ausgetragen wird.“
Und genau das passiert, wenn sich der BR hier sträubt und keine BV dazu abschließen will.
Wäre ich der AG, würde ich den Frühbucherbonus als Erstes abschaffen. Dann selbst Regeln und Zeiträume für Urlaubsanträge festlegen und dann abwarten, was der dann gehörnte BR gedenkt, dagegen zu unternehmen.
Und wenn hier wirklich saisonale Spitzenzeiten zu beachten wären, bekäme er mit seiner Handlungsweise sogar noch recht.
Und wenn hier schon auf rechtliche Abläufe abgestellt wird, sollte man sie auch durchgehend und nicht nur dort Anwenden, wo es einem gerade in den Kram passt.
Urlaub kann ich nur in dem Zeitraum beantragen, in dem ich auch einen Anspruch darauf habe und nicht schon Monate vorher. Da greift auch keine noch so gutmütige betriebliche Übung.
12.08.2015 um 12:45 Uhr
Die rechte dea Arbeitnehmers beziehen sich ja nur darauf wenn ein Urlaubsantrag abgelehnt worden ist. Also Einigungsstelle über den Betreibsrat oder Klageweg. Aber wenn der Urlaubsantrag garnicht abgelehnt ist sodern der Arbeitgeber sich nur das Recht vorbehält zueinem späteren Zeitpunkt darüber entscheiden zu wollen.
Was kann der einzelne Arbeitnhmer oder der BR dagegen tun?
12.08.2015 um 13:00 Uhr
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner fast unendlichen Weishait mal entschieden, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass über seinen Urlaubsantrag zeitnah entschieden wird (bin mir nicht sicher, ob dort von zwei oder vier Wochen gesprochen wurde). Leider hat das Bundesarbeitsgericht versäumt zu klären. was passiert wenn der Urlaubsantrag nicht beschieden wird. Der AN weiß also, dass er einen Anspruch auf schnellen Entscheid hat, kann ihn aber kaum durchsetzen.
Aus diesem Grunde habe ich auch kein Verständnis für Betriebsräte die sich dieser Aufgabe nicht stellen. Wenn es hier regelmäßig Konflikte gibt, dann muss eine Regelung geschaffen werden, die den Arbeitgeber verpflichtet, über Urlaubsanträge innerhalb einer festgelegten Frist zu entscheiden und eine Ablehnung abschließend zu begründen.
Und so ganz nebenbei: Arbeitgeber können den Frühbucherrabatt ebensowenig abschaffen wie den Sommerschlussverkauf, die Weihnachtsmärkte oder die alljährliche Schneeschmelze.
12.08.2015 um 15:32 Uhr
Hi alle,
warum liest niemand den §87(1)5 BetrVG und die zugehörige Kommentierung, z.B. DKKW ab RN 141? Da ist alles haarfein geregelt und erklärt, der BR hat hier ein hartes Mitbestimmungsrecht, auch im jeweiligen Einzelfall! Laßt euch das nicht aus der Hand nehmen!
Und warum will der BR keine Betriebsvereinbarung zu den Urlaubsgrundsätzen? Auf welcher Seite steht ihr eigentlich? Ihr gebt dem AG ja damit die Möglichkeit, sein eigenes, wirtschaftliches unternehmerisches Risiko auf die ArbeitnehmerInnen des Betriebs abzuwälzen! Das ist nicht ok!
ciao.
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