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Überstunden = § 87 BetrVG oder § 99 BetrVG

I
iwmno
Jan 2018 bearbeitet

Wenn der Arbeitgeber namentlich für einen Mitarbeiter Überstunden beantragt (1 Std. an normalen Dienst angehängt), ist das dann ein Antrag nach § 99 BetrVG (mit 7-Tage-Frist) oder nach § 87 BetrVG. Und wenn wir ablehnen, muss der AG dann Beschlussverfahren einleiten oder Einigungsstelle anrufen?

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Community-Antworten (1)

B
BrauseBär

07.08.2015 um 21:07 Uhr

Das ist eine Frage der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.

Und Mitbestimmung heißt auch immer: „Keiner kann allein entscheiden“.

Kann hier keine Einigung erreicht werden, kann man es auch nicht durch ein Beschlussverfahren erzwingen, sondern bedarf dann einer Schlichtung. Was in diesem Fall dann die Einigungsstelle wäre.

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