Erstellt am 04.08.2015 um 14:42 Uhr von Pickel
Darf die Kleidung auch privat getragen werden?
Erstellt am 04.08.2015 um 15:05 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pickel):
"Darf die Kleidung auch privat getragen werden?"
Du meinst wenn sich jemand privat im Betrieb aufhält?
Erstellt am 04.08.2015 um 15:06 Uhr von Mattes
Da die Kleidung nicht mit genommen werden darf, wird ein privates tragen wohl auch ausgeschlossen sein....
Ein Aktuelles Urteil:
Der MA wollte 15 min tägl. für Umziehen und duschen gutgeschrieben haben.
Das Arbeitsgericht (keine Ahnung ob LAG oder BAG) hat dem Kläger 10 Minuten tägl. fürs umziehen zugesprochen. Nur das Duschen wurde ausgenommen.
http://www.stern.de/panorama/weltgeschehen/urteil--gehoert-umziehen-und-duschen-zur-arbeitszeit--6369550.html
Gruß Mattes
Erstellt am 04.08.2015 um 15:13 Uhr von galaxy
@segler
es gibt auch ein BAG-Urteil zu diesem Sachverhalt, du musst halt nur prüfen, inwieweit er auf euren Arbeitsbereich anwendbar ist.
z.B. gehören Umziehzeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder einer OP-Schwester, die bestimmte Bereichskleidung tragen muss, mit zu den sogenannten "Rüstzeiten".
Da du nicht näher erläuterst in welchen Bereich euer 3-Schichtbetrieb fällt ist eine konkrete Aussage schwierig, zumal meine Glaskugel etwas eingetrübt ist ;-)
Hier das Aktenzeichen des BAG-Urteiles
Umkleidezeiten als Arbeitszeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11)
Gruß
Galaxy
Erstellt am 04.08.2015 um 15:13 Uhr von rolfo
Das ist vom LAG Düsseldorf, ist noch nicht mal rechtskräftig, mehr oder weniger ein Vergleich.
Da gibt es auch schon genügend BAG Urteile, kommt halt immer auf den Einzelfall an.
Im Baugewerbe eher nein
Erstellt am 04.08.2015 um 15:22 Uhr von moreno
Na so steht es doch in Eurem Tarifvertrag oder?
,,Ist bei der Arbeit das Tragen einer bestimmten Berufskleidung und deshalb das Umkleiden
im Betrieb durch den Arbeitgeber angeordnet, wird durch eine Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Üblichkeit geregelt, ob und ggf. wie ein Ausgleich für die hierfür erforderliche Zeit erfolgt''
Quelle: Chempark Betriebsräte
Erstellt am 04.08.2015 um 15:33 Uhr von Pickel
Nein Pjöööng, ich meine die Arbeitshose, die auch auf dem Weg nach Hause und ggf. auch privat getragen werden darf.
Erstellt am 04.08.2015 um 16:17 Uhr von Pjöööng
Pickel, die Kleidung darf nicht mit nach Hause genommen werden!
Wenn, wie hier, der Arbeitgeber die Arbeit so organisiert, dass am Arbeitsort zwingend die Wäsche gewechselt werden muss, dann sind meines Wissens Umkleidezeiten zu vergüten.
Erstellt am 04.08.2015 um 16:48 Uhr von Pickel
Pjöööng, ein nachträgliches Edit lässt meine Frage natürlich sinnloser erscheinen, als sie ist.
So wie es sich darstellt, ist eine angemessene Umziehzeit zu vergüten.
Erstellt am 04.08.2015 um 17:25 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pickel):
"... lässt meine Frage natürlich sinnloser erscheinen, als sie ist..."
YMMD!
Erstellt am 04.08.2015 um 18:35 Uhr von gironimo
Jedenfalls ist Umkleidezeit bei "verordneter" Dienstkleidung auch zu Vergüten. Die Urteile dienen da als Richtwert.
Schöpft Eure Mitbestimmung voll aus - also Beginn- und Ende der Arbeitszeit, wo hängt die Stechuhr, was gehört zur Arbeit usw.
Macht Euch auf Gegenwehr gefasst (vielleicht bisher geduldete Raucherpausen ....)
Vielleicht ist es sinnvoll, die IG BCE mit hinzuzuziehen.